1. Zu den Revisionsrekursen der Klägerin
Die Klägerin hat zwei inhaltsgleiche Rechtsmittel eingebracht (ON 62, überreicht am 29. 9. 2004; ON 68, zur Post gegeben am 7. 10. 2004). Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 85 Rz 21; RIS-Justiz RS0036673) war der zweite Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. Die Klägerin bekämpft die Abweisung ihres Sicherungsantrags mit im Wesentlichen den gleichen Argumenten, die Gegenstand ihres Revisionsrekurses im Verfahren 10 Cg 55/04z sind. Sie macht geltend, dass die Rechtsauffassung, der Auftrag über die Baustellenwerbung sei keine Dienstleistungskonzession nicht mit guten Gründen vertretbar sei.Die Klägerin hat zwei inhaltsgleiche Rechtsmittel eingebracht (ON 62, überreicht am 29. 9. 2004; ON 68, zur Post gegeben am 7. 10. 2004). Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 85, Rz 21; RIS-Justiz RS0036673) war der zweite Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. Die Klägerin bekämpft die Abweisung ihres Sicherungsantrags mit im Wesentlichen den gleichen Argumenten, die Gegenstand ihres Revisionsrekurses im Verfahren 10 Cg 55/04z sind. Sie macht geltend, dass die Rechtsauffassung, der Auftrag über die Baustellenwerbung sei keine Dienstleistungskonzession nicht mit guten Gründen vertretbar sei.
Der erkennende Senat hat dazu, soweit es um die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung durch den Bund (= Siebentbeklagter) geht, in der Entscheidung 4 Ob 260/04w wie folgt Stellung genommen:
„Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im
Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem
Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor
gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgebend ist daher, ob
die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich
verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit
gutem Grund vertreten kann (stRsp 4 Ob 331/82 = ÖBl 1983, 40 - Metro
Post I; 4 Ob 178, 179/89 = ecolex 1990, 426 [Kucsko] - Semmeln am
Sonntag; zuletzt etwa 4 Ob 99/03t = ÖBl 2004, 57 -
Veranstaltungshinweise uva). Im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang
ist damit allein zu prüfen, ob die Auffassung der Drittbeklagten, der
Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei
keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession iSd § 4 Abs
2 BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender
Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei
Großunternehmen strengere Anforderungen an die Vertretbarkeit einer
Gesetzesauslegung stellt, weil diese in der Lage sind, sich mit Hilfe
von Fachleuten selbst über schwierige Rechtsmaterien umfassende
Kenntnisse zu verschaffen (4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 -
Veranstaltungshinweise; 4 Ob 209/03v; vgl auch 4 Ob 114/91 = SZ 65/23
= ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung). Das muss erst recht für den Bund
gelten, an dessen guten Glauben bei der Rechtsanwendung daher besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.
Die Klägerin hält die Rechtsmeinung für unvertretbar, die öffentliche Hand müsse, wenn sie einem Dritten vertraglich das Recht einräume, auf öffentlichem Grund Werbeanlagen aufzustellen und gegenüber Dritten auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu vermarkten, einen solchen Vertrag nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) ausschreiben. Es liege nämlich ein Dienstleistungskonzessionsvertrag iSd § 4 Abs 2 BVergG vor. Nach § 1 BVergG 2002, BGBl I 2002/99, gilt das BVergG nunmehr auch für Dienstleistungskonzessionsverträge.Die Klägerin hält die Rechtsmeinung für unvertretbar, die öffentliche Hand müsse, wenn sie einem Dritten vertraglich das Recht einräume, auf öffentlichem Grund Werbeanlagen aufzustellen und gegenüber Dritten auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu vermarkten, einen solchen Vertrag nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) ausschreiben. Es liege nämlich ein Dienstleistungskonzessionsvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, BVergG vor. Nach Paragraph eins, BVergG 2002, BGBl römisch eins 2002/99, gilt das BVergG nunmehr auch für Dienstleistungskonzessionsverträge.
Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht (§ 4 Abs 2 BVergG); Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV sind (§ 4 Abs 1 BVergG). Anhang III nennt als prioritäre Dienstleistung (ua) „Werbung". Durch § 4 Abs 1 BVergG wird Art 1 lit a DienstleistungsRL 92/50/EWG umgesetzt. Dienstleistungskonzessionsverträge werden von der Richtlinie nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung über Dienstleistungskonzessionsverträge zur Klarstellung in das Gesetz aufgenommen. In den EB (1087 BlgNR 21. GP 10) wird auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen die Grundsätze des EGV und insbesondere das Transparenzgebot eingehalten werden müssen. Der Auftraggeber müsse zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den betreffenden Dienstleistungsmarkt öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt werden. Aus diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben resultiere ein gewisser Mindeststandard für Regelungen über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Diese grundsätzlichen Transparenzregelungen seien im BVergG selbst zu treffen, um den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun (s auch AB 1118 BlgNR 21. GP 12).Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht (Paragraph 4, Absatz 2, BVergG); Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei und römisch vier sind (Paragraph 4, Absatz eins, BVergG). Anhang römisch drei nennt als prioritäre Dienstleistung (ua) „Werbung". Durch Paragraph 4, Absatz eins, BVergG wird Artikel eins, Litera a, DienstleistungsRL 92/50/EWG umgesetzt. Dienstleistungskonzessionsverträge werden von der Richtlinie nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung über Dienstleistungskonzessionsverträge zur Klarstellung in das Gesetz aufgenommen. In den EB (1087 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10) wird auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen die Grundsätze des EGV und insbesondere das Transparenzgebot eingehalten werden müssen. Der Auftraggeber müsse zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den betreffenden Dienstleistungsmarkt öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt werden. Aus diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben resultiere ein gewisser Mindeststandard für Regelungen über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Diese grundsätzlichen Transparenzregelungen seien im BVergG selbst zu treffen, um den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun (s auch Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12).
§ 4 Abs 2 BVergG nennt die wesentlichen Elemente eines Dienstleistungskonzessionsvertrags: Dem Konzessionsnehmer wird ein Nutzungsrecht eingeräumt; er erhält durch dieses Recht sein Entgelt nicht direkt vom Auftraggeber, sondern mittelbar aufgrund der Nutzung der Dienstleistung durch andere. Seine Gegenleistung besteht in der Dienstleistung; dazu kann auch ein Preis kommen, den er dem Auftraggeber zahlt. Weitere Merkmale eines Dienstleistungskonzessionsvertrags nennt § 4 Abs 2 BVergG nicht (s Hahnl, BVergG Bundesvergabegesetz 2002 § 4 K 3).Paragraph 4, Absatz 2, BVergG nennt die wesentlichen Elemente eines Dienstleistungskonzessionsvertrags: Dem Konzessionsnehmer wird ein Nutzungsrecht eingeräumt; er erhält durch dieses Recht sein Entgelt nicht direkt vom Auftraggeber, sondern mittelbar aufgrund der Nutzung der Dienstleistung durch andere. Seine Gegenleistung besteht in der Dienstleistung; dazu kann auch ein Preis kommen, den er dem Auftraggeber zahlt. Weitere Merkmale eines Dienstleistungskonzessionsvertrags nennt Paragraph 4, Absatz 2, BVergG nicht (s Hahnl, BVergG Bundesvergabegesetz 2002 Paragraph 4, K 3).
Vertragsinhalt eines Dienstleistungskonzessionsvertrags ist nach allgemeiner Ansicht, dass a) die Dienstleistung am Vertrag nicht beteiligten Dritten erbracht wird, also die Allgemeinheit/Öffentlichkeit unmittelbar Begünstigte der Dienstleistung ist, b) der Konzessionsnehmer an Stelle eines Entgelts vom Konzessionsgeber das Recht zur Ausübung der Dienstleistung eingeräumt erhält und c) der Konzessionär (zumindest im Wesentlichen) das mit der Dienstleistung verbundene wirtschaftliche Risiko trägt (Dullinger/Gruber, Dienstleistungskonzessionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, JBl 2002, 19 ff, 23 f mwN).
