Die Revision ist, soweit sie sich gegen die (Kosten-)Entscheidung in Ansehung der Zweitbeklagten richtet, jedenfalls unzulässig;
hinsichtlich der Erstbeklagten ist die Revision zulässig, weil das Rekursgericht das Veröffentlichungsinteresse unrichtig beurteilt hat;
insoweit ist das Rechtsmittel auch berechtigt.
1. Zur Revision betreffend die Zweitbeklagte
Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist das Verfahren auf Kosten eingeschränkt. In Ansehung der gegen sie verfolgten Ansprüche liegt somit eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vor, gegen die jedes weitere Rechtsmittel unzulässig ist (MR 2001, 105 - Kampfsporttechniken mwN). Auf die Ausführungen in der Revision zum Wegfall der Wiederholungsgefahr betreffend die Zweitbeklagte ist daher nicht einzugehen. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist das Verfahren auf Kosten eingeschränkt. In Ansehung der gegen sie verfolgten Ansprüche liegt somit eine Entscheidung im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vor, gegen die jedes weitere Rechtsmittel unzulässig ist (MR 2001, 105 - Kampfsporttechniken mwN). Auf die Ausführungen in der Revision zum Wegfall der Wiederholungsgefahr betreffend die Zweitbeklagte ist daher nicht einzugehen. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
2. Zur Revision betreffend die Erstbeklagte
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, das Veröffentlichungsbegehren sei infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit unberechtigt; das Erinnerungsbild in der Öffentlichkeit an die beanstandete Werbeaktion sei nämlich noch nicht völlig verblasst. Dem ist zuzustimmen.
Die gesetzlichen Regelungen über die Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 und 4 UWG) beruhen auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Publikums liegt, unlauteres Wettbewerbsverhalten in der dem Wirkungsgrad des Verstoßes entsprechenden Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM). Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (EvBl 2000/106). Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM mwN).Die gesetzlichen Regelungen über die Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3 und 4 UWG) beruhen auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Publikums liegt, unlauteres Wettbewerbsverhalten in der dem Wirkungsgrad des Verstoßes entsprechenden Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM). Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (EvBl 2000/106). Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM mwN).
Eine - mitunter durch das Prozessverhalten der Parteien hervorgerufene - längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder "Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind (4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 - Webpelz II; 4 Ob 192/99k; 4 Ob 19/02a; weitere Nachweise bei Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 227 FN 100). Die längere Dauer eines Verfahrens darf nämlich keine Prämie für den unterliegenden Teil in der Richtung bilden, dass infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 227 mwN). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine allgemein gültige Zeitspanne zwischen Wettbewerbsverletzung und Verlust des Aufklärungsinteresses festgelegt, sondern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. So hat der erkennende Senat bei besonders publikumswirksam gebrachten wettbewerbswidrigen Äußerungen gegenüber einem großen, unbestimmten Personenkreis ein Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten bejaht (4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 - Webpelz II) und erst jüngst im Fall negativer Äußerungen über eine Kosmetikschule gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren als vertretbare Rechtsauffassung beurteilt (4 Ob 19/02a). Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbildes beim Publikum war.Eine - mitunter durch das Prozessverhalten der Parteien hervorgerufene - längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder "Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind (4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 - Webpelz römisch zwei; 4 Ob 192/99k; 4 Ob 19/02a; weitere Nachweise bei Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 227 FN 100). Die längere Dauer eines Verfahrens darf nämlich keine Prämie für den unterliegenden Teil in der Richtung bilden, dass infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 227 mwN). Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine allgemein gültige Zeitspanne zwischen Wettbewerbsverletzung und Verlust des Aufklärungsinteresses festgelegt, sondern stets auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. So hat der erkennende Senat bei besonders publikumswirksam gebrachten wettbewerbswidrigen Äußerungen gegenüber einem großen, unbestimmten Personenkreis ein Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten bejaht (4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 - Webpelz römisch zwei) und erst jüngst im Fall negativer Äußerungen über eine Kosmetikschule gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren als vertretbare Rechtsauffassung beurteilt (4 Ob 19/02a). Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbildes beim Publikum war.
Im Anlassfall ist davon auszugehen, dass die intensiv und unter Einsatz verschiedenster Medien durchgeführte Vergleichswerbung der Erstbeklagten auch auf Grund der durch das nachfolgende Strafverfahren ausgelösten Berichterstattung einen überdurchschnittlich hohen Aufmerksamkeitsgrad bei großen Teilen der Bevölkerung erlangt hat. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Veröffentlichungsinteresse nach noch nicht einmal vier Jahren schon weggefallen wäre, zumal - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Erstbeklagte weiterhin Brillen jenes Unternehmens intensiv bewirbt, dessen nachgemachte Produkte sie früher erworben hat.
