Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
Der Beklagte hält den Einwand der mangelnden Passivlegitimation aufrecht; nicht er, sondern eine GmbH betreibe die Dentalklinik S***** als private Krankenanstalt. Er habe das Inserat nicht geschaltet und werde im Artikel nur mit sachlich gerechtfertigten Aussagen zitiert.
Maßgeblich ist, dass die Anzeige nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Dentalklinik S*****, sondern auch ärztliche Leistungen des Beklagten bewirbt. Neben Aussagen zu den von ihm verwendeten Heilmethoden wird er in der Anzeige auch zusammen mit Patienten abgebildet, mehrfach namentlich erwähnt und wörtlich zitiert. Die hier zu beurteilende Werbung bezieht sich daher (anders als jene, die dem Verfahren 4 Ob 267/01w zugrunde liegt) nicht bloß auf die Leistungen einer bestimmten Krankenanstalt als organisatorischer Einheit, sondern auch und vor allem auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes, nämlich des Beklagten. Für diese Werbung hat der Beklagte - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - persönlich einzustehen, selbst wenn er die Anzeige weder selbst gestaltet noch in Auftrag gegeben hätte, weil er als Arzt dafür zu sorgen hat, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibt (Art 6 der Richtlinie; RdM 1996/8; RdM 1999, 30). Er hat hier jedenfalls die für ihn zweifellos bestehende Möglichkeit, die standeswidrige Werbung zu verhindern, nicht genutzt.Maßgeblich ist, dass die Anzeige nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Dentalklinik S*****, sondern auch ärztliche Leistungen des Beklagten bewirbt. Neben Aussagen zu den von ihm verwendeten Heilmethoden wird er in der Anzeige auch zusammen mit Patienten abgebildet, mehrfach namentlich erwähnt und wörtlich zitiert. Die hier zu beurteilende Werbung bezieht sich daher (anders als jene, die dem Verfahren 4 Ob 267/01w zugrunde liegt) nicht bloß auf die Leistungen einer bestimmten Krankenanstalt als organisatorischer Einheit, sondern auch und vor allem auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes, nämlich des Beklagten. Für diese Werbung hat der Beklagte - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - persönlich einzustehen, selbst wenn er die Anzeige weder selbst gestaltet noch in Auftrag gegeben hätte, weil er als Arzt dafür zu sorgen hat, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibt (Artikel 6, der Richtlinie; RdM 1996/8; RdM 1999, 30). Er hat hier jedenfalls die für ihn zweifellos bestehende Möglichkeit, die standeswidrige Werbung zu verhindern, nicht genutzt.
Dem Einwand des Beklagten, die Nennung von Preisen für ärztliche Leistungen, wie festsitzendem Zahnersatz, enthalte keine das Standesansehen beeinträchtigende Information, Rechnung tragend, hat der Senat den Antrag an den VfGH gestellt, Art 3 lit d erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzwidrig aufzuheben. Gegen das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot der Preisnennung bestünden aus dem Blickwinkel des Art 10 Abs 1 MRK insofern verfassungsrechtliche Bedenken, als es durch § 53 ÄrzteG 1998 nicht gedeckt erscheine. Würde die Wortfolge "das Standesansehen beeinträchtigend" in § 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 in diesem Sinn verstanden, verstieße dies gegen das durch Art 10 Abs 1 MRK garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung.Dem Einwand des Beklagten, die Nennung von Preisen für ärztliche Leistungen, wie festsitzendem Zahnersatz, enthalte keine das Standesansehen beeinträchtigende Information, Rechnung tragend, hat der Senat den Antrag an den VfGH gestellt, Artikel 3, Litera d, erster Halbsatz der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" als gesetzwidrig aufzuheben. Gegen das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot der Preisnennung bestünden aus dem Blickwinkel des Artikel 10, Absatz eins, MRK insofern verfassungsrechtliche Bedenken, als es durch Paragraph 53, ÄrzteG 1998 nicht gedeckt erscheine. Würde die Wortfolge "das Standesansehen beeinträchtigend" in Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in diesem Sinn verstanden, verstieße dies gegen das durch Artikel 10, Absatz eins, MRK garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung.
Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht (Erkenntnis vom 1. 10. 2001, V 56/00-7, V 66/00-8). Das Verbot der Preisnennung sei zur Erreichung der Ziele des Art 10 Abs 2 MRK jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz erfordere in hohem Maß eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Patienten, um langwierige, kostenintensive Nachbehandlungen zu vermeiden. Eine auf den Preis reduzierte Information lasse die nach den Regeln der Kunst vorzunehmenden Behandlungsschritte nahezu außer Betracht. Die Einschränkung der Werbemöglichkeit über die Preise für zahnärztliche Leistungen liege im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit. Angesichts des Risikos, dass ein Preiswettbewerb zu geringerer Qualität der ärztlichen Leistungen führen könne, sei die Beschränkung des Art 3 lit d erster Halbsatz der Richtlinie zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich.Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht (Erkenntnis vom 1. 10. 2001, römisch fünf 56/00-7, römisch fünf 66/00-8). Das Verbot der Preisnennung sei zur Erreichung der Ziele des Artikel 10, Absatz 2, MRK jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz erfordere in hohem Maß eine Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Patienten, um langwierige, kostenintensive Nachbehandlungen zu vermeiden. Eine auf den Preis reduzierte Information lasse die nach den Regeln der Kunst vorzunehmenden Behandlungsschritte nahezu außer Betracht. Die Einschränkung der Werbemöglichkeit über die Preise für zahnärztliche Leistungen liege im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit. Angesichts des Risikos, dass ein Preiswettbewerb zu geringerer Qualität der ärztlichen Leistungen führen könne, sei die Beschränkung des Artikel 3, Litera d, erster Halbsatz der Richtlinie zur Erreichung dieses Zieles auch erforderlich.
Die Nennung des Preises für Jacketkronen im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen des Beklagten verstößt gegen Art 3 lit d der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Die vorliegende Werbung verwirklicht aber auch einen Verstoß gegen Art 5 lit e der Richtlinie, wonach Anzeigen über ärztliche Leistungen maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen dürfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es dabei keineswegs nur auf den Umfang der wiedergegebenen wörtlichen Zitate an. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtumfang der Werbemaßnahme, den der Beklagte - sollte er die Anzeige nicht ohnehin selbst gestaltet haben - aufgrund seiner Stellung ohne Zweifel auch hätte beeinflussen können. Berechtigt ist auch das Gebot, Informationen darüber zu unterlassen, dass beim Beklagten nicht nur Schauspieler und Fotomodelle, sondern auch Politiker, Diplomaten und Top-Manager aus- und eingehen. Diese Aussage dient der Selbstanpreisung der eigenen Person durch reklamehaftes Herausstellen einer Beliebtheit bei "Prominenten" in aufdringlicher und marktschreierischer Weise und verstößt damit gegen Art 3 lit e der Richtlinie. Marktschreierische Werbung ist Ärzten schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf die ärztliche Leistung lenken will, eine Vorgangsweise, die mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist (RdM 1996/8). Insoweit ist das die konkrete Behauptung enthaltende Sicherungsbegehren gleichfalls berechtigt. Die Verstöße gegen die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" verschafften dem Beklagten einen unerlaubten Vorteil gegenüber anderen Ärzten, die die Richtlinie einhalten; sein Verhalten ist daher sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.Die Nennung des Preises für Jacketkronen im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen des Beklagten verstößt gegen Artikel 3, Litera d, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Die vorliegende Werbung verwirklicht aber auch einen Verstoß gegen Artikel 5, Litera e, der Richtlinie, wonach Anzeigen über ärztliche Leistungen maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen dürfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es dabei keineswegs nur auf den Umfang der wiedergegebenen wörtlichen Zitate an. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtumfang der Werbemaßnahme, den der Beklagte - sollte er die Anzeige nicht ohnehin selbst gestaltet haben - aufgrund seiner Stellung ohne Zweifel auch hätte beeinflussen können. Berechtigt ist auch das Gebot, Informationen darüber zu unterlassen, dass beim Beklagten nicht nur Schauspieler und Fotomodelle, sondern auch Politiker, Diplomaten und Top-Manager aus- und eingehen. Diese Aussage dient der Selbstanpreisung der eigenen Person durch reklamehaftes Herausstellen einer Beliebtheit bei "Prominenten" in aufdringlicher und marktschreierischer Weise und verstößt damit gegen Artikel 3, Litera e, der Richtlinie. Marktschreierische Werbung ist Ärzten schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf die ärztliche Leistung lenken will, eine Vorgangsweise, die mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist (RdM 1996/8). Insoweit ist das die konkrete Behauptung enthaltende Sicherungsbegehren gleichfalls berechtigt. Die Verstöße gegen die Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" verschafften dem Beklagten einen unerlaubten Vorteil gegenüber anderen Ärzten, die die Richtlinie einhalten; sein Verhalten ist daher sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Was nun die Behauptung anlangt, Amalgamfüllungen seien medizinisch umstritten und optisch hässlich und ließen sich durch farblich angepasste Keramik- und Fieberglasfüllungen ersetzen, vertritt der Beklagte die Auffassung, diese Aussage sei richtig und diene einem berechtigten Informationsbedürfnis. Art 3 lit a der Richtlinie bezeichnet eine Information unter anderem dann als im Sinn einer vergleichenden Bezugnahme auf Standesangehörige standeswidrig, wenn sie herabsetzende Äußerungen über Kollegen, ihre Tätigkeit und deren medizinische Methoden enthalte. Das Verbot vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige ist verfassungskonform unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in dem Sinn eng auszulegen, dass nicht schon jede vergleichende Bezugnahme auf Behandlungsmethoden im Sinn des Art 3 lit a der Richtlinie standeswidrig ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher (wahre) Hinweise auf bestimmte Behandlungsmethoden als unbedenklich beurteilt (RdM 1996/8; 4 Ob 30/99m; 4 Ob 152/00g). Insoweit ist ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (durch das Verbot derartiger Angaben) weder durch die in Art 10 Abs 2 MRK angeführten Zwecke gerechtfertigt noch zur Erreichung dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich. Gleiches muss aber aus dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung auch im Fall einer Gegenüberstellung von Behandlungsmethoden in der Art eines "Systemvergleichs" zumindest dann gelten, wenn der sachlich richtige Vergleich von Behandlungsmethoden weder direkt auf andere identifizierbare Standesangehörige Bezug nimmt noch auch herabsetzende Äußerungen über andere Standesangehörige, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden enthält.Was nun die Behauptung anlangt, Amalgamfüllungen seien medizinisch umstritten und optisch hässlich und ließen sich durch farblich angepasste Keramik- und Fieberglasfüllungen ersetzen, vertritt der Beklagte die Auffassung, diese Aussage sei richtig und diene einem berechtigten Informationsbedürfnis. Artikel 3, Litera a, der Richtlinie bezeichnet eine Information unter anderem dann als im Sinn einer vergleichenden Bezugnahme auf Standesangehörige standeswidrig, wenn sie herabsetzende Äußerungen über Kollegen, ihre Tätigkeit und deren medizinische Methoden enthalte. Das Verbot vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige ist verfassungskonform unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in dem Sinn eng auszulegen, dass nicht schon jede vergleichende Bezugnahme auf Behandlungsmethoden im Sinn des Artikel 3, Litera a, der Richtlinie standeswidrig ist. Die Rechtsprechung hat schon bisher (wahre) Hinweise auf bestimmte Behandlungsmethoden als unbedenklich beurteilt (RdM 1996/8; 4 Ob 30/99m; 4 Ob 152/00g). Insoweit ist ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung (durch das Verbot derartiger Angaben) weder durch die in Artikel 10, Absatz 2, MRK angeführten Zwecke gerechtfertigt noch zur Erreichung dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich. Gleiches muss aber aus dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung auch im Fall einer Gegenüberstellung von Behandlungsmethoden in der Art eines "Systemvergleichs" zumindest dann gelten, wenn der sachlich richtige Vergleich von Behandlungsmethoden weder direkt auf andere identifizierbare Standesangehörige Bezug nimmt noch auch herabsetzende Äußerungen über andere Standesangehörige, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden enthält.
Die hier zu beurteilende Anzeige bezeichnet im Zusammenhang mit der darin wiederholt angesprochenen Zahnästhetik Amalgamfüllungen (als eine der möglichen Behandlungsmethoden) als hässlich und medizinisch umstritten und weist zugleich auf die Möglichkeit hin, an ihrer Stelle farblich angepasste Keramik- oder Fieberglasfüllungen zu verwenden. Sie dient damit einem berechtigten Informationsbedürfnis, indem sie den Leser - sachlich richtig - über mögliche Behandlungsmethoden aufklärt. Dass Amalgamfüllungen schon wegen ihres auffallend dunklen Erscheinungsbildes unschön sind und auch von Fachleuten als medizinisch nicht unbedenklich eingestuft werden, ist als Nachteil dieser Behandlung allgemein bekannt; die Aussage des Beklagten wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht im Sinn des Art 3 lit a der Richtlinie als herabsetzende Bezugnahme auf andere Ärzte und deren Methoden verstanden, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen als (richtige) Darstellung zweier Behandlungsmethoden und deren Vor- bzw Nachteile. Das insoweit auf Art 3 lit a der Richtlinie gegründete Sicherungsbegehren ist somit nicht berechtigt.Die hier zu beurteilende Anzeige bezeichnet im Zusammenhang mit der darin wiederholt angesprochenen Zahnästhetik Amalgamfüllungen (als eine der möglichen Behandlungsmethoden) als hässlich und medizinisch umstritten und weist zugleich auf die Möglichkeit hin, an ihrer Stelle farblich angepasste Keramik- oder Fieberglasfüllungen zu verwenden. Sie dient damit einem berechtigten Informationsbedürfnis, indem sie den Leser - sachlich richtig - über mögliche Behandlungsmethoden aufklärt. Dass Amalgamfüllungen schon wegen ihres auffallend dunklen Erscheinungsbildes unschön sind und auch von Fachleuten als medizinisch nicht unbedenklich eingestuft werden, ist als Nachteil dieser Behandlung allgemein bekannt; die Aussage des Beklagten wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht im Sinn des Artikel 3, Litera a, der Richtlinie als herabsetzende Bezugnahme auf andere Ärzte und deren Methoden verstanden, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen als (richtige) Darstellung zweier Behandlungsmethoden und deren Vor- bzw Nachteile. Das insoweit auf Artikel 3, Litera a, der Richtlinie gegründete Sicherungsbegehren ist somit nicht berechtigt.
Auf die im Revisionsrekurs angesprochene Vereinbarkeit der hier anzuwendenden Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" mit europarechtlichen Normen braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und die rekursgerichtliche Entscheidung in Ansehung ihrer zu lit a, b und c erlassenen einstweiligen Verfügung bestätigt. In Ansehung des zu lit d erlassenen Verbots wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und das entsprechende Sicherungsbegehren abgewiesen.Auf die im Revisionsrekurs angesprochene Vereinbarkeit der hier anzuwendenden Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" mit europarechtlichen Normen braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt. Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und die rekursgerichtliche Entscheidung in Ansehung ihrer zu Litera a, b und c erlassenen einstweiligen Verfügung bestätigt. In Ansehung des zu Litera d, erlassenen Verbots wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und das entsprechende Sicherungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat mit drei von insgesamt sechs Punkten ihres Sicherungsantrages obsiegt, mit den übrigen drei Punkten ist sie unterlegen. Die im Sicherungsantrag vorgenommene Bewertung der einzelnen Begehren ergibt ein Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster und zweiter Instanz mit zwei Dritteln und im Verfahren über den Revisionsrekurs des Beklagten mit sechs Siebteln. Die in der Klage vorgenommene Bewertung ergab im Verfahren erster und zweiter Instanz einen der Kostenentscheidung zugrundezulegenden Streitgegenstand von 280.000 S; der Revisionsrekurs des Beklagten betraf nur mehr einen Streitwert von insgesamt 220.000 S. Anteilige Kosten der Äußerung und der Rekursbeantwortung der Beklagten konnten nicht zugesprochen werden, weil die Beklagte diese Kosten nicht verzeichnet hat.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat mit drei von insgesamt sechs Punkten ihres Sicherungsantrages obsiegt, mit den übrigen drei Punkten ist sie unterlegen. Die im Sicherungsantrag vorgenommene Bewertung der einzelnen Begehren ergibt ein Obsiegen der Klägerin im Verfahren erster und zweiter Instanz mit zwei Dritteln und im Verfahren über den Revisionsrekurs des Beklagten mit sechs Siebteln. Die in der Klage vorgenommene Bewertung ergab im Verfahren erster und zweiter Instanz einen der Kostenentscheidung zugrundezulegenden Streitgegenstand von 280.000 S; der Revisionsrekurs des Beklagten betraf nur mehr einen Streitwert von insgesamt 220.000 S. Anteilige Kosten der Äußerung und der Rekursbeantwortung der Beklagten konnten nicht zugesprochen werden, weil die Beklagte diese Kosten nicht verzeichnet hat.