Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch darauf, daß die Beklagte die geschützten Wortbestandteile der Wort-Bildmarke der Klägerin "Resch & Frisch" in verwechselbarer Weise - und zwar in umgekehrter Wortfolge ("frisch & resch") - verwende. Auch die bloße Verwendung des Wortbestandteils einer Wortbildmarke verstoße regelmäßig gegen § 9 Abs 3 UWG (ÖBl. 1985, 46 - Holzknecht); das Publikum werde annehmen, daß die so bezeichnete Ware aus dem Betrieb der Klägerin stamme. Das Rekursgericht hat sich dieser Meinung im wesentlichen angeschlossen und ein absolutes Freihaltebedürfnis für die Wortfolge "Resch & Frisch" verneint; die Kombination dieser beiden Wörter wirke kennzeichnend, auch wenn dies für die Eigenschaftswörter "resch" und "frisch" nicht gelte. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verkehrsgeltung seien infolge der Markenregistrierung zu vermuten.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch darauf, daß die Beklagte die geschützten Wortbestandteile der Wort-Bildmarke der Klägerin "Resch & Frisch" in verwechselbarer Weise - und zwar in umgekehrter Wortfolge ("frisch & resch") - verwende. Auch die bloße Verwendung des Wortbestandteils einer Wortbildmarke verstoße regelmäßig gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG (ÖBl. 1985, 46 - Holzknecht); das Publikum werde annehmen, daß die so bezeichnete Ware aus dem Betrieb der Klägerin stamme. Das Rekursgericht hat sich dieser Meinung im wesentlichen angeschlossen und ein absolutes Freihaltebedürfnis für die Wortfolge "Resch & Frisch" verneint; die Kombination dieser beiden Wörter wirke kennzeichnend, auch wenn dies für die Eigenschaftswörter "resch" und "frisch" nicht gelte. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verkehrsgeltung seien infolge der Markenregistrierung zu vermuten.
Demgegenüber verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, daß einzelne nicht unterscheidungskräftige Markenbestandteile nicht schutzfähig seien; zudem bestehe an den Begriffen "frisch" und "resch" ein absolutes Freihaltebedürfnis. Diesen Ausführungen ist teilweise zu folgen:
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin sind allerdings vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); diese können auch nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG). Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl. 1980, 13 - Perlite/Perlitex;Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin sind allerdings vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); diese können auch nicht als Marke registriert werden (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). Hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl. 1980, 13 - Perlite/Perlitex;
ÖBl. 1981, 106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl. 1985,
11 - Flugambulanz; ÖBl. 1986, 127 - GfB-Betriebsberatung;
ÖBl. 1987, 24 - Glanz ohne Kratzer; ÖBl. 1989,
52 - Carsonics/Carsound; ÖBl. 1991, 96 - Haus & Grund; ÖBl. 1991,
251 - New Line; ÖBl. 1991, 254 - Gaudi-Stadl u.a.).
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS;
Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 163; vgl. Baumbach-Hefermehl, WZR12, 310 Rz 21 zu § 4 dWZG und 316 Rz 34 zu § 4 dWZG;Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 163; vergleiche Baumbach-Hefermehl, WZR12, 310 Rz 21 zu Paragraph 4, dWZG und 316 Rz 34 zu Paragraph 4, dWZG;
ÖBl. 1990, 24 - AGRO; ÖBl. 1991, 98 - Disco-Queen; ÖBl. 1991, 254 - Gaudi-Stadl). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 342 f Rz 79; ÖBl. 1986, 77 - Tiere mit Herz; ÖBl. 1990, 24 - AGRO; ÖBl. 1991, 98 - Disco-Queen; ÖBl. 1991, 254 - Gaudi-Stadl).
Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO 860 § 31 WZG Rz 1a; ÖBl. 1990, 165 - Kombucha). Die Rechtslage ist hier nicht anders als beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach § 9 Abs 1 UWG (ÖBl. 1991, 98 - Disco-Queen).Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO 860 Paragraph 31, WZG Rz 1a; ÖBl. 1990, 165 - Kombucha). Die Rechtslage ist hier nicht anders als beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG (ÖBl. 1991, 98 - Disco-Queen).
Beschreibende Angaben - insbesondere solche über die Beschaffenheit einer Ware (siehe § 4 Abs 1 Z 2 MSchG) - sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 148; ÖBl. 1977, 41 - Shopping in Wien; ÖBl. 1979, 79 - Pferdeboutique; ÖBl. 1991, 251 - New Line); sie können aber bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (SZ 54/1 = ÖBl. 1981, 106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl. 1987, 24 - Glanz ohne Kratzer; ÖBl. 1991, 251 - New Line).Beschreibende Angaben - insbesondere solche über die Beschaffenheit einer Ware (siehe Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) - sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 148; ÖBl. 1977, 41 - Shopping in Wien; ÖBl. 1979, 79 - Pferdeboutique; ÖBl. 1991, 251 - New Line); sie können aber bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (SZ 54/1 = ÖBl. 1981, 106 - Rustikal/Rustikana; ÖBl. 1987, 24 - Glanz ohne Kratzer; ÖBl. 1991, 251 - New Line).
