Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 220/13a×

Entscheidung 4 Ob 220/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010613 Rechtssatz 24.02.1971Zivilrecht
Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immission …
RS0016447 Rechtssatz 17.09.1975Zivilrecht
Die Anfechtung wegen Nichtigkeit (hier Sittenwidrigkeit) muss nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB geschehen, es genügt, die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (8 Ob 172/73).
RS0016519 Rechtssatz 21.02.1979Zivilrecht
Schikane muss eingewendet werden, doch genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrates unter Hinblick auf den Rechtsmissbrauch.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0043256 Rechtssatz 12.11.1979Zivilrecht
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden.
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0113563 Rechtssatz 28.03.2000Zivilrecht
Die Beurteilung eines Vorbringens dahin, auf welchen Rechtstitel Klagsansprüche gestützt werden, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.