Die Revision des Klägers ist zulässig, weil neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darüber fehlt, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf die typischen Formen der stillen Gesellschaft anzuwenden sind und ob eine GmbH von ihrem typischen stillen Gesellschafter aus dem Titel der Prospekthaftung in Anspruch genommen werden kann; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit Rechtsprechung (ÖBA 1993, 229 [Nowotny]; RdW 1996, 113; ecolex 1997, 774 [Fellner] = RdW 1997, 720 = WBl 1998, 45 = ÖBA 1998, 300 = GesRZ 1998, 87) und Lehre (Straube in Straube HGB I2 Rz 2 f und 22 ff zu § 178; siehe auch Rebhahn in Jabornegg HGB § 178 Rz 13, 14, 16, 19, 21 und 22) die Beteiligung des Klägers zutreffend als (typische) stille Gesellschaft beurteilt haben, ist doch der Kläger weder an den Steigerungen des Vermögenswerts der Gesellschaft noch an der Geschäftsführung beteiligt und daher nicht als Mitunternehmer zu beurteilen (SZ 68/176; SZ 69/208; zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung durch den VwGH siehe ecolex 2000, 609). Dies wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Frage gestellt. Der Kläger sieht aber einen wesentlichen Unterschied zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft darin, dass nur bei letzterer dem stillen Gesellschafter weitreichende Gesellschaftsrechte eingeräumt würden, weshalb es auch nur in solchen Fällen einer zusätzlichen Sicherung der Gesellschaftsgläubiger zur Verhinderung einer Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens bedürfe; jene Rechtsprechung, welche die Aufhebung eines Gesellschaftsvertrags ex tunc für nicht zulässig erachte, sei daher auf typische stille Gesellschaften nicht übertragbar. Auch sei der Gesellschaftsvertrag sittenwidrig, weil er entgegen § 336 HGB (gemeint wohl: § 181 Abs 2 HGB) den stillen Gesellschafter vom Gewinn ausschließe.Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit Rechtsprechung (ÖBA 1993, 229 [Nowotny]; RdW 1996, 113; ecolex 1997, 774 [Fellner] = RdW 1997, 720 = WBl 1998, 45 = ÖBA 1998, 300 = GesRZ 1998, 87) und Lehre (Straube in Straube HGB I2 Rz 2 f und 22 ff zu Paragraph 178,; siehe auch Rebhahn in Jabornegg HGB Paragraph 178, Rz 13, 14, 16, 19, 21 und 22) die Beteiligung des Klägers zutreffend als (typische) stille Gesellschaft beurteilt haben, ist doch der Kläger weder an den Steigerungen des Vermögenswerts der Gesellschaft noch an der Geschäftsführung beteiligt und daher nicht als Mitunternehmer zu beurteilen (SZ 68/176; SZ 69/208; zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung durch den VwGH siehe ecolex 2000, 609). Dies wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Frage gestellt. Der Kläger sieht aber einen wesentlichen Unterschied zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft darin, dass nur bei letzterer dem stillen Gesellschafter weitreichende Gesellschaftsrechte eingeräumt würden, weshalb es auch nur in solchen Fällen einer zusätzlichen Sicherung der Gesellschaftsgläubiger zur Verhinderung einer Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens bedürfe; jene Rechtsprechung, welche die Aufhebung eines Gesellschaftsvertrags ex tunc für nicht zulässig erachte, sei daher auf typische stille Gesellschaften nicht übertragbar. Auch sei der Gesellschaftsvertrag sittenwidrig, weil er entgegen Paragraph 336, HGB (gemeint wohl: Paragraph 181, Absatz 2, HGB) den stillen Gesellschafter vom Gewinn ausschließe.
Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist in Lehre und Rechtsprechung gleichermaßen zu allgemeiner Anerkennung gelangt (SZ 66/111 mwN) und lässt sich (etwa BGHZ 55, 5 folgend) dahin zusammenfassen, dass die Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen des bürgerlichen Rechts wegen ihrer Rückwirkung auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts für Gesellschaftsverhältnisse im allgemeinen nicht passen; denn es würde zu unerträglichen Ergebnissen führen, eine derart auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft, für die die Beteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen, die Gewinnchancen genutzt und vor allem gemeinschaftlich das Risiko getragen haben, ohne weiteres mit rückwirkender Kraft aus dem Rechtsleben zu streichen und damit so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte. Ein solches Rechtsverhältnis, beurteilt an seinen typischen Erscheinungsformen, verdient daher bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, im Interesse der Gesellschaft Bestandschutz, sofern nicht ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. In diesem Sinn gehört der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- und Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar ist, heute zum gesicherten Bestand des Gesellschaftsrechts.
Strittig ist in diesem Zusammenhang allerdings die Frage, ob diese Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften nicht nur auf die atypische stille Gesellschaft, sondern gleichermaßen auch auf die typische stille Gesellschaft Anwendung zu finden haben.
Straube (aaO § 178 Rz 7) unterscheidet die beiden Gesellschaftsformen in der genannten Frage nicht; eine Gleichbehandlung bejahen auch Hämmerle/Wünsch (Handelsrecht II4 379 - im Anschluss an die Rsp des BGH mwN zum unterschiedlichen Meinungsstand), Zutt (in Staub, dHGB4 § 230 Rz 69) und Baumbach/Duden/Hopt (dHGB30 § 230 Rz 11).Straube (aaO Paragraph 178, Rz 7) unterscheidet die beiden Gesellschaftsformen in der genannten Frage nicht; eine Gleichbehandlung bejahen auch Hämmerle/Wünsch (Handelsrecht II4 379 - im Anschluss an die Rsp des BGH mwN zum unterschiedlichen Meinungsstand), Zutt (in Staub, dHGB4 Paragraph 230, Rz 69) und Baumbach/Duden/Hopt (dHGB30 Paragraph 230, Rz 11).
Demgegenüber treten für eine Aufhebung ex tunc bei der echten stillen Gesellschaft Kastner/Doralt/Nowotny (Gesellschaftsrecht5 175 - ohne nähere Begründung) und die überwiegende dL (Nachweise bei Baumbach/Duden/Hopt aaO; Horn in Heymann, dHGB**2 § 230 Rz 28; K. Schmidt in Schlegelberger, dHGB5 § 230 Rz 106 ff mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes) aus der Überlegung ein, dem stillen Gesellschaftsverhältnis fehle nach dem gesetzlichen Modell der typische organisationsrechtliche Kern; es liege nur eine durch den gemeinsamen Zweck intensivierte schuldrechtliche Bindung ohne eine den Gesamthands-Handelsgesellschaften angenäherte Vermögens- und Organisationsstruktur vor, die keinen Bestandschutz gegen Nichtigkeitsfolgen verdiene.Demgegenüber treten für eine Aufhebung ex tunc bei der echten stillen Gesellschaft Kastner/Doralt/Nowotny (Gesellschaftsrecht5 175 - ohne nähere Begründung) und die überwiegende dL (Nachweise bei Baumbach/Duden/Hopt aaO; Horn in Heymann, dHGB**2 Paragraph 230, Rz 28; K. Schmidt in Schlegelberger, dHGB5 Paragraph 230, Rz 106 ff mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes) aus der Überlegung ein, dem stillen Gesellschaftsverhältnis fehle nach dem gesetzlichen Modell der typische organisationsrechtliche Kern; es liege nur eine durch den gemeinsamen Zweck intensivierte schuldrechtliche Bindung ohne eine den Gesamthands-Handelsgesellschaften angenäherte Vermögens- und Organisationsstruktur vor, die keinen Bestandschutz gegen Nichtigkeitsfolgen verdiene.
Der Oberste Gerichtshof hat sich erst einmal (SZ 25/324 = HS 1486) mit der Auflösung einer typischen stillen Gesellschaft ex tunc befasst und damals ausgesprochen, eine solche käme deshalb in Betracht, weil der einer solchen Gesellschaft zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag rechtliche Beziehungen bloß unter den Gesellschaftern bewirke, ohne dass solche auch nach außen entstehen könnten; die Wiederherstellung des zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden früheren Zustands stoße unter den Parteien im Innenverhältnis nicht auf unüberbrückbare Schwierigkeiten. Zur atypischen stillen Gesellschaft vertritt der Oberste Gerichtshof hingegen die Ansicht, die Wirkung der anfechtbar entstandenen Gesellschaft nach außen, die faktische Tätigkeit der Gesellschaft und das zu schützende Vertrauen dritter, in Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft stehender Personen auf den Rechtsschein rechtfertigten regelmäßig den Ausschluss einer Anfechtung des Gesellschaftsvertrags ex tunc (SZ 66/111).
Der BGH (Nachweise bei Baumbach/Duden/Hopt aaO) wendet die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaftsverhältnisse auf alle Formen der stillen Gesellschaft an. Auch die typische stille Gesellschaft sei - ungeachtet der im allgemeinen schwächeren Bindung der Partner - eine echte Risikogemeinschaft mit einer meist auf lange Zeit vereinbarten Teilung des Gewinns und Verlusts des Unternehmens, zu dem auch der stille Gesellschafter seinen Beitrag erbracht habe. Die Gesichtspunkte, die gegen die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften sprächen, träfen daher im Grundsatz auch hier zu; aus Gründen der Rechtssicherheit sei davon abzusehen, die Anwendung dieser Grundsätze von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls abhängig zu machen. Die fehlerhafte typische stille Gesellschaft verdiene daher ebenso Bestandschutz wie andere Gesellschaftsformen.
Der erkennende Senat hält in der Frage der fehlerhaften Gesellschaft die insbesondere von K. Schmidt gegen die deutsche Rechtsprechung und der ihr folgenden Lehre vorgebrachten Argumente für überzeugend.
K. Schmidt (aaO Rz 112 ff) hat darauf hingewiesen, dass sich die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft über die Kapitalgesellschaften, sodann über das Außenrecht und schließlich über das Innenrecht der Personengesellschaften hin zur stillen Gesellschaft entwickelt hat. Die Grundlagen dieses Rechtsinstituts werden im Bestandschutz für Gesellschaften und im Verkehrsschutz gesehen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach alle Dauerschuldverhältnisse Bestandschutz gegen Nichtigkeitsfolgen genössen, besteht aber nicht. Deshalb ist die Anwendung der Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften auf die reine Innengesellschaft alles andere als selbstverständlich. Diese Grundsätze passen zwar auf solche atypische stille Gesellschaften, die eine den Gesamthands-Handelsgesellschaften angenäherte Vermögens- und Organisationsstruktur aufweisen. Dem stillen Gesellschaftsverhältnis in seinem gesetzlichen Modell fehlt hingegen der typische organisationsrechtliche Kern; es liegt nur eine durch den gemeinsamen Zweck intensivierte schuldrechtliche Bindung vor. Die Anwendung der Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverhältnisse ist daher auf die für Handelsgesellschaften charakteristische Kombination von Vermögensgemeinschaft und Mitgliedschaftsrechten zu beschränken, also auf jene stillen Gesellschaften, bei denen der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Unternehmensvermögen beteiligt ist und mitgliedschaftliche Mitverwaltungsrechte mindestens in Gestalt eines Widerspruchsrechts besitzt.
Mag auch die typische stille Gesellschaft als auf Dauer angelegte Gesellschaft eine echte Risikogemeinschaft sein, rechtfertigt dieser Aspekt (entgegen Zutt aaO) noch nicht ihren Bestandschutz, zumal sie in der Regel über keine ausgeprägte Organisation verfügt. Die vom BGH zu Lasten der Rechtssicherheit befürchteten Abgrenzungsprobleme im Einzelfall zwischen "schutzwürdigen" und "nicht schutzwürdigen" Vertragsgestaltungen bei der stillen Gesellschaft lassen sich nach den aufgezeigten Abgrenzungskriterien durchaus vermeiden. Der Einwand von Hämmerle/Wünsch (aaO 380), die Annahme ursprünglicher Nichtigkeit auch bei der typischen stillen Gesellschaft führte dann zu nicht sachgerechten, weil den Geschäftsherrn einseitig bevorzugenden Ergebnissen, wenn die Gesellschaft schon längere Zeit bestanden habe und mit Hilfe der stillen Beteiligung Werte geschaffen worden seien, die bei Vernichtung des Gesellschaftsverhältnisses ex tunc allein dem Geschäftsinhaber verblieben, während sich der Stille mit der Rückforderung seiner ursprünglichen Vermögenseinlage begnügen müsse und auf mehr oder weniger unsichere Schadenersatzansprüche angewiesen sei, ist nicht zielführend: Warum nach einer ex tunc-Auflösung der stillen Gesellschaft ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Geschäftsherrn nicht möglich sein sollte, ist nicht zu erkennen.
Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von der schon in SZ 25/324 vertretenen Ansicht des Obersten Gerichtshofes, eine echte stille Gesellschaft könne ex tunc aufgelöst werden, abzuweichen.
Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte habe bereits vor Abschluss seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter gewusst, dass eine Verlustabschreibung ausgeschlossen und seine Beteiligung so gestaltet sei, dass seine Einlage zur Gänze verbraucht würde; er sei daher von der Beklagten bei Vertragsschluss über die wahren Verhältnisse getäuscht worden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht die zum Beweis dieses Vorbringens beantragten Beweismittel nicht aufgenommen. Diesen Verfahrenmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht auf Grund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat, konnte der Kläger als Feststellungsmangel mit Rechtsrüge in der Revision geltend machen (SZ 39/139, MR 1996, 247 uva; Kodek in Rechberger ZPO**2 § 503 Rz 3); er führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen.Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte habe bereits vor Abschluss seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter gewusst, dass eine Verlustabschreibung ausgeschlossen und seine Beteiligung so gestaltet sei, dass seine Einlage zur Gänze verbraucht würde; er sei daher von der Beklagten bei Vertragsschluss über die wahren Verhältnisse getäuscht worden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht die zum Beweis dieses Vorbringens beantragten Beweismittel nicht aufgenommen. Diesen Verfahrenmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht auf Grund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat, konnte der Kläger als Feststellungsmangel mit Rechtsrüge in der Revision geltend machen (SZ 39/139, MR 1996, 247 uva; Kodek in Rechberger ZPO**2 Paragraph 503, Rz 3); er führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung betreffend die stille Beteiligung des Klägers vorliegen oder nicht. Unzutreffend ist aber jedenfalls die Ansicht des Klägers, der Gesellschaftsvertrag sei deshalb sittenwidrig, weil er danach zwar am Verlust der Gesellschaft, nicht hingegen auch an deren Gewinn beteiligt sei: § 7 des Vertrages sieht ausdrücklich vor, dass dem stillen Gesellschafter Gewinne nach dem Verhältnis seiner Einlage zur Gesamteinlage aller stillen Gesellschafter und dem Stammkapital des Geschäftsherrn zuzuteilen sind. Dass diese Gewinnzuteilung erst dann erfolgt, wenn mit den Gewinnen jene Verluste abgedeckt worden sind, die - über die Einlage des stillen Gesellschafters hinausgehend - dem Geschäftsherrn angelastet wurden, macht den Gesellschaftsvertrag noch nicht sittenwidrig, weil dem Recht des Geschäftsherrn zur vorrangigen Verlustabdeckung seine Verpflichtung gegenübersteht, das alleinige Unternehmerrisiko zu tragen; eine Nachschusspflicht der stillen Gesellschafter besteht nämlich nicht. Eine den stillen Gesellschafter grob benachteiligende Verteilung von Rechten und Pflichten kann in dieser Methode der Gewinnverteilung nicht erblickt werden.Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung betreffend die stille Beteiligung des Klägers vorliegen oder nicht. Unzutreffend ist aber jedenfalls die Ansicht des Klägers, der Gesellschaftsvertrag sei deshalb sittenwidrig, weil er danach zwar am Verlust der Gesellschaft, nicht hingegen auch an deren Gewinn beteiligt sei: Paragraph 7, des Vertrages sieht ausdrücklich vor, dass dem stillen Gesellschafter Gewinne nach dem Verhältnis seiner Einlage zur Gesamteinlage aller stillen Gesellschafter und dem Stammkapital des Geschäftsherrn zuzuteilen sind. Dass diese Gewinnzuteilung erst dann erfolgt, wenn mit den Gewinnen jene Verluste abgedeckt worden sind, die - über die Einlage des stillen Gesellschafters hinausgehend - dem Geschäftsherrn angelastet wurden, macht den Gesellschaftsvertrag noch nicht sittenwidrig, weil dem Recht des Geschäftsherrn zur vorrangigen Verlustabdeckung seine Verpflichtung gegenübersteht, das alleinige Unternehmerrisiko zu tragen; eine Nachschusspflicht der stillen Gesellschafter besteht nämlich nicht. Eine den stillen Gesellschafter grob benachteiligende Verteilung von Rechten und Pflichten kann in dieser Methode der Gewinnverteilung nicht erblickt werden.
Soweit sich der Kläger im Rechtsmittelverfahren auch auf Schadenersatzansprüche berufen hat, hat ihn das Berufungsgericht auf Rechtsprechung verwiesen, wonach eine Publikums-Kommanditgesellschaft aus Gründen des Gläubigerschutzes von ihren atypischen stillen Gesellschaftern nicht unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch genommen werden könne (SZ 66/111 [zust Gruber ecolex 1994, 383]; SZ 69/166). Diese Rechtsprechung beruht allerdings auf dem Grundgedanken, dass die Kapitaleinlage eines atypisch stillen Gesellschafters ebenso wie die Pflichteinlage eines Kommanditisten Eigenkapitalcharakter besitzt, weshalb aus solchen Beteiligungen resultierende Schadenersatzansprüche nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden können. Auf die Kapitaleinlage eines typischen stillen Gesellschafters, der weder an den Steigerungen des Vermögenswerts der Gesellschaft noch an der Geschäftsführung beteiligt und daher kein Mitunternehmer ist, trifft diese Wertung aber nicht zu, weil dessen Rechtsposition jener eines Kommanditisten gerade nicht angenähert ist. Schadenersatzansprüche des Klägers wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben (also im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags) wären daher ebenso wie Ansprüche infolge einer Schädigung im Rahmen der Geschäftsführung der Beklagten (also während der Abwicklung des laufenden Gesellschaftsverhältnisses) entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen.
Soweit der Rechtsmittelwerber allerdings einen Sorgfaltsverstoß darin erblickt, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Ablehnung einer steuerlichen Abschreibung von Verlustbeteiligungen keine notwendigen unternehmerischen Änderungen vorgenommen habe, er sich also auf Schadenersatz infolge unzweckmäßiger Geschäftsführung beruft, ist ihm zu entgegnen, dass er dazu kein substantiiertes Vorbringen in erster Instanz erstattet hat; ergänzendes Vorbringen zu diesem abschließend erledigten Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren ist ihm aber verwehrt (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; Arb 11.122; SSV-NF 8/34; MR 1996, 247; Kodek aaO § 496 Rz 5). Unter diesem rechtlichen Aspekt erweist sich sein Begehren demnach jedenfalls als unbegründet.Soweit der Rechtsmittelwerber allerdings einen Sorgfaltsverstoß darin erblickt, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Ablehnung einer steuerlichen Abschreibung von Verlustbeteiligungen keine notwendigen unternehmerischen Änderungen vorgenommen habe, er sich also auf Schadenersatz infolge unzweckmäßiger Geschäftsführung beruft, ist ihm zu entgegnen, dass er dazu kein substantiiertes Vorbringen in erster Instanz erstattet hat; ergänzendes Vorbringen zu diesem abschließend erledigten Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren ist ihm aber verwehrt (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; Arb 11.122; SSV-NF 8/34; MR 1996, 247; Kodek aaO Paragraph 496, Rz 5). Unter diesem rechtlichen Aspekt erweist sich sein Begehren demnach jedenfalls als unbegründet.
Der Revision ist im Sinne ihre Aufhebungantrags Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.