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Brot und feinen Backwaren wird der Verkehr die Wörter "resch" und "frisch" als reine Beschaffenheitsangaben und nicht als Phantasieangaben auffassen. Daß einer der beiden Begriffe ("Resch") hier zufällig mit dem Familiennamen des klagenden Einzelkaufmanns identisch ist, ändert daran nichts, auch wenn es sich bei diesem Familiennamen um einen durchaus schutzfähigen Namen - und keinen sogenannten "Allerweltsnamen" wie etwa Maier, Müller usw. (vgl. dazu Hohenecker-Friedl aaO 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht aaO 147; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 1194 § 16 dUWG Rz 28; ecolex 1990, 160 - Hofmann; ÖBl. 1991, 247 - West Side) - handelt, weil diese zweite (individualisierende) Bedeutung in der Marke, auf die sich die Klägerin ausschließlich stützt, nicht zum Ausdruck kommt und auch die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "frisch & resch" vom Publikum nur als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden wird.Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Brot und feinen Backwaren wird der Verkehr die Wörter "resch" und "frisch" als reine Beschaffenheitsangaben und nicht als Phantasieangaben auffassen. Daß einer der beiden Begriffe ("Resch") hier zufällig mit dem Familiennamen des klagenden Einzelkaufmanns identisch ist, ändert daran nichts, auch wenn es sich bei diesem Familiennamen um einen durchaus schutzfähigen Namen - und keinen sogenannten "Allerweltsnamen" wie etwa Maier, Müller usw. vergleiche dazu Hohenecker-Friedl aaO 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht aaO 147; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 1194 Paragraph 16, dUWG Rz 28; ecolex 1990, 160 - Hofmann; ÖBl. 1991, 247 - West Side) - handelt, weil diese zweite (individualisierende) Bedeutung in der Marke, auf die sich die Klägerin ausschließlich stützt, nicht zum Ausdruck kommt und auch die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "frisch & resch" vom Publikum nur als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden wird.
Die Unterscheidungskraft ergibt sich auch nicht aus der gemeinsamen Verwendung der beiden Begriffe "resch" und "frisch". Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann zwar die Verbindung zweier Begriffe als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (vgl. etwa ÖBl. 1979, 47 - DVO/DVW; ÖBl. 1979, 77 - Pizzeria Rusticana; ÖBl. 1981, 104 - Korbstudio/Korbstudio; ÖBl. 1986, 127 - GfB-Betriebsberatung mwN; ÖBl. 1991, 98 - Disco-Queen); das trifft aber für die herkömmliche Beschreibung von Backwaren als "Resch & Frisch" keinesfalls zu, weil hier jeder Ansatz für eine eigenartige sprachliche Neubildung fehlt.Die Unterscheidungskraft ergibt sich auch nicht aus der gemeinsamen Verwendung der beiden Begriffe "resch" und "frisch". Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann zwar die Verbindung zweier Begriffe als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden vergleiche etwa ÖBl. 1979, 47 - DVO/DVW; ÖBl. 1979, 77 - Pizzeria Rusticana; ÖBl. 1981, 104 - Korbstudio/Korbstudio; ÖBl. 1986, 127 - GfB-Betriebsberatung mwN; ÖBl. 1991, 98 - Disco-Queen); das trifft aber für die herkömmliche Beschreibung von Backwaren als "Resch & Frisch" keinesfalls zu, weil hier jeder Ansatz für eine eigenartige sprachliche Neubildung fehlt.