Wegfall der Wiederholungsgefahr wird unter anderem dann angenommen, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin). Erst durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung).Wegfall der Wiederholungsgefahr wird unter anderem dann angenommen, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin). Erst durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach Paragraph 355, EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung).
Da die Beklagten - wie zuvor ausgeführt: zu Unrecht - in ihr Vergleichsangebot nicht auch das Veröffentlichungsbegehren aufgenommen haben, ist die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Das Unterlassungsbegehren ist daher auf seine inhaltliche Berechtigung hin zu prüfen.
Dass der beanstandete Werbevergleich jedenfalls insoweit gegen § 2 UWG verstößt, als er ein Originalprodukt einer bekannten Marke mit einer Fälschung vergleicht, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Soweit die Beklagten in Frage zu stellen versuchen, Falsifikate in Verkehr gebracht zu haben, übersehen sie, dass die Feststellungen zu diesem Punkt nur dahin verstanden werden können, dass das Erstgericht nicht bloß das Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen referiert, sondern sich diesem inhaltlich anschließt (Urteil S. 11: "Sowohl die vergleichende optische Prüfung als auch die chemisch-physikalischen Analysen der Werkstoffe und des Schichtaufbaues an den Oberflächen ergaben, dass die beschlagnahmten Brillenfassungen Fälschungen sind."). Das Erstgericht hat im übrigen die Klageabweisung auch nicht etwa damit begründet, dass - mangels Vorliegens von Fälschungen - kein Wettbewerbsverstoß vorliege, sondern ist von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen (Urteil S. 15: "Es kann daher nicht gesagt werden, dass die erstbeklagte Partei neuerlich ein wettbewerbswidriges Handeln gesetzt hat.")Dass der beanstandete Werbevergleich jedenfalls insoweit gegen Paragraph 2, UWG verstößt, als er ein Originalprodukt einer bekannten Marke mit einer Fälschung vergleicht, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Soweit die Beklagten in Frage zu stellen versuchen, Falsifikate in Verkehr gebracht zu haben, übersehen sie, dass die Feststellungen zu diesem Punkt nur dahin verstanden werden können, dass das Erstgericht nicht bloß das Ergebnis des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen referiert, sondern sich diesem inhaltlich anschließt (Urteil S. 11: "Sowohl die vergleichende optische Prüfung als auch die chemisch-physikalischen Analysen der Werkstoffe und des Schichtaufbaues an den Oberflächen ergaben, dass die beschlagnahmten Brillenfassungen Fälschungen sind."). Das Erstgericht hat im übrigen die Klageabweisung auch nicht etwa damit begründet, dass - mangels Vorliegens von Fälschungen - kein Wettbewerbsverstoß vorliege, sondern ist von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen (Urteil S. 15: "Es kann daher nicht gesagt werden, dass die erstbeklagte Partei neuerlich ein wettbewerbswidriges Handeln gesetzt hat.")