Nach dem vom Rekursgericht ergänzend festgestellten Sachverhalt war es Ziel des von der Parlamentsdirektion erteilten Auftrags, durch Baustellenwerbung Einnahmen zu erzielen. Der Auftragnehmer sollte berechtigt sein, Werbeflächen an der Baustelleneinfriedung zu vermarkten. Seine Gegenleistung sollte einerseits in der Errichtung der Baustelleneinfriedung und der für die Werbung verwendeten Einrichtungen, andererseits in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen. Ein Teil der Werbeflächen sollte dem Parlament für Eigenwerbung zur Verfügung stehen.
Die Drittbeklagte macht geltend, dass kein Dienstleistungskonzessionsvertrag vorliege, weil sie nicht verpflichtet sei, interessierten Unternehmen Werbeflächen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Sie beruft sich damit auf die Auffassung, wonach Dienstleistungskonzessionen nur Tätigkeiten zum Gegenstand haben können, die im allgemeinen Interesse liegen und zu deren Erbringung der Auftraggeber auch verpflichtet ist. Ob dieses Erfordernis tatsächlich besteht, ist strittig (zum Meinungsstand s Dullinger/Gruber aaO JBl 2000, 21). Gegen die Beschränkung von Dienstleistungskonzessionsverträgen auf im allgemeinen Interesse liegende Dienstleistungen spricht, dass § 4 Abs 2 BVergG ein derartiges Erfordernis nicht nennt. Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 7. 12. 2000, C-324/98 - Telaustria (wbl 2001/44, 79) ein allfälliges Allgemeininteresse an den Dienstleistungen nicht geprüft. Der Auftraggeber wird aber ohnehin nur dann an der Erbringung von Leistungen durch den Konzessionsnehmer interessiert sein, wenn er diese Leistungen entweder selbst erbringen müsste oder jedenfalls berechtigt ist, sie zu erbringen. Ein Teil der Lehre will daher genügen lassen, dass öffentliche Auftraggeber in den Wettbewerb eingreifen (s Dullinger/Gruber aaO JBl 2000, 23; s auch Hahnl aaO § 4 K 4). Im vorliegenden Fall werden die Werbeflächen zum Teil für die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des Parlaments und damit für einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck genutzt, wobei aber offen ist, welche Leistungen der Auftragnehmer im Zusammenhang damit erbringt.Die Drittbeklagte macht geltend, dass kein Dienstleistungskonzessionsvertrag vorliege, weil sie nicht verpflichtet sei, interessierten Unternehmen Werbeflächen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Sie beruft sich damit auf die Auffassung, wonach Dienstleistungskonzessionen nur Tätigkeiten zum Gegenstand haben können, die im allgemeinen Interesse liegen und zu deren Erbringung der Auftraggeber auch verpflichtet ist. Ob dieses Erfordernis tatsächlich besteht, ist strittig (zum Meinungsstand s Dullinger/Gruber aaO JBl 2000, 21). Gegen die Beschränkung von Dienstleistungskonzessionsverträgen auf im allgemeinen Interesse liegende Dienstleistungen spricht, dass Paragraph 4, Absatz 2, BVergG ein derartiges Erfordernis nicht nennt. Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 7. 12. 2000, C-324/98 - Telaustria (wbl 2001/44, 79) ein allfälliges Allgemeininteresse an den Dienstleistungen nicht geprüft. Der Auftraggeber wird aber ohnehin nur dann an der Erbringung von Leistungen durch den Konzessionsnehmer interessiert sein, wenn er diese Leistungen entweder selbst erbringen müsste oder jedenfalls berechtigt ist, sie zu erbringen. Ein Teil der Lehre will daher genügen lassen, dass öffentliche Auftraggeber in den Wettbewerb eingreifen (s Dullinger/Gruber aaO JBl 2000, 23; s auch Hahnl aaO Paragraph 4, K 4). Im vorliegenden Fall werden die Werbeflächen zum Teil für die Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des Parlaments und damit für einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck genutzt, wobei aber offen ist, welche Leistungen der Auftragnehmer im Zusammenhang damit erbringt.
