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Entscheidung 4 Ob 233/07d×

Entscheidung 4 Ob 233/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob233/07d

Entscheidungsdatum

22.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 10.000 EUR sA (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2007, GZ 2 R 129/07s-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Die Parteien hatten in ihren Tageszeitungen über das späte Mutterglück einer 66-jährigen Frau berichtet. Dazu hatten sie Fotos abgedruckt, die nicht diese Frau zeigten. Die Klägerin kritisierte in einem redaktionellen Beitrag, dass die Beklagte dabei den unrichtigen Eindruck erweckt habe, das von ihr verwendete Foto stelle die Mutter dar. Daraufhin hielt die Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Dumm... Dümmer... K*****" vor, dass sie „selbst genau das getan" habe, was sie ihr vorwerfe; „dümmer" gehe es „nimmer".

2. Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten die letztgenannten Formulierungen: Anders als die Beklagte habe die Klägerin nicht versucht, ihren Lesern das von ihr verwendete Agenturbild als Abbildung der Mutter „zu verkaufen". Daher treffe die herabsetzende Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe sich gleich verhalten wie die Beklagte, nicht zu (Paragraph 7, UWG). Die auf die Dummheit der Klägerin bezogenen Formulierungen seien unsachliche Pauschalherabsetzungen (Paragraph eins, UWG).

3. Die Beklagte stützt ihre Zulassungsbeschwerde auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit und die mildere wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Abwehrmaßnahmen. Diese Argumente beruhen auf der Prämisse, dass die beanstandeten Äußerungen Werturteile seien, denen ein richtiger Tatsachenkern zugrunde liege: beide Parteien hätten zur Illustration ihrer Artikel Agenturfotos verwendet. Einzelne Formulierungen dürften nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Rechtliche Beurteilung

4. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen ist allerdings zumindest vertretbar.

4.1. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen; auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen („konkludente Tatsachenbehauptung" RIS-Justiz RS0031810). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (4 Ob 204/98y = MR 1999, 111 - PAT AND PAT PEND; RIS-Justiz RS0031815; RS0031883 [T30]; zuletzt etwa 4 Ob 97/07d - Softwarepiraterie).

Die Beklagte hält der Klägerin vor, sie habe „selbst genau das getan", was sie der Beklagten vorwerfe. Diese Formulierung ist im Kontext der gesamten Auseinandersetzung (nicht allein der beanstandeten Glosse) dahin zu verstehen, dass auch die Klägerin versucht habe, bei ihren Lesern den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das Agenturfoto stelle tatsächlich jene Frau dar, über die im Artikel berichtet wurde. Denn nur dagegen hatte sich der Angriff der Klägerin gerichtet, auf den die Beklagte replizierte. Bei diesem Verständnis liegt eine Tatsachenbehauptung (auch) über die Art und Weise der Bildverwendung vor, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen (Paragraph 7, UWG).

4.2. Ob eine Tatsachenbehauptung zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt angesichts der von den Vorinstanzen richtig herausgearbeiteten Unterschiede in der konkreten Verwendung der Agenturbilder nicht vor.

4.3. Trifft der Vorwurf, die Klägerin habe sich gleich verhalten wie die Beklagte, nicht zu, so sind die darauf gestützten Formulierungen über die „Dummheit" der Klägerin unsachliche Pauschalabwertungen vergleiche RIS-Justiz RS0079432, RS0078129).

4.4. Auch die Berücksichtigung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung (dazu im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang 4 Ob 98/07a = ÖJZ-LS 2007/84) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ein besonderes Interesse der Allgemeinheit am Gegenstand der Auseinandersetzung ist nicht zu erkennen; die Wettbewerbsabsicht der Beklagten stand offenkundig im Vordergrund. Es besteht daher kein Anlass, die beanstandeten Äußerungen aus dem Gesamtzusammenhang der Pressefehde zu reißen und in einem die Beklagte wettbewerbsrechtlich weniger belastenden Sinn, nämlich als - allenfalls noch zu tolerierende - bloße Bewertung des unstrittigen Einsatzes von Agenturbildern in vergleichbaren Sachzusammenhängen, zu verstehen. Die grundsätzlich mildere Beurteilung von Abwehrmaßnahmen (RIS-Justiz RS0077873) kann nicht eine unrichtige Tatsachenbehauptung (RIS-Justiz RS0078942) oder die unsachliche und unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers (4 Ob 340/97x = ÖBl 1998, 196 - Betrug) rechtfertigen.

5. Der Beklagten gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E86465 4Ob233.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2008/77 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00233.07D.0122.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080122_OGH0002_0040OB00233_07D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0031815 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem n …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0077873 Rechtssatz 22.10.1952Zivilrecht
Bei Abwehrmaßnahmen gegenüber einer unzulässigen Wettbewerbshandlung des Gegners hat eine mildere Beurteilung Platz zu greifen als bei Angriffshandlungen (mit zahlreicher Judikatur).
RS0078129 Rechtssatz 09.01.1990Zivilrecht
Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, …
RS0078942 Rechtssatz 24.01.1984Zivilrecht
Auch in Abwehr wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Konkurrenten ist es nicht gestattet, Behauptungen aufzustellen, die nicht erweislich wahr sind.
RS0079432 Rechtssatz 11.09.1990Zivilrecht
Nicht von § 7 UWG erfaßt sind das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind. Auch eine an sich der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wettbewerb hinreichenden Anlaß hat, d …
RS0109629 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Sittenwidrige schlagwortartige Pauschalherabsetzung von Mitbewerbern sind auch nicht mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu rechtfertigen.