Das Unterlassungsbegehren erweist sich aber auch in seinem zweiten Teil - betreffend die Unzulässigkeit eines Werbevergleichs mit unrichtig benannten Brillengläsersorten - als berechtigt. Die Beklagten haben nämlich der Prozessbehauptung des Klägers, Zeiss führe keine Brillengläser der (bei beiden Brillen) beworbenen Sorte "Super ET-Hart", nur entgegnet, die verglichenen Gläser seien einander qualitativ völlig gleichwertig; sie haben demnach zugestanden, dass in der beanstandeten Ankündigung die Brillenglassorte der Vergleichsbrille des Mitbewerbers unrichtig bezeichnet war. Der Werbevergleich erweckte demnach den insoweit unzutreffenden Eindruck, die verglichenen Brillen seien mit derselben Glassorte (wenn auch unterschiedlicher Hersteller) ausgestattet. Die wettbewerbliche Relevanz dieser Unrichtigkeit, also ihre abstrakte Eignung, den Kaufentschluss zugunsten der Erstbeklagten zu beeinflussen (MR 1999, 297 - Mentadent C ADAPTOR; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, muss doch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung unterstellt werden, dass eine gleiche Glasbezeichnung den Rückschluss auf gleiche Qualität zulasse (was für unterschiedliche Bezeichnungen nicht gleichermaßen gilt). Dass ein potentieller Käufer aber bei - auf Grund der identen Bezeichnung des Brillenglases angenommener - gleicher Glasqualität eher geneigt sein wird, die wesentlich billigere Brille der Beklagten zu erwerben, liegt auf der Hand. Der Werbevergleich verstößt daher auch in diesem Punkt gegen § 2 UWG, ohne dass die Frage der gleichen Glasqualität hier einer näheren Prüfung bedürfte.Das Unterlassungsbegehren erweist sich aber auch in seinem zweiten Teil - betreffend die Unzulässigkeit eines Werbevergleichs mit unrichtig benannten Brillengläsersorten - als berechtigt. Die Beklagten haben nämlich der Prozessbehauptung des Klägers, Zeiss führe keine Brillengläser der (bei beiden Brillen) beworbenen Sorte "Super ET-Hart", nur entgegnet, die verglichenen Gläser seien einander qualitativ völlig gleichwertig; sie haben demnach zugestanden, dass in der beanstandeten Ankündigung die Brillenglassorte der Vergleichsbrille des Mitbewerbers unrichtig bezeichnet war. Der Werbevergleich erweckte demnach den insoweit unzutreffenden Eindruck, die verglichenen Brillen seien mit derselben Glassorte (wenn auch unterschiedlicher Hersteller) ausgestattet. Die wettbewerbliche Relevanz dieser Unrichtigkeit, also ihre abstrakte Eignung, den Kaufentschluss zugunsten der Erstbeklagten zu beeinflussen (MR 1999, 297 - Mentadent C ADAPTOR; ÖBl 2001, 72 - Bodyguard), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, muss doch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung unterstellt werden, dass eine gleiche Glasbezeichnung den Rückschluss auf gleiche Qualität zulasse (was für unterschiedliche Bezeichnungen nicht gleichermaßen gilt). Dass ein potentieller Käufer aber bei - auf Grund der identen Bezeichnung des Brillenglases angenommener - gleicher Glasqualität eher geneigt sein wird, die wesentlich billigere Brille der Beklagten zu erwerben, liegt auf der Hand. Der Werbevergleich verstößt daher auch in diesem Punkt gegen Paragraph 2, UWG, ohne dass die Frage der gleichen Glasqualität hier einer näheren Prüfung bedürfte.
Dass weder Berufung noch Revision Ausführungen zu diesem Teil des Klagebegehrens enthalten, hatte - entgegen der Ansicht der Beklagten - in diesem Umfang noch nicht die Rechtskraft der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zur Folge. In der von den Beklagten zitierten Entscheidung ÖBl 1994, 33 - Verfahren zur Herstellung eines Gebissmodells und EvBl 1985/154 hatte sich der Kläger nämlich jeweils zunächst auf zwei verschiedene Rechtsgründe (Patentverletzung und Wettbewerbsverletzung bzw Unmöglichkeit der Naturalteilung und Zustimmung zur Zivilteilung) gestützt, im Rechtsmittelverfahren sodann jedoch nur mehr Ausführungen zu einem Rechtsgrund gemacht, weshalb dort eine Auseinandersetzung mit dem anderen Rechtsgrund unzulässig war, weil in der Unterlassung von Rechtsausführungen zu einem der mehreren Rechtsgründe ein Verzicht auf diesen Rechtsgrund gesehen wird. Hier aber hat sich der Kläger gegen den von den Vorinstanzen herangezogenen, den gesamten Klageanspruch betreffenden Abweisungsgrund des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gewandt; ein Verzicht auf einen Teil des Unterlassungsanspruchs ist nicht zu erkennen.
Die Revision ist daher in Ansehung der Erstbeklagten berechtigt, weshalb dem Klagebegehren - gegen dessen Umfang im Veröffentlichungsbegehren keine Einwendungen erhoben worden sind - insoweit stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat der obsiegenden Zweitbeklagten deren Prozesskosten (ohne Streitgenossenzuschlag) zur Gänze zu ersetzen. Die unterliegende Erstbeklagte ist der Klägerin für deren halbe Prozesskosten ohne Streitgenossenzuschlag zuzüglich Barauslagen ersatzpflichtig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat der obsiegenden Zweitbeklagten deren Prozesskosten (ohne Streitgenossenzuschlag) zur Gänze zu ersetzen. Die unterliegende Erstbeklagte ist der Klägerin für deren halbe Prozesskosten ohne Streitgenossenzuschlag zuzüglich Barauslagen ersatzpflichtig.