Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass Rechtsprechung „zur Deklaration von Eiern unter ihrem Wert" fehle. Die Beklagte macht geltend, dass sich die Frage, ob die Vermarktung von Eiern aus Freilandhaltung als „Eier aus Bodenhaltung" den Produzenten herabsetze, bei zahlreichen anderen Produkten stelle.
Dass eine Frage häufig zu entscheiden ist, vermag noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen, wenn zu ihrer Lösung die schon bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausreichen. Das trifft für die Beurteilung der hier zu beantwortenden Frage zu.
Ob eine Behauptung geeignet ist, den Kredit eines Unternehmers zu schädigen, ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (4 Ob 407/82 = ÖBl 1984, 45 - Werbetextgeräte), wobei die abstrakte Gefährdungseignung genügt (4 Ob 9/91 = ÖBl 1991, 205 - Labels; 4 Ob 92/91 = MR 1991, 245 [Korn] - Rettet die Eiche ua). Geeignet, den Kredit zu schädigen, ist alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens, von seinen Waren oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken kann und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führt, dass der betroffene Betrieb einen Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird (4 Ob 95/93 = MR 1993, 182 - Schlechtes Geschäft; 4 Ob 133/93 = ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 72/04y = ÖBl 2005/15 - Wiener Werkstätten IV).Ob eine Behauptung geeignet ist, den Kredit eines Unternehmers zu schädigen, ist unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (4 Ob 407/82 = ÖBl 1984, 45 - Werbetextgeräte), wobei die abstrakte Gefährdungseignung genügt (4 Ob 9/91 = ÖBl 1991, 205 - Labels; 4 Ob 92/91 = MR 1991, 245 [Korn] - Rettet die Eiche ua). Geeignet, den Kredit zu schädigen, ist alles, was beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens, von seinen Waren oder seiner Kreditwürdigkeit erwecken kann und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führt, dass der betroffene Betrieb einen Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird (4 Ob 95/93 = MR 1993, 182 - Schlechtes Geschäft; 4 Ob 133/93 = ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 72/04y = ÖBl 2005/15 - Wiener Werkstätten römisch vier).
Soweit die Beklagte geltend macht, mit der Bezeichnung von Eiern als „Eier aus Bodenhaltung" sei noch keine Herabsetzung des Unternehmens der Kläger verbunden, weil dieser Begriff nicht negativ besetzt sei, übersieht sie, dass es nicht um die Abgrenzung gegenüber Eiern aus Käfighaltung geht. Dass aber Eier aus Freilandhaltung höherwertig als Eier aus Bodenhaltung sind, gesteht auch die Beklagte zu. Dazu kommt, dass die Kläger Eier nur in Freilandhaltung produzieren und dass sie auf das Vertrauen ihrer Kunden angewiesen sind, da ein bloßer Augenschein nicht erkennen lässt, ob das Ei aus Freilandhaltung oder aus Bodenhaltung stammt.
Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch insoweit, als sie darauf verweist, dass Eier aus Freilandhaltung jedenfalls den Kriterien entsprechen, die erfüllt sein müssen, damit Eier als „Eier aus Bodenhaltung" bezeichnet werden dürfen (und nicht als „Eier aus Käfighaltung" bezeichnet werden müssen). Dieses Argument wäre nur dann von Bedeutung, wenn es darum ginge, ob der Verbraucher irregeführt wird und ob gegen Kennzeichnungsvorschriften verstoßen wird, wenn Eier der höchsten Qualitätsklasse als solche einer niedrigeren Qualitätsklasse vermarktet werden. Für die - hier allein maßgebliche - Frage, ob der Kredit des Produzenten leidet, wenn aus seinem Unternehmen stammende Eier als solche einer niedrigeren Qualitätsklasse vermarktet werden, obwohl er ausschließlich Eier der höchsten Qualitätsklasse auf den Markt bringt, hat dies nichts zu tun.
Die Entscheidung hängt daher auch nicht von der von der Beklagten formulierten Frage ab, „ob Eier, die den Kriterien für 'Eier aus Freilandhaltung' gemäß der Verordnung (EG) Nr 2295/2003 entsprechen, als 'Eier aus Bodenhaltung' vermarktet werden dürfen". Für das von der Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen fehlen damit die Voraussetzungen.Die Entscheidung hängt daher auch nicht von der von der Beklagten formulierten Frage ab, „ob Eier, die den Kriterien für 'Eier aus Freilandhaltung' gemäß der Verordnung (EG) Nr 2295 aus 2003, entsprechen, als 'Eier aus Bodenhaltung' vermarktet werden dürfen". Für das von der Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen fehlen damit die Voraussetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.