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Entscheidung 4 Ob 237/02k×

Entscheidung 4 Ob 237/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob237/02k

Entscheidungsdatum

05.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Lutz K*****, vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dieter G*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR), Beseitigung (Streitwert 7.267,28 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 18.168,21 EUR), Zahlung nach Rechnungslegung (Streitwert 18.168,21 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.900,93 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2002, GZ 6 R 94/02v-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat kein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren gestellt, sondern vom Beklagten Rechnungslegung betreffend die Erlöse und Gewinne jenes in einem bestimmten Zeitraum verkauften Produkts begehrt, das unter Verwendung des Namens und Lichtbilds des Klägers beworben wurde; die Festsetzung des herauszugebenden Betrags behielt er sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Rechnungslegung vor. Er hat damit Ansprüche im Weg einer Stufenklage gem Art XLII Absatz 3, EGZPO geltend gemacht (MR 1998, 203 [Walter] - Stufenklage). Diese Bestimmung schafft keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt vielmehr eine entsprechende zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten voraus (Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO² EGZPO Art XLII Rz 2 mwN).

Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165; JBl 2000, 671). Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach Paragraph 148, PatG oder des entgangenen Gewinns nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG aF (SZ 65/165 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Verletzung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhG keinen Anspruch auf angemessenes Entgelt (Paragraph 86, Absatz eins, UrhG) begründet (ÖBl 1990, 91 - Music Man mwN; ÖBl 1991, 40 - José Carreras), zu dessen Durchsetzung Rechnungslegung gem Paragraph 87 a, Absatz eins, UrhG verlangt werden könnte.

Ob der Beklagte im Streitfall einer bürgerlichrechtlichen Auskunftspflicht unterliegt, bedarf schon deshalb keiner näheren Prüfung, weil das geltend gemachte Auskunftsbegehren nicht zielführend ist: Allein die Erlöse aus Verkaufsgeschäften des Beklagten mit jenem Produkt, das unter Verwendung von Name, akademischem Grad und Lichtbild des Klägers im Internet beworben wurde, lassen noch keinen zwingenden Schluss auf die Höhe eines dem Kläger allenfalls zustehenden Verwendungsanspruchs zu, weil nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß der Verkaufserfolg gerade auf die beanstandete Werbung zurückzuführen ist. Dass die Tabletten aber etwa ausschließlich im Internet unter Verletzung von Rechten des Klägers beworben worden wären, somit jeglicher Verkauf dieses Produkts allein dem Kläger zurechenbar wäre, hat dieser nicht einmal selbst behauptet.

Wurde demnach das Begehren auf Rechnungslegung zu Recht abgewiesen, war gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen (SZ 48/114; JBl 1987, 601; wbl 1990, 277). Beweise zur Höhe des - schon dem Grunde nach unberechtigten - Zahlungsbegehrens waren somit entbehrlich; die Verneinung des vom Kläger in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht beruht daher auf einer zutreffenden Rechtsansicht.

Textnummer

E67437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00237.02K.1105.000

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20021105_OGH0002_0040OB00237_02K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Kein Anspruch auf "angemessenes Entgelt" bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem - a …
RS0019987 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
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RS0035113 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Wird ein Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, mit der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art XLII Abs 3 EGZPO verbunden war (Stufenklage), abgewiesen, ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch …
RS0035140 Rechtssatz 17.12.1992Zivilrecht
Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht - gleich dem sogenannten "freien Handelsvertreter" und dem provisionsberechtigten Angestellten - der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretis …
RS0117020 Rechtssatz 05.11.2002Zivilrecht
Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, …