Rechtssatz RS0115936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115936
Entscheidungsdatum
20.01.2009
Norm
RL Arzt und Öffentlichkeit Art3
UWG §1 A
Rechtssatz
Die Nennung des Preises für Jacketkronen im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen des Beklagten verstößt gegen Art 3 lit d der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit".Die Nennung des Preises für Jacketkronen im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen des Beklagten verstößt gegen Artikel 3, Litera d, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit".
Das Herausstellen einer Beliebtheit bei "Prominenten" in aufdringlicher und marktschreierischer Weise durch einen Arzt verstößt gegen Art 3 lit e der Richtlinie.Das Herausstellen einer Beliebtheit bei "Prominenten" in aufdringlicher und marktschreierischer Weise durch einen Arzt verstößt gegen Artikel 3, Litera e, der Richtlinie.
Das Verbot vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige ist verfassungskonform unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in dem Sinn eng auszulegen, dass nicht schon jede vergleichende Bezugnahme auf Behandlungsmethoden im Sinn des Art 3 lit a der Richtlinie standeswidrig ist. Gleiches muss aber aus dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung auch im Fall einer Gegenüberstellung von Behandlungsmethoden in der Art eines "Systemvergleichs" zumindest dann gelten, wenn der sachlich richtige Vergleich von Behandlungsmethoden weder direkt auf andere identifizierbare Standesangehörige Bezug nimmt noch auch herabsetzende Äußerungen über andere Standesangehörige, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden enthält.Das Verbot vergleichender Bezugnahme auf Standesangehörige ist verfassungskonform unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in dem Sinn eng auszulegen, dass nicht schon jede vergleichende Bezugnahme auf Behandlungsmethoden im Sinn des Artikel 3, Litera a, der Richtlinie standeswidrig ist. Gleiches muss aber aus dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung auch im Fall einer Gegenüberstellung von Behandlungsmethoden in der Art eines "Systemvergleichs" zumindest dann gelten, wenn der sachlich richtige Vergleich von Behandlungsmethoden weder direkt auf andere identifizierbare Standesangehörige Bezug nimmt noch auch herabsetzende Äußerungen über andere Standesangehörige, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden enthält.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 278/01p
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 278/01p
- 4 Ob 199/08f
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 199/08f
Vgl auch; Beisatz: Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115936
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0040OB00278_01P0000_001