Rechtssatz RS0039116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039116
Geschäftszahl
4Ob165/61; 4Ob29/62; 4Ob76/62; 4Ob26/71
Entscheidungsdatum
04.05.1971
Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren, das dazu dient, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis hervorzubringen, fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn es die Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter gewesen ist. Die positive Feststellung ist geeignet, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu beeinflussen, und dies genügt als Voraussetzung der Feststellungsklage. Der Kläger kann entweder auf Feststellung seines Rechtes auf Entlohnung nach einer bestimmten Einstufung oder aber unmittelbar auf Feststellung dieser Einstufung klagen (vgl 4 Ob 2/60 = JBl 1960,455; 4 Ob 35/60 = SozM ID,137; 4 Ob 57/60).Ein Feststellungsbegehren, das dazu dient, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis hervorzubringen, fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn es die Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter gewesen ist. Die positive Feststellung ist geeignet, ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu beeinflussen, und dies genügt als Voraussetzung der Feststellungsklage. Der Kläger kann entweder auf Feststellung seines Rechtes auf Entlohnung nach einer bestimmten Einstufung oder aber unmittelbar auf Feststellung dieser Einstufung klagen vergleiche 4 Ob 2/60 = JBl 1960,455; 4 Ob 35/60 = SozM ID,137; 4 Ob 57/60).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 165/61
Entscheidungstext OGH 16.01.1962 4 Ob 165/61
Veröff: SZ 35/2
- 4 Ob 29/62
Entscheidungstext OGH 03.04.1962 4 Ob 29/62
Veröff: EvBl 1962/354 S 438 = SozM ID,333
- 4 Ob 76/62
Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 76/62
- 4 Ob 26/71
Entscheidungstext OGH 04.05.1971 4 Ob 26/71
nur: Ein Feststellungsbegehren, das dazu dient, höhere Entlohnungsansprüche im gegenwärtigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis hervorzubringen, fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, wenn es die Zeit betrifft, in welcher der Kläger noch Vertragsbediensteter gewesen ist. (T1) Veröff: SZ 44/62 = Arb 8869 = EvBl 1972/9 S 14 = SozM IVA,379 = IndS 1972 H7-8/853
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039116
Dokumentnummer
JJR_19620116_OGH0002_0040OB00165_6100000_001