Rechtssatz RS0117020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117020
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Norm
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII II
Rechtssatz
Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.
Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach § 148 PatG oder des entgangenen Gewinns nach § 87 Abs 4 UrhG aF.Ein derartiges Klagerecht wird von der Rechtsprechung auch bei Fehlen einer Vertragsbeziehung und einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechnungslegungspflicht anerkannt, so etwa bei Ansprüchen auf Herausgabe der Bereicherung nach Paragraph 148, PatG oder des entgangenen Gewinns nach Paragraph 87, Absatz 4, UrhG aF.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 237/02k
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 237/02k
- 9 ObA 255/02v
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 255/02v
nur: Die Stufenklage steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. (T1)
- 3 Ob 197/13m
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117020
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00237_02K0000_001