1. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 70). Der von den Klägern herangezogene Umstand, dass eine höchstgerichtliche Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen.1. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 70). Der von den Klägern herangezogene Umstand, dass eine höchstgerichtliche Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, reicht daher nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen.
2. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine gegenteilige Beurteilung der Aufklärungspflicht „nicht von vornherein unvertretbar ist“, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen (2 Ob 197/14f mwN; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 66 und § 508 ZPO Rz 9 mwN).2. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass eine gegenteilige Beurteilung der Aufklärungspflicht „nicht von vornherein unvertretbar ist“, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen (2 Ob 197/14f mwN; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 66 und Paragraph 508, ZPO Rz 9 mwN).
3. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft – von auffälligen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0026529; RS0026763 [T5]).3. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft – von auffälligen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0026529; RS0026763 [T5]).
4. Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern (RIS-Justiz RS0026529; RS0026426). Aus der Entscheidung 10 Ob 107/02m kann etwa abgeleitet werden, dass mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung der Patientin nicht ungefragt zu erläutern ist, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt (5 Ob 162/03i). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RIS-Justiz RS0026426 [T11]).
5. Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise auf die äußerst seltene Komplikation. Die Suche nach einer Vasa praevia mittels vaginalem Farbdoppler-Ultraschall durch den Beklagten war medizinisch nicht indiziert. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Sachlage das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten verneinte, so hält sich dies im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts bedeutet jedenfalls keine auffällige Fehlbeurteilung und bedarf daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
6. Auch der Hinweis im Rechtsmittel auf fehlende Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung ängstlicher Patienten verfängt nicht. Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Entscheidungen (vgl etwa 3 Ob 545/82 = SZ 55/114; 6 Ob 318/00h; 8 Ob 10/03h; RIS-Justiz RS0026468; RS0026313 [T10]), aus denen im Ergebnis für die Kläger nichts zu gewinnen ist, selbst wenn man den im Rechtsmittel behaupteten, aber nicht festgestellten Umstand berücksichtigt, dass die Erstklägerin eine ängstliche bzw besonders besorgte Patientin gewesen sei. Gerade dieser Umstand könnte eine extensive Aufklärung nicht stützen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Aufklärung nämlich bei besonders ängstlichen Menschen auf ein Minimum zu beschränken, damit solche Patienten vor psychischen Pressionen bewahrt werden.6. Auch der Hinweis im Rechtsmittel auf fehlende Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung ängstlicher Patienten verfängt nicht. Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Entscheidungen vergleiche etwa 3 Ob 545/82 = SZ 55/114; 6 Ob 318/00h; 8 Ob 10/03h; RIS-Justiz RS0026468; RS0026313 [T10]), aus denen im Ergebnis für die Kläger nichts zu gewinnen ist, selbst wenn man den im Rechtsmittel behaupteten, aber nicht festgestellten Umstand berücksichtigt, dass die Erstklägerin eine ängstliche bzw besonders besorgte Patientin gewesen sei. Gerade dieser Umstand könnte eine extensive Aufklärung nicht stützen. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Aufklärung nämlich bei besonders ängstlichen Menschen auf ein Minimum zu beschränken, damit solche Patienten vor psychischen Pressionen bewahrt werden.
7. Schließlich liegt auch die gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vor. Die Rechtsrüge ist hier über weite Strecken nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen (RIS-Justiz RS0043603) und damit in Wahrheit die Tatsachengrundlage bekämpfen, wenn sie etwa den Feststellungen die Schlussfolgerungen eines außerhalb des Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachtens entgegenhalten. Zudem sind die der angefochtenen Berufungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen ausreichend, um die Rechtssache umfassend beurteilen zu können, sodass im Fehlen weiterer Feststellungen kein rechtlicher Feststellungsmangel liegen kann (RIS-Justiz RS0053317).
8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Kläger waren anteilig zum Kostenersatz zu verpflichten (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 326 mwN).8. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Kläger waren anteilig zum Kostenersatz zu verpflichten vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 326 mwN).