Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 1. 5. 1939 bis 31. 5. 1939 und vom 1. 7. 1939 bis 4. 9. 1946 bei der Beklagten als Außenbeamter beschäftigt gewesen zu sein. Nach seiner Wehrdienstleistung habe er sich bereits am 24. 4. 1945 bei der Beklagten wieder zum Dienst gemeldet und bis 4. 9. 1946 dort auch gearbeitet. Hiefür habe er einen monatlichen Gehalt von S 150.- bezogen. Er habe mit Rücksicht auf die Berechnung des Versicherungszeitraums für seine Invaliditätsversicherung ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Arbeitsverhältnisses und beantragt die Feststellung, daß er bei der Beklagten in der Zeit vom 1. 7. 1939 bis 4. 9. 1946 in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis gestanden sei und für seine Tätigkeit ein monatliches Entgelt von S 150.- erhalten habe.
Die Beklagte beantragt, das Begehren abzuweisen; sie gab als richtig zu, daß das Dienstverhältnis vom 1. 7. 1939 bis 4. 9. 1946 aufrecht bestanden habe, doch habe der Kläger während dieser Zeit keine Tätigkeit für die Beklagte ausgeübt und auch kein Entgelt von ihr erhalten. Der Kläger sei im Jänner 1941 zur Wehrmacht eingerückt und habe sich erst am 4. 9. 1946 bei der Beklagten zurückgemeldet.
Das Erstgericht wies das Begehren ab. Es stellte fest, der Kläger sei am 7. 1. 1941 zur deutschen Wehrmacht eingerückt und habe sich am 4. 9. 1946 bei der Beklagten wieder zum Dienst gemeldet, an welchem Tage das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Ein Entgelt von S 150.- monatlich habe er nicht bekommen. Bis zum Jahre 1946 sei an ihn nur eine freiwillige monatliche Zuwendung von RM 54.80 bezahlt worden. Das Feststellungsbegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der vom Kläger ergriffenen Berufung das Ersturteil und das der Urteilsfällung vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter gegenseitiger Kostenaufhebung mit der Begründung zurück, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung, Anrechnung, Erstattung und den Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen könnten nur im Verwaltungsweg entschieden werden. Der Kläger wünsche im vorliegenden Fall nichts anderes als festzustellen, daß zur Beklagten ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden habe. Über die Versicherungspflicht aber habe in erster Instanz die Wiener Gebietskrankenkasse und in zweiter Instanz das Amt der Wiener Landesregierung zu entscheiden. Es handle sich um eine Verwaltungssache iS des § 355 ASVG. Daß dies der Kläger auch erkannt habe, ergebe sich aus der Tatsache, daß er das diesbezügliche Verfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingeleitet habe. Sein Antrag sei teilweise abgewiesen worden. Das Rechtsmittelverfahren sei beim Landeshauptmann für Wien anhängig, von diesem aber wegen des gegenständlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen worden. Da für die Entscheidung von der Rechtsordnung der Verwaltungsweg vorgesehen sei, sei der ordentliche Rechtsweg verschlossen.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der vom Kläger ergriffenen Berufung das Ersturteil und das der Urteilsfällung vorausgegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter gegenseitiger Kostenaufhebung mit der Begründung zurück, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Berechnung, Anrechnung, Erstattung und den Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen könnten nur im Verwaltungsweg entschieden werden. Der Kläger wünsche im vorliegenden Fall nichts anderes als festzustellen, daß zur Beklagten ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden habe. Über die Versicherungspflicht aber habe in erster Instanz die Wiener Gebietskrankenkasse und in zweiter Instanz das Amt der Wiener Landesregierung zu entscheiden. Es handle sich um eine Verwaltungssache iS des Paragraph 355, ASVG. Daß dies der Kläger auch erkannt habe, ergebe sich aus der Tatsache, daß er das diesbezügliche Verfahren bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingeleitet habe. Sein Antrag sei teilweise abgewiesen worden. Das Rechtsmittelverfahren sei beim Landeshauptmann für Wien anhängig, von diesem aber wegen des gegenständlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens unterbrochen worden. Da für die Entscheidung von der Rechtsordnung der Verwaltungsweg vorgesehen sei, sei der ordentliche Rechtsweg verschlossen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung auf.