Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Grundsätzen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses widerspricht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Auffassung, die Streitteile wendeten sich mit ihren Leistungen an einen sich weitgehenden überschneidenden Kundenkreis: Die Klägerin wende sich mit ihrem Anbot auf entgeltliche Einschaltung hervorgehobener Eintragungen und Anzeigen in Branchenverzeichnissen an alle österreichischen Unternehmen; das Anbot der Beklagten richte sich an alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen Österreichs, sie biete entgeltliche Eintragungen in ihr (privat geführtes) Firmenbuchregister an. Damit stünden die Streitteile mit ihren Angeboten in einem Wettbewerbsverhältnis. Die mit Eintragungen in das Branchenverzeichnis der Klägerin wie auch in das Firmenbuchregister der Beklagten verfolgten Werbezwecke der Unternehmen seien gleich.
Dazu wird erwogen:
Das Wettbewerbsrecht erfasst dasjenige geschäftliche Tun, das geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 23 Rz 10 mwN). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing). Ein Wettbewerbsverhältnis wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden, wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1992, 265 - Product-Placement; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm je mwN WBl 2000, 386 - Bodyguard; 4 Ob 76/03k; 4 Ob 26/04h).Das Wettbewerbsrecht erfasst dasjenige geschäftliche Tun, das geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 23, Rz 10 mwN). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing). Ein Wettbewerbsverhältnis wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden, wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1992, 265 - Product-Placement; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm je mwN WBl 2000, 386 - Bodyguard; 4 Ob 76/03k; 4 Ob 26/04h).
Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen. Darunter werden alle Waren und Leistungen verstanden, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und die deshalb in Konkurrenz zueinander treten und sich im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (ÖBl 1992, 267 - Product-Placement, WBl 2000, 386 - Bodyguard; RIS-Justiz RS0077719). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist, die Kreise einander also schneiden (ÖBl 1997, 78 - CD-ROM; ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; RIS-Justiz RS0077719). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin beanstandete Aussendung geeignet, den Wettbewerb zwischen den Streitteilen zu beeinflussen. Beide Streitteile bieten Eintragungen in Verzeichnisse an, deren Zweck es ist, das Unternehmen bekanntzumachen oder seinen Bekanntheitsgrad zu steigern, indem Informationen über das Unternehmen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Klägerin wendet sich mit ihrem (insoweit entgeltlichen) Angebot auf Hervorhebung der Eintragung und auf Einschaltung von Anzeigen in ihr Branchenverzeichnis an alle Unternehmen Österreichs. Die Beklagte spricht mit ihrem Einschaltoffert alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen Österreichs an. Es besteht daher Übereinstimmung sowohl hinsichtlich der von den Anboten der Streitteile angesprochenen Interessentenkreise als auch der von ihnen angebotenen Dienstleistung (Veröffentlichung eingetragener Daten) in einem für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses relevanten Umfang. Der mit der beanstandeten Werbung konfrontierte Empfänger steht vor der Entscheidung, in welcher Form er sein Unternehmen unter Einsatz finanzieller Mittel in veröffentlichten Verzeichnissen präsentieren soll. Es steht ihm dafür sowohl das Verzeichnis der Beklagten als auch jenes der Klägerin zur Verfügung. Damit stehen die Streitteile aber im Wettbewerb, um entgeltliche Eintragungen in zur Veröffentlichung bestimmten Unternehmer-Verzeichnissen, mögen die darin jeweils enthaltenen Daten auch nicht zur Gänze deckungsgleich sein (siehe dazu auch 4