Eine Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der von der Drittbeklagten angestrebte Vertrag nicht ausschließlich die zuvor beschriebenen Elemente einer Dienstleistungskonzession, sondern daneben - soweit er nämlich die Errichtung der Baustelleneinfriedung und der für die Werbung notwendigen Einrichtungen betrifft - auch einen „Lieferanteil" enthält. Es liegt demnach ein gemischter Vertrag vor, bei dem - nach dem offensichtlichen Parteiwillen der Drittbeklagten - von der Unteilbarkeit der Leistung auszugehen sein wird. Der Vertrag kann demnach unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nur einheitlich beurteilt werden. Für die Einordnung ist gem § 5 BVergG darauf abzustellen, welches Element den höheren wirtschaftlichen Wert besitzt.Eine Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass der von der Drittbeklagten angestrebte Vertrag nicht ausschließlich die zuvor beschriebenen Elemente einer Dienstleistungskonzession, sondern daneben - soweit er nämlich die Errichtung der Baustelleneinfriedung und der für die Werbung notwendigen Einrichtungen betrifft - auch einen „Lieferanteil" enthält. Es liegt demnach ein gemischter Vertrag vor, bei dem - nach dem offensichtlichen Parteiwillen der Drittbeklagten - von der Unteilbarkeit der Leistung auszugehen sein wird. Der Vertrag kann demnach unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nur einheitlich beurteilt werden. Für die Einordnung ist gem Paragraph 5, BVergG darauf abzustellen, welches Element den höheren wirtschaftlichen Wert besitzt.
Die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen. Angesichts der vorgesehenen Dauer der Nutzung der Einfriedung für Werbezwecke für mindestens 18 und höchstens 24 Monate (abhängig vom Baufortschritt), spricht viel dafür, dass der Wert der vom Vertrag umfassten Dienstleistungen höher sein wird als der Gesamtwert der Baustelleneinfriedung und der Werbeeinrichtungen.
Wesentlicher Teil der Dienstleistungen ist kommerzielle Werbung für Dritte. Kommerzielle Werbung für Dritte gehört regelmäßig nicht zu den Dienstleistungen, die die öffentliche Hand erbringt. Insoweit kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass ein Beschaffungsvorgang und damit eine „Einkaufssituation" vorliege, in der die öffentliche Hand als Nachfrager auftritt. Die Anwendung des BVergG setzt aber nach einhelliger Auffassung eine solche „Einkaufssituation" voraus (Heid/Hauck/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts 33 f; Heid/Schiefer, Das neue Vergaberecht 3/1; Hahnl, BVergG § 1 K.4; Brinker/Punz/Roniger/Vock, Österreichisches Vergaberecht Rz 197). Das gilt auch für Dienstleistungskonzessionen, weil die öffentliche Hand in diesem Fall ihr obliegende Dienstleistungen (oder jedenfalls Dienstleistungen, die sie zu erbringen beabsichtigt) von einem Dritten erbringen lässt und damit „einkauft". Kein Beschaffungsvorgang und keine „Einkaufssituation" in diesem Sinn kann aber angenommen werden, wenn das Schwergewicht eines Vertrags auf der Erzielung von Einnahmen für den Bund liegt.Wesentlicher Teil der Dienstleistungen ist kommerzielle Werbung für Dritte. Kommerzielle Werbung für Dritte gehört regelmäßig nicht zu den Dienstleistungen, die die öffentliche Hand erbringt. Insoweit kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass ein Beschaffungsvorgang und damit eine „Einkaufssituation" vorliege, in der die öffentliche Hand als Nachfrager auftritt. Die Anwendung des BVergG setzt aber nach einhelliger Auffassung eine solche „Einkaufssituation" voraus (Heid/Hauck/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts 33 f; Heid/Schiefer, Das neue Vergaberecht 3/1; Hahnl, BVergG Paragraph eins, K.4; Brinker/Punz/Roniger/Vock, Österreichisches Vergaberecht Rz 197). Das gilt auch für Dienstleistungskonzessionen, weil die öffentliche Hand in diesem Fall ihr obliegende Dienstleistungen (oder jedenfalls Dienstleistungen, die sie zu erbringen beabsichtigt) von einem Dritten erbringen lässt und damit „einkauft". Kein Beschaffungsvorgang und keine „Einkaufssituation" in diesem Sinn kann aber angenommen werden, wenn das Schwergewicht eines Vertrags auf der Erzielung von Einnahmen für den Bund liegt.
