Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Irreführungseignung der Ankündigung von Leistungen „ohne Aufpreis" grob unrichtig beurteilt haben; er ist aus diesem Grund teilweise berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Beklagten zutreffend nach der von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" (idF WerbeRL) vom 12. Dezember 2003 (veröffentlicht ua Österreichische Ärztezeitung 2004/5) beurteilt. Diese Richtlinie gilt nach § 122 Abs 1 Z 2 ZÄKG bis zum Erlass eigener Bestimmungen auch für Angehörige des zahnärztlichen Berufs. Sie konkretisiert das Verbot unwahrer, unsachlicher oder diskriminierender Anpreisung oder Werbung nach § 35 Abs 2 ZÄG. Als berufsständischer Verhaltenskodex blieb sie von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unberührt (Art 3 Abs 8 RL-UGP).1. Die Vorinstanzen haben das Verhalten des Beklagten zutreffend nach der von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit" in der Fassung WerbeRL) vom 12. Dezember 2003 (veröffentlicht ua Österreichische Ärztezeitung 2004/5) beurteilt. Diese Richtlinie gilt nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄKG bis zum Erlass eigener Bestimmungen auch für Angehörige des zahnärztlichen Berufs. Sie konkretisiert das Verbot unwahrer, unsachlicher oder diskriminierender Anpreisung oder Werbung nach Paragraph 35, Absatz 2, ZÄG. Als berufsständischer Verhaltenskodex blieb sie von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unberührt (Artikel 3, Absatz 8, RL-UGP).
2. Nach Art 1 WerbeRL sind dem Arzt unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen untersagt. „Unsachliche" und „unwahre" Informationen werden in Art 2 WerbeRL näher definiert. Im Allgemeinen wird es sich dabei um irreführende Geschäftspraktiken iSv § 1 Abs 3 iVm § 2 UWG handeln; Art 2 WerbeRL enthält keine über das allgemeine Irreführungsverbot hinausgehende Regelung.2. Nach Artikel eins, WerbeRL sind dem Arzt unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Informationen untersagt. „Unsachliche" und „unwahre" Informationen werden in Artikel 2, WerbeRL näher definiert. Im Allgemeinen wird es sich dabei um irreführende Geschäftspraktiken iSv Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG handeln; Artikel 2, WerbeRL enthält keine über das allgemeine Irreführungsverbot hinausgehende Regelung.
Hingegen dient das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. Es handelt sich dabei um Regelungen, die für alle Marktteilnehmer gelten und deren Verletzung unter Umständen zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen kann. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen fällt daher (zumindest) dann unter § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann (Wettbewerbsvorsprung durchHingegen dient das in Artikel 3, WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Artikel 5, Litera b, - d WerbeRL. Es handelt sich dabei um Regelungen, die für alle Marktteilnehmer gelten und deren Verletzung unter Umständen zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen kann. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen fällt daher (zumindest) dann unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann (Wettbewerbsvorsprung durch
Rechtsbruch; 4 Ob 225/07b = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = MR 2008, 114
[Haidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ecolex 2008, 551
[Tonninger] - Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239; speziell zu standesrechtlichen Regelungen nach altem Recht zuletzt 4 Ob 88/06d = MR 2006, 324 - Botoxbehandlung; RIS-Justiz RS0089508). Ob die WerbeRL in diesem Bereich spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter hat, sodass es auf die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht möglicherweise nicht ankäme (RIS-Justiz RS0123246), kann wegen der Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Erstbeklagten auch im vorliegenden Fall offen bleiben (näher unten 5.).
3. Richtig ist, dass die beanstandete Werbung von der Zweitbeklagten veranlasst worden war. Der Erstbeklagte hatte jedoch nach Art 5 lit a WerbeRL dafür zu sorgen, dass eine standeswidrige Information durch Dritte unterblieb (4 Ob 278/01p = MR 2002, 42 - Prominentenzahnarzt mwN). Da er von der beabsichtigten Werbung wusste, traf ihn eine Prüfpflicht, deren Verletzung seine lauterkeitsrechtliche Haftung begründet. Neue Argumente gegen diese bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargestellte Rechtslage enthält der Revisionsrekurs nicht.3. Richtig ist, dass die beanstandete Werbung von der Zweitbeklagten veranlasst worden war. Der Erstbeklagte hatte jedoch nach Artikel 5, Litera a, WerbeRL dafür zu sorgen, dass eine standeswidrige Information durch Dritte unterblieb (4 Ob 278/01p = MR 2002, 42 - Prominentenzahnarzt mwN). Da er von der beabsichtigten Werbung wusste, traf ihn eine Prüfpflicht, deren Verletzung seine lauterkeitsrechtliche Haftung begründet. Neue Argumente gegen diese bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargestellte Rechtslage enthält der Revisionsrekurs nicht.