Die beschreibenden Wortbestandteile der Wortbildmarke der Klägerin wären daher nur bei (hoher) Verkehrsgeltung schützbar; auf eine solche Verkehrsgeltung hat sich aber die Klägerin nicht berufen. Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt begründet selbst bei Zeichen, die nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden können, nur dann einen prima-facie Beweis für die Verkehrsgeltung, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl. 1982, 160 - Exquisit; ÖBl. 1986, 7 - Miss Austria;
ÖBl. 1991, 254 - Gaudi-Stadl). Daß das Österreichische Patentamt die Marke der Klägerin auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte, hat die Klägerin gleichfalls nicht behauptet;
das geht auch aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung nicht hervor, die sonst gemäß § 17 Abs 1 Z 7 MSchG einen entsprechenden Hinweis enthalten müßte. Dazu kommt, daß die Marke der Klägerin nicht bloß aus Worten besteht, die beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, sondern eine Wort-Bildmarke ist, so daß das Österreichische Patentamt, wenn es den bildhaften Charakter der Marke für ausreichend hielt, ein Verkehrsgeltungsnachweis für die beschreibenden Wortbestandteile gar nicht zu verlangen hatte. Bei einer Wort-Bildmarke ist nämlich für die Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend (Hohenecker-Friedl 160; ÖBl. 1975, 87 - Austria; ÖBl. 1979, 79 - Pferdeboutique). Sind in einer kombinierten Marke auch Bestandteile enthalten, die für sich allein mangels Kennzeichnungskraft nicht registrierbar wären und für die auch keine Verkehrsgeltung erlangt worden ist, dann bildet der alleinige Gebrauch dieser Bestandteile durch einen Dritten keinen Eingriff in das geschützte Markenrecht (Hohenecker-Friedl aaO 195; ÖBl. 1979, 79 - Pferdeboutique; vgl. auch ÖBl. 1961, 7 - little X; ÖBl. 1977, 41 - Shopping in Wien).das geht auch aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung nicht hervor, die sonst gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, MSchG einen entsprechenden Hinweis enthalten müßte. Dazu kommt, daß die Marke der Klägerin nicht bloß aus Worten besteht, die beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, sondern eine Wort-Bildmarke ist, so daß das Österreichische Patentamt, wenn es den bildhaften Charakter der Marke für ausreichend hielt, ein Verkehrsgeltungsnachweis für die beschreibenden Wortbestandteile gar nicht zu verlangen hatte. Bei einer Wort-Bildmarke ist nämlich für die Beurteilung ihrer Kennzeichnungskraft nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend (Hohenecker-Friedl 160; ÖBl. 1975, 87 - Austria; ÖBl. 1979, 79 - Pferdeboutique). Sind in einer kombinierten Marke auch Bestandteile enthalten, die für sich allein mangels Kennzeichnungskraft nicht registrierbar wären und für die auch keine Verkehrsgeltung erlangt worden ist, dann bildet der alleinige Gebrauch dieser Bestandteile durch einen Dritten keinen Eingriff in das geschützte Markenrecht (Hohenecker-Friedl aaO 195; ÖBl. 1979, 79 - Pferdeboutique; vergleiche auch ÖBl. 1961, 7 - little römisch zehn; ÖBl. 1977, 41 - Shopping in Wien).
Da die Klägerin für die beschreibenden Bestandteile ihrer Marke "resch" und "frisch" keine Verkehrsgeltung erlangt hat, greift der Gebrauch dieser Bestandteile durch die Beklagte in ihr Markenrecht nicht ein. An den Nachweis der Verkehrsgeltung müßte im vorliegenden Fall ein strenger Maßstab angelegt werden, da an den rein beschreibenden Begriffen "resch" und "frisch" nicht nur bei Backwaren, sondern auch anderen Lebensmitteln ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der einschlägigen Branchen besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den geschäftlichen Gebrauch aller übrigen Mitbewerber einengen würde (vgl. ÖBl. 1978, 40 - Weinzierl).Da die Klägerin für die beschreibenden Bestandteile ihrer Marke "resch" und "frisch" keine Verkehrsgeltung erlangt hat, greift der Gebrauch dieser Bestandteile durch die Beklagte in ihr Markenrecht nicht ein. An den Nachweis der Verkehrsgeltung müßte im vorliegenden Fall ein strenger Maßstab angelegt werden, da an den rein beschreibenden Begriffen "resch" und "frisch" nicht nur bei Backwaren, sondern auch anderen Lebensmitteln ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der einschlägigen Branchen besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den geschäftlichen Gebrauch aller übrigen Mitbewerber einengen würde vergleiche ÖBl. 1978, 40 - Weinzierl).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist somit aus dem Umstand, daß die Marke, auf welche die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch stützt, registriert wurde, eine Verkehrsgeltung der rein beschreibenden Wortbestandteile dieser Marke nicht abzuleiten. Die Entscheidung ÖBl. 1985, 46 - Holzknecht, in welcher ausgesprochen wurde, daß auch die bloße Verwendung eines Wortbestandteils einer Bildmarke regelmäßig gegen § 9 Abs 3 UWG verstößt, betraf einen anderen Sachverhalt: Das Markenwort "Holzknecht" war für die dort geschützten Erzeugnisse (Seilwinden und Holzspaltmaschinen) keine beschreibende Angabe.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist somit aus dem Umstand, daß die Marke, auf welche die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch stützt, registriert wurde, eine Verkehrsgeltung der rein beschreibenden Wortbestandteile dieser Marke nicht abzuleiten. Die Entscheidung ÖBl. 1985, 46 - Holzknecht, in welcher ausgesprochen wurde, daß auch die bloße Verwendung eines Wortbestandteils einer Bildmarke regelmäßig gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG verstößt, betraf einen anderen Sachverhalt: Das Markenwort "Holzknecht" war für die dort geschützten Erzeugnisse (Seilwinden und Holzspaltmaschinen) keine beschreibende Angabe.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO und §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 402, EO und Paragraphen 41, 50, ZPO.