Die Klägerin kann ihre Auffassung, dass dennoch eine dem BVergG unterliegende Dienstleistungskonzession vorliege, weder auf Rechtsprechung noch auf eindeutige Lehrmeinungen stützen. Ihre Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Auslegung der Vergaberichtlinie einzuleiten, zeigt, dass die Rechtslage auch ihrer Auffassung nach keineswegs eindeutig ist. Ist aber die Bedeutung der angeblich verletzten Norm nicht klar und bedarf ihre Auslegung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, so kann auch dem Bund nicht vorgeworfen werden, dass er im Zeitpunkt der Vergabe seine Rechtsauffassung, den Auftrag „freihändig" vergeben zu dürfen, nicht mit guten Gründen hätte vertreten dürfen. Das schließt - wie oben dargelegt - einen Verstoß gegen § 1 UWG aus." Die Klägerin kann ihre Auffassung, dass dennoch eine dem BVergG unterliegende Dienstleistungskonzession vorliege, weder auf Rechtsprechung noch auf eindeutige Lehrmeinungen stützen. Ihre Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Auslegung der Vergaberichtlinie einzuleiten, zeigt, dass die Rechtslage auch ihrer Auffassung nach keineswegs eindeutig ist. Ist aber die Bedeutung der angeblich verletzten Norm nicht klar und bedarf ihre Auslegung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, so kann auch dem Bund nicht vorgeworfen werden, dass er im Zeitpunkt der Vergabe seine Rechtsauffassung, den Auftrag „freihändig" vergeben zu dürfen, nicht mit guten Gründen hätte vertreten dürfen. Das schließt - wie oben dargelegt - einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG aus."
Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags gegen die dritt- bis sechstbeklagten Parteien richtet, kommt noch hinzu, dass es sich bei diesen Parteien nicht um Auftraggeber, sondern um (potenzielle) Bieter handelt. Die vergaberechtlichen Vorschriften, die vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe dienen, richten sich jedoch an den Auftraggeber und legen diesem Verhaltenspflichten auf (RIS-Justiz RS0112490). Die Bieter dürfen daher regelmäßig darauf vertrauen, dass der (öffentliche) Auftraggeber die Vergabebestimmungen beachtet (1 Ob 201/99m = SZ 73/55; 4 Ob 232/00x = ÖBl 2001, 109 - cook & chill-Produktion; RIS-Justiz RS0112490). Bloße Zweifel an der Zulässigkeit seines Angebots verpflichten einen Bieter noch nicht zur Selbstbeschränkung. Nicht jede Beteiligung an einem Vergabeverfahren mit einem Angebot, das gegen vergaberechtliche Vorschriften verstößt und aus diesem Grund als unzulässig auszuscheiden wäre, erfüllt demnach per se den Tatbestand des § 1 UWG. Wenn jedoch die Vergaberechtswidrigkeit eines Angebots so offensichtlich ist, dass die Abgabe eines solchen Angebots nicht mit guten Gründen vertreten werden kann, muss sie als Aufforderung an den Auftraggeber verstanden werden, durch Berücksichtigung dieses Angebots einen Gesetzesverstoß zu begehen (4 Ob 232/00x = ÖBl 2001, 109 - cook & chill-Produktion).Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Abweisung ihres Sicherungsantrags gegen die dritt- bis sechstbeklagten Parteien richtet, kommt noch hinzu, dass es sich bei diesen Parteien nicht um Auftraggeber, sondern um (potenzielle) Bieter handelt. Die vergaberechtlichen Vorschriften, die vor allem dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe dienen, richten sich jedoch an den Auftraggeber und legen diesem Verhaltenspflichten auf (RIS-Justiz RS0112490). Die Bieter dürfen daher regelmäßig darauf vertrauen, dass der (öffentliche) Auftraggeber die Vergabebestimmungen beachtet (1 Ob 201/99m = SZ 73/55; 4 Ob 232/00x = ÖBl 2001, 109 - cook & chill-Produktion; RIS-Justiz RS0112490). Bloße Zweifel an der Zulässigkeit seines Angebots verpflichten einen Bieter noch nicht zur Selbstbeschränkung. Nicht jede Beteiligung an einem Vergabeverfahren mit einem Angebot, das gegen vergaberechtliche Vorschriften verstößt und aus diesem Grund als unzulässig auszuscheiden wäre, erfüllt demnach per se den Tatbestand des Paragraph eins, UWG. Wenn jedoch die Vergaberechtswidrigkeit eines Angebots so offensichtlich ist, dass die Abgabe eines solchen Angebots nicht mit guten Gründen vertreten werden kann, muss sie als Aufforderung an den Auftraggeber verstanden werden, durch Berücksichtigung dieses Angebots einen Gesetzesverstoß zu begehen (4 Ob 232/00x = ÖBl 2001, 109 - cook & chill-Produktion).
Im vorliegenden Fall muss sogar - wie oben dargelegt - dem Bund zugebilligt werden, mit guten Gründen die Auffassung vertreten zu haben, kein Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Das muss um so mehr für die Bieter gelten, die sich darüber hinaus darauf verlassen durften, dass der öffentliche Auftraggeber die Einhaltung der Vergabevorschriften geprüft habe.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
2. Zu den Revisionsrekursen der dritt- bis sechstbeklagten Parteien
Das Rekursgericht hat jenen Teil des Sicherungsbegehrens für berechtigt erachtet, der sich auf eine Verletzung behördlicher Auflagen und gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Werbewände stützt. Es hat dabei übersehen, dass das Erstgericht über diesen - erst nach der erstgerichtlichen Entscheidung über den ursprünglichen Sicherungsantrag gestellten - Teil des Begehrens noch gar nicht entschieden hat. Ein Gericht zweiter Instanz darf aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Sicherungsantrag nicht für sich in Anspruch nehmen, solange sie nach funktionellen Kriterien (noch) beim Erstgericht liegt. Deshalb ist eine in Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit ergangene Entscheidung nichtig (RIS-Justiz RS0042059).
Soweit der angefochtene Beschluss daher Verstöße gegen Bestimmungen des Wiener GebrauchsabgabeG (Verletzung von im Bewilligungsbescheid für die Werbewände erteilten Auflagen) sowie gegen § 82 StVO zum Gegenstand hat, war der Beschluss aus Anlass des Revisionsrekurses der dritt- bis sechstbeklagten Parteien als nichtig aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 3 ZPO. Die Klägerin hat zwei getrennte Revisionsrekursbeantwortungen betreffend Erst- und Zweitbeklagte eingebracht, obwohl die genannten Parteien nach Fusion nur ein Rechtsmittel erhoben haben. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Schriftsatzwechsels im Rechtsmittelverfahren war die zweite Revisionsrekursbeantwortung daher unzulässig.Soweit der angefochtene Beschluss daher Verstöße gegen Bestimmungen des Wiener GebrauchsabgabeG (Verletzung von im Bewilligungsbescheid für die Werbewände erteilten Auflagen) sowie gegen Paragraph 82, StVO zum Gegenstand hat, war der Beschluss aus Anlass des Revisionsrekurses der dritt- bis sechstbeklagten Parteien als nichtig aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 3, ZPO. Die Klägerin hat zwei getrennte Revisionsrekursbeantwortungen betreffend Erst- und Zweitbeklagte eingebracht, obwohl die genannten Parteien nach Fusion nur ein Rechtsmittel erhoben haben. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Schriftsatzwechsels im Rechtsmittelverfahren war die zweite Revisionsrekursbeantwortung daher unzulässig.