4. Punkt a) des Sicherungsbegehrens bezieht sich auf die angeblich irreführende Angabe, die „Zahn-Oase" (und damit auch der Erstbeklagte) biete Kunststofffüllungen „ohne Aufpreis" an. Mangels weiterer Konkretisierung in der WerbeRL ist dieses Teilbegehren nach § 1 Abs 3 iVm § 2 UWG zu prüfen.4. Punkt a) des Sicherungsbegehrens bezieht sich auf die angeblich irreführende Angabe, die „Zahn-Oase" (und damit auch der Erstbeklagte) biete Kunststofffüllungen „ohne Aufpreis" an. Mangels weiterer Konkretisierung in der WerbeRL ist dieses Teilbegehren nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG zu prüfen.
4.1. Für den lauterkeitsrechtlichen Irreführungstatbestand ist maßgebend, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (4 Ob 42/08t = ÖBl
2008, 276 [Gamerith] = MR 2008, 257 [Korn] - W.-Klaviere; RIS-Justiz
RS0123292). Abzustellen ist auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zum neuen Recht 4 Ob 42/08t - W.-Klaviere mwN; zuletzt etwa 4 Ob 69/08p und 17 Ob 25/08p).
4.2. Einem solchen Verbraucher ist zweifellos bekannt, dass Amalgamplomben Kassenleistungen sind, deren Kosten (allenfalls mit einem Selbstbehalt) von der Sozialversicherung getragen werden. Weiters wird er aufgrund der beanstandeten Werbung annehmen, dass er bei den Beklagten (letztlich) zu denselben Bedingungen eine Kunststofffüllung bekommt, während er bei anderen Zahnärzten für solche Füllungen eine - über einen allfälligen Selbstbehalt hinausgehende - Eigenleistung erbringen müsste. Diese Eigenleistung wird er als „Aufpreis" gegenüber der Amalgamfüllung verstehen. Dabei ist völlig unerheblich, auf welcher rechtlichen Konstruktion ein solcher „Aufpreis" beruht. Die von den Vorinstanzen angestellten „begrifflichen" Erwägungen beruhen offenkundig auf einem juristischen Vorverständnis, das einem Durchschnittsverbraucher nicht unterstellt werden kann. Für ihn kommt es einzig darauf an, ob er eine Kunststofffüllung zu denselben Bedingungen wie eine Amalgamplombe bekommt oder ob er dafür zusätzliche Mittel aufwenden muss. Die Werbung erweckt den Eindruck, dass bei den Beklagten Ersteres zutreffe, während bei anderen Zahnärzten eine (so verstandene) Aufzahlung zu leisten sei.
4.3. Dieses Verständnis entspricht den Tatsachen, soweit es sich bei Kunststofffüllungen um Privatleistungen handelt. Denn die dafür üblicherweise verrechneten Kosten liegen unstrittig über dem Kassensatz für Amalgamplomben. Die Patienten müssen daher für solche Füllungen zusätzliche eigene Mittel aufwenden. Erbringt ein Zahnarzt diese Leistung hingegen zum Preis einer Amalgamplombe, so entsteht für den Patienten - unabhängig von der rechtlichen Konstruktion und der finanztechnischen Abwicklung - letztlich keine finanzielle (Mehr-)Belastung im Vergleich zu einer Amalgamplombe. Dass im konkreten Fall auch bei den Beklagten ein so verstandener „Aufpreis" für Kunststofffüllungen zu leisten gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht. Vielmehr soll sich die Irreführungseignung hier (nur) daraus ergeben, dass der unrichtige Eindruck erweckt werde, anderswo würden Aufpreise verrechnet. Das trifft aber, legt man das oben dargestellte Verständnis dieses Begriffs zugrunde, zweifellos zu. Es ist nicht erkennbar, warum die Werbung mit diesem Preisvorteil unlauter sein sollte.
