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Rechtssatz RS0032442×

Rechtssatz RS0032442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032442

Geschäftszahl

4Ob22/83

Entscheidungsdatum

13.03.1984

Rechtssatz

Haben mit dem von ihnen abgeschlossenen Vergleich die Parteien den ursprünglichen Hauptgegenstand der strittigen Forderung - nämlich seine Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - durch einen völlig anderen, artlich verschiedenen Anspruchsgegenstand - nämlich das Recht auf zweimalige Überlassung eines Autobusses zur Durchführung von Wochenendfahrten - ersetzt und damit eine neue Vereinbarung getroffen, mit welcher die alte, zunächst eingeklagte Verbindlichkeit ihrem Inhalt nach nicht mehr "wohl bestehen" kann (Paragraph 1379, Absatz 3, ABGB), hat diese frühere Hauptverbindlichkeit zu bestehen aufgehört; es ist nicht möglich, wegen der (angeblich) nicht vollständigen Erfüllung des Vergleiches auf die ursprünglichen Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzugreifen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/83
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 22/83
    Veröff: EvBl 1984/75 S 297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032442

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0040OB00022_8300000_001