Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nur den Eigenkapitalcharakter ihrer Leistung an den gemeinschuldnerischen Verein; insoweit wäre es ausreichend, auf die zutreffende rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nur den Eigenkapitalcharakter ihrer Leistung an den gemeinschuldnerischen Verein; insoweit wäre es ausreichend, auf die zutreffende rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist aber zur Besonderheit der Beteiligung an einem nicht auf Gewinn gerichteten Verein zum Erwerb eines "Ferienwohnrechtes" (Feriennutzungsrecht) einzugehen.
Das diesen Regelungsgegenstand nunmehr betreffende Teilzeitnutzungsgesetz-TNG, BGBl I Nr 32/1997 (idF der Druckfehlerberichtigung I Nr 82/1997), definiert das Teilzeitnutzungsrecht, den Teilzeitnutzungsvertrag und das Nutzungsobjekt in § 2 TNG wie folgt:Das diesen Regelungsgegenstand nunmehr betreffende Teilzeitnutzungsgesetz-TNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 1997, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung römisch eins Nr 82 aus 1997,), definiert das Teilzeitnutzungsrecht, den Teilzeitnutzungsvertrag und das Nutzungsobjekt in Paragraph 2, TNG wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraumes zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend - gleichbleibend oder wechselnd - ein Nutzungsobjekt auszuwählen.Paragraph 2, (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraumes zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend - gleichbleibend oder wechselnd - ein Nutzungsobjekt auszuwählen.
(2) Teilzeitnutzungsvertrag ist der Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts gegen ein Gesamtentgelt, unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag).
(3) Nutzungsobjekt ist eine Wohnung, ein zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienendes Gebäude oder ein Teil derselben."
Dieses Gesetz trat mit 1. 4. 1997 in Kraft und ist auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden (§ 13 TNG). § 2 Abs 2 TNG stellt nur die Selbstverständlichkeit klar, daß "unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers....." auch das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem gemeinschuldnerischen Verein, wäre das TNG schon anwendbar gewesen, als Teilzeitnutzungsvertrag zu beurteilen wäre. Es ist daher dieser Vertrag nicht als "Vertrag sui generis" zu beurteilen, sondern unabhängig von der von den Parteien gewählten Form und Bezeichnung nach seiner "wahren Beschaffenheit", und zwar nach den von den Parteien beabsichtigten Rechtsfolgen (im Sinne der "gemäßigten Rechtsfolgentheorie", vgl Koziol-Welser Grundriß I10, 84); hätten die Parteien andere Rechtsfolgen erwartet oder bezeckt, müßte dies an der Sittenwidrigkeit eines Vorganges scheitern, wodurch den Vereinsmitgliedern gegenüber den Vereinsgläubigern ein Vorrang oder auch nur eine Gleichrangigkeit eingeräumt werden sollte. Die Unterscheidung von Vereinsgläubigern und Vereinsmitgliedern wird gemäß § 16 (Auflösung des Vereins), der Statuten deutlich: "Im Falle der Auflösung des Vereines ist das gesamte Vereinsvermögen zu liquidieren und nach Deckung alle Verbindlichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern zu verteilen. Die Rückzahlung an jedes Vereinsmitglied darf die Höhe des Aufnahmeentgeltes/Kaufpreises, Index gesichert...... nicht übersteigen. Darüber hinaus gehendes Vermögen des Vereins ist unter Bedachtnahme auf §§ 34 bis 37 BAO einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen wie der aufgelöste Verein verfolgt. Scheidet ein Vereinsmitglied vor Auflösung des Vereins aus, hat es keinerlei Anspruch auf einen Auseinandersetzungsanteil. Dieser im Vereinsvermögen allenfalls enthaltene Anspruch aus einem Auseinandersetzungsanteil wächst vielmehr dem Vereinsmitglied zu, das als Rechtsnachfolger des früheren Vereinsmitglieds durch den Erwerb des betreffenden Ferienwohnrechtes im Erbweg oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in den Verein eintritt. Wird vom Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht, wächst der freie Anteil den verbleibenden Vereinsmitgliedern zu."Dieses Gesetz trat mit 1. 4. 1997 in Kraft und ist auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden (Paragraph 13, TNG). Paragraph 2, Absatz 2, TNG stellt nur die Selbstverständlichkeit klar, daß "unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers....." auch das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem gemeinschuldnerischen Verein, wäre das TNG schon anwendbar gewesen, als Teilzeitnutzungsvertrag zu beurteilen wäre. Es ist daher dieser Vertrag nicht als "Vertrag sui generis" zu beurteilen, sondern unabhängig von der von den Parteien gewählten Form und Bezeichnung nach seiner "wahren Beschaffenheit", und zwar nach den von den Parteien beabsichtigten Rechtsfolgen (im Sinne der "gemäßigten Rechtsfolgentheorie", vergleiche Koziol-Welser Grundriß I10, 84); hätten die Parteien andere Rechtsfolgen erwartet oder bezeckt, müßte dies an der Sittenwidrigkeit eines Vorganges scheitern, wodurch den Vereinsmitgliedern gegenüber den Vereinsgläubigern ein Vorrang oder auch nur eine Gleichrangigkeit eingeräumt werden sollte. Die Unterscheidung von Vereinsgläubigern und Vereinsmitgliedern wird gemäß Paragraph 16, (Auflösung des Vereins), der Statuten deutlich: "Im Falle der Auflösung des Vereines ist das gesamte Vereinsvermögen zu liquidieren und nach Deckung alle Verbindlichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern zu verteilen. Die Rückzahlung an jedes Vereinsmitglied darf die Höhe des Aufnahmeentgeltes/Kaufpreises, Index gesichert...... nicht übersteigen. Darüber hinaus gehendes Vermögen des Vereins ist unter Bedachtnahme auf Paragraphen 34 bis 37 BAO einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen wie der aufgelöste Verein verfolgt. Scheidet ein Vereinsmitglied vor Auflösung des Vereins aus, hat es keinerlei Anspruch auf einen Auseinandersetzungsanteil. Dieser im Vereinsvermögen allenfalls enthaltene Anspruch aus einem Auseinandersetzungsanteil wächst vielmehr dem Vereinsmitglied zu, das als Rechtsnachfolger des früheren Vereinsmitglieds durch den Erwerb des betreffenden Ferienwohnrechtes im Erbweg oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in den Verein eintritt. Wird vom Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht, wächst der freie Anteil den verbleibenden Vereinsmitgliedern zu."
Nach den maßgeblichen Wertungen ist es daher ohne Belang, ob dieser Vertrag in die äußere Form eines Vereinsbeitrittes oder in eine andere Form des Erwerbes eines Teilzeitnutzungsrechtes, etwa auch in die Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, gekleidet wurde. Der Argumentation mit der Figur des Eigenkapitalersatzes bedarf es nur, wenn einem Rechtssubjekt (formell) Fremdmittel zugeführt werden unter Verhältnissen, in denen eine Verpflichtung zur Eigenkapitalausstattung besteht, um wegen dieser Verpflichtung die Fremdmittel materiell als Eigenmittel des Unternehmens solcherart zu behandeln, daß im Falle der Insolvenz ein Teilnahmeanspruch auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei ihrem Vereinsbeitritt zum Erwerb des mit der Mitgliedschaft verbundenen Nutzungsrechtes (Ferienwohnrecht) einen Kaufpreis entrichtet, der funktionell als Zufuhr von Eigenmitteln an den gemeinschuldnerischen Verein zu beurteilen ist. Es macht in den maßgeblichen Wertungen keinen Unterschied, ob die Klägerin eine Einlage als atypische
Gesellschafterin (8 Ob 4, 5/95 = RdW 1996, 113 [Berger, RdW 1996,
403] = ZIK 1996, 71 = ecolex 1996, 459; ecolex 1996, 459; 24. 7. 1996, 8 Ob 2124/96b = RdW 1996, 526 = ZIK 1997, 111 = ecolex 1996, 863 [Karollus, 860] = WBl 1996, 497) geleistet, Hausanteilsscheine mit einem vergleichbaren Nutzungsrecht erworben (8 Ob 7/95) oder eine Vereinsmitgliedschaft begründet hat, durch die sie als Mitglied am wirtschaftlichen Erfolg des Vereines ebenso beteiligt war, wie bei einer gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen (siehe Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 117, 202 f; SZ 56/161) Beteiligung. Die Nachrangigkeit der Einlagen der Vereinsmitglieder gegenüber den "Außengläubigern" geht auch aus den Statuten (§ 16 - Auflösung des Vereins) deutlich hervor. Allfällige Zweifel am Eigenkapitalcharakter der Einlage (Leistung des Kaufpreises) an den Verein zum Erwerb eines Feriennutzungsrechtes werden durch die Bestimmungen über die Liquidation des Vereines (Funk, Kontrolle und Aufsicht über wirtschaftliche tätige Vereine in Korinek/Krejci, aaO 373, besonders 389 f) beseitigt, wonach eine Verteilung des restlichen Vereinsvermögens nach vorrangiger Befriedigung der offenen Verbindlichkeiten, sei es an die Mitglieder oder für einen statutengemäßen Zweck, zu erfolgen hat (Funk aaO, 390 unter Hinweis auf § 27 Abs 2 VereinsG; dem entspricht auch § 16 der Statuten des gemeinschuldnerischen Vereins). Aus diesen Erwägungen kommt der Klägerin daher ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu, weshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurde.403] = ZIK 1996, 71 = ecolex 1996, 459; ecolex 1996, 459; 24. 7. 1996, 8 Ob 2124/96b = RdW 1996, 526 = ZIK 1997, 111 = ecolex 1996, 863 [Karollus, 860] = WBl 1996, 497) geleistet, Hausanteilsscheine mit einem vergleichbaren Nutzungsrecht erworben (8 Ob 7/95) oder eine Vereinsmitgliedschaft begründet hat, durch die sie als Mitglied am wirtschaftlichen Erfolg des Vereines ebenso beteiligt war, wie bei einer gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen (siehe Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 117, 202 f; SZ 56/161) Beteiligung. Die Nachrangigkeit der Einlagen der Vereinsmitglieder gegenüber den "Außengläubigern" geht auch aus den Statuten (Paragraph 16, - Auflösung des Vereins) deutlich hervor. Allfällige Zweifel am Eigenkapitalcharakter der Einlage (Leistung des Kaufpreises) an den Verein zum Erwerb eines Feriennutzungsrechtes werden durch die Bestimmungen über die Liquidation des Vereines (Funk, Kontrolle und Aufsicht über wirtschaftliche tätige Vereine in Korinek/Krejci, aaO 373, besonders 389 f) beseitigt, wonach eine Verteilung des restlichen Vereinsvermögens nach vorrangiger Befriedigung der offenen Verbindlichkeiten, sei es an die Mitglieder oder für einen statutengemäßen Zweck, zu erfolgen hat (Funk aaO, 390 unter Hinweis auf Paragraph 27, Absatz 2, VereinsG; dem entspricht auch Paragraph 16, der Statuten des gemeinschuldnerischen Vereins). Aus diesen Erwägungen kommt der Klägerin daher ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu, weshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.