Die Frage, ob gegen diesen Beschluß ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann, kann aufgrund dieses Ausspruches noch nicht beurteilt werden:
Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht auzusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
a) S 52.000,-- übersteigt oder nicht;
b) bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997).b) bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997).
Das Rekursgericht hat auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist und, falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 und 3 ZPO). Jedenfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteigt, oder, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar über S 52.000,--, aber unter S 260.000,-- liegt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO). In diesem Fall steht es den Parteien frei, einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO).Das Rekursgericht hat auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist und, falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO). Jedenfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- nicht übersteigt, oder, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar über S 52.000,--, aber unter S 260.000,-- liegt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und eins a ZPO). In diesem Fall steht es den Parteien frei, einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zwar bewertet, aber jeweils nur gesondert für den bestätigten und den abgeänderten Teil. Die Klägerin ist jedoch durch beide Teile beschwert. Die Abänderung besteht in dem einen Fall darin, daß ihr Antrag ab- und nicht zurückgewiesen wird, in dem anderen Fall hat das Rekursgericht den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin abgeändert, daß der Sicherungsantrag auch insoweit abgewiesen wird. Bestätigt wird der Beschluß des Erstgerichtes insoweit, als der Sicherungsantrag zurückgewiesen wird. Mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs" bekämpft die Klägerin den Beschluß des Rekursgerichtes auch zur Gänze.
Die Klägerin kann einen außerordentlichen Revisionsrekurs aber nur erheben, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt. Ein über S 260.000,-- liegender Wert des Entscheidungsgegenstandes folgt entgegen ihrer Auffassung nicht schon daraus, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit zusammenzurechnen sind, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen. Das Rekursgericht hat den Entscheidungsgegenstand - zu Recht - nicht mit bestimmten Beträgen bewertet, die zusammengerechnet werden könnten, sondern ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bestimmter Entscheidungsteile S 260.000,-- nicht übersteigt. Der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes kann über, genauso aber auch unter S 260.000,-- liegen.Die Klägerin kann einen außerordentlichen Revisionsrekurs aber nur erheben, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt. Ein über S 260.000,-- liegender Wert des Entscheidungsgegenstandes folgt entgegen ihrer Auffassung nicht schon daraus, daß mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit zusammenzurechnen sind, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen. Das Rekursgericht hat den Entscheidungsgegenstand - zu Recht - nicht mit bestimmten Beträgen bewertet, die zusammengerechnet werden könnten, sondern ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bestimmter Entscheidungsteile S 260.000,-- nicht übersteigt. Der Wert des gesamten Entscheidungsgegenstandes kann über, genauso aber auch unter S 260.000,-- liegen.
Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch daher entsprechend zu ergänzen haben. Erst dann steht fest, ob das Rekursgericht - bei einem insgesamt unter S 260.000,-- liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes - über den eventualiter gestellten Antrag nach § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO zu entscheiden oder - wenn es seinen Ausspruch dahin ergänzt, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt - die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen hat.Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch daher entsprechend zu ergänzen haben. Erst dann steht fest, ob das Rekursgericht - bei einem insgesamt unter S 260.000,-- liegenden Wert des Entscheidungsgegenstandes - über den eventualiter gestellten Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu entscheiden oder - wenn es seinen Ausspruch dahin ergänzt, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt - die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen hat.