4.4. Demgegenüber führt die beanstandete Aussage den Durchschnittsverbraucher in die Irre, soweit Kunststofffüllungen Kassenleistungen sind. Denn in diesem Fall hätte er auch bei anderen Zahnärzten keinen „Aufpreis" zu zahlen; der von der Werbung erweckte Eindruck eines besonders günstigen Angebots trifft daher nicht zu. Dieser unrichtige Eindruck ist geeignet, Patienten zu veranlassen, sich in die Praxis des Erstbeklagten zu begeben, um dort eine vermeintlich günstige Leistung in Anspruch zu nehmen, für die sie aber auch anderswo nichts (oder nur den allgemein vorgesehenen Selbstbehalt) gezahlt hätten. Insofern liegt daher eine irreführende Geschäftspraktik iSv § 2 UWG vor.4.4. Demgegenüber führt die beanstandete Aussage den Durchschnittsverbraucher in die Irre, soweit Kunststofffüllungen Kassenleistungen sind. Denn in diesem Fall hätte er auch bei anderen Zahnärzten keinen „Aufpreis" zu zahlen; der von der Werbung erweckte Eindruck eines besonders günstigen Angebots trifft daher nicht zu. Dieser unrichtige Eindruck ist geeignet, Patienten zu veranlassen, sich in die Praxis des Erstbeklagten zu begeben, um dort eine vermeintlich günstige Leistung in Anspruch zu nehmen, für die sie aber auch anderswo nichts (oder nur den allgemein vorgesehenen Selbstbehalt) gezahlt hätten. Insofern liegt daher eine irreführende Geschäftspraktik iSv Paragraph 2, UWG vor.
4.5. Aufgrund dieser Erwägungen ist Punkt a) des Sicherungsbegehrens nur teilweise berechtigt. Die beanstandete Aussage ist insofern irreführend, als sie sich (auch) auf solche Kunststofffüllungen bezieht, deren Kosten ohnehin von der Krankenkasse getragen werden. Soweit das nicht zutrifft, hat der Patient üblicherweise eine Eigenleistung zu erbringen (dh einen „Aufpreis" zu zahlen); dass der von den Beklagten erweckte Eindruck, bei ihnen sei das anders, nicht zuträfe, hat die Klägerin nicht konkret behauptet. Insofern muss der Sicherungsantrag daher scheitern.
5. Hingegen ist das von den Vorinstanzen zu den Punkten b) und c) des Sicherungsbegehrens erlassene Verbot nicht zu beanstanden.
5.1. Das Veröffentlichen von Patientenfotos ohne Zustimmung der Abgebildeten verstieß gegen den eindeutigen Wortlaut von Art 5 lit d WerbeRL. Soweit der Erstbeklagte im Revisionsrekurs behauptet, es habe sich dabei um keine Lichtbilder von Patienten, sondern „im Wesentlichen" um Fotos gehandelt, die anlässlich der Eröffnungsfeier der „Zahn-Oase" angefertigt worden seien, entfernt er sich vom bescheinigten Sachverhalt.5.1. Das Veröffentlichen von Patientenfotos ohne Zustimmung der Abgebildeten verstieß gegen den eindeutigen Wortlaut von Artikel 5, Litera d, WerbeRL. Soweit der Erstbeklagte im Revisionsrekurs behauptet, es habe sich dabei um keine Lichtbilder von Patienten, sondern „im Wesentlichen" um Fotos gehandelt, die anlässlich der Eröffnungsfeier der „Zahn-Oase" angefertigt worden seien, entfernt er sich vom bescheinigten Sachverhalt.
5.2. Das Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion verstößt gegen das Verbot der marktschreierischen Anpreisung eigener Leistungen nach Art 3 lit c WerbeRL.5.2. Das Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion verstößt gegen das Verbot der marktschreierischen Anpreisung eigener Leistungen nach Artikel 3, Litera c, WerbeRL.
Soweit der Erstbeklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur marktschreierischen Werbung nach allgemeinem Lauterkeitsrecht verweist, verkennt er den ihm gemachten Vorwurf. Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist (RIS-Justiz RS0078301, RS0078248), ist sie Ärzten schon deswegen untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0089509, zuletzt etwa 4 Ob 88/06d = MR 2006, 324 - Botoxbehandlung; aus standesrechtlicher Sicht zuletzt etwa OBDK 2 Bkd 2/04, 13 Bkd 1/06). Auf eine besondere Irreführungseignung kommt es hier nicht an.
Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird (4 Ob 88/06d - Botoxbehandlung). Das trifft hier zweifellos zu. Denn der unter Umständen beträchtliche Preisvorteil für eine zahnärztliche Leistung kann nur bei unverzüglicher Teilnahme an der Online-Auktion erzielt werden. Patienten werden daher veranlasst, eine zwar grundsätzlich beabsichtigte, aber möglicherweise nicht unbedingt dringliche Behandlung wegen des erwarteten Preisvorteils sofort in Angriff zu nehmen. Schon aus diesem Grund fällt das - wenngleich hier nur virtuelle - „Ausrufen" von Leistungen bei Auktionen unter den Begriff der „marktschreierischen" Darstellung in Art 3 lit c WerbeRL. Dazu kommt die vom Erstgericht zutreffend aufgezeigte standesrechtliche Erwägung, dass die Online-Auktion Zweifel an der gebotenen individuellen ärztlichen Betreuung entstehen lässt und daher dem Ansehen der Ärzteschaft schadet.Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird (4 Ob 88/06d - Botoxbehandlung). Das trifft hier zweifellos zu. Denn der unter Umständen beträchtliche Preisvorteil für eine zahnärztliche Leistung kann nur bei unverzüglicher Teilnahme an der Online-Auktion erzielt werden. Patienten werden daher veranlasst, eine zwar grundsätzlich beabsichtigte, aber möglicherweise nicht unbedingt dringliche Behandlung wegen des erwarteten Preisvorteils sofort in Angriff zu nehmen. Schon aus diesem Grund fällt das - wenngleich hier nur virtuelle - „Ausrufen" von Leistungen bei Auktionen unter den Begriff der „marktschreierischen" Darstellung in Artikel 3, Litera c, WerbeRL. Dazu kommt die vom Erstgericht zutreffend aufgezeigte standesrechtliche Erwägung, dass die Online-Auktion Zweifel an der gebotenen individuellen ärztlichen Betreuung entstehen lässt und daher dem Ansehen der Ärzteschaft schadet.
5.3. Es ist anzunehmen, dass die strittigen Werbemaßnahmen in bestimmten Kundenkreisen durchaus erfolgreich waren. Sie waren daher geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Zahnärzten, die sich an die standesrechtlichen Werbebeschränkungen halten, nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.
Auf eine vertretbare Rechtsansicht kann sich der Erstbeklagte nicht berufen. Der Wortlaut von Art 5 lit d WerbeRL ist eindeutig; der Begriff der standesrechtlich unzulässigen marktschreierischen Werbung ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausreichend konkretisiert.Auf eine vertretbare Rechtsansicht kann sich der Erstbeklagte nicht berufen. Der Wortlaut von Artikel 5, Litera d, WerbeRL ist eindeutig; der Begriff der standesrechtlich unzulässigen marktschreierischen Werbung ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausreichend konkretisiert.
6. Aus diesen Gründen ist die einstweilige Verfügung in den Punkten
b) und c) des Unterlassungsbegehrens zu bestätigen. Zu Punkt a) des Unterlassungsbegehrens ist sie teilweise dahin abzuändern, dass dem Beklagten das Werben mit Kunststofffüllungen „ohne Aufpreis" nur insoweit verboten wird, als es sich dabei um Kassenleistungen handelt; das auf ein gänzliches Verbot gerichtete Mehrbegehren ist abzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Erstbeklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Klägerin hat sich mit etwa fünf Sechsteln ihres Begehrens durchgesetzt. Sie hat daher fünf Sechstel ihrer im Sicherungsverfahren gegenüber dem Erstbeklagten angefallenen Kosten vorläufig und ein Sechstel dieser Kosten endgültig selbst zu tragen. Dem Erstbeklagten hat sie ein Sechstel von dessen Kosten zu ersetzen.7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Erstbeklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die Klägerin hat sich mit etwa fünf Sechsteln ihres Begehrens durchgesetzt. Sie hat daher fünf Sechstel ihrer im Sicherungsverfahren gegenüber dem Erstbeklagten angefallenen Kosten vorläufig und ein Sechstel dieser Kosten endgültig selbst zu tragen. Dem Erstbeklagten hat sie ein Sechstel von dessen Kosten zu ersetzen.