Rechtssatz RS0062080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062080
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist, sind die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 12/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 12/93
Veröff: SZ 66/111
- 8 Ob 4/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 8 Ob 4/95
nur: Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist. (T1) Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176
- 8 Ob 7/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 Ob 7/95
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des § 187 Abs 1 HGB ausgeschlossen. (T3)
- 8 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 Ob 39/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 2107/96b
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObS 2107/96b
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. (T4) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T5) Veröff: SZ 69/208
- 8 Ob 107/97m
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 107/97m
Auch; nur T1; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T6)
- 8 Ob 212/97b
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 212/97b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anspruch des atypischen stillen Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben (unter Abzug eines allenfalls auf ihn entfallenden Verlustanteils) besteht aber trotz seines fehlenden Konkursteilnahmeanspruchs fort und kann nach Aufhebung des Konkurses gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden. (T7)
- 8 Ob 286/98m
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 286/98m
Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T8) Veröff: SZ 71/202
- 4 Ob 233/00v
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 233/00v
Vgl auch; Veröff: SZ 73/163
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062080
Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0080OB00012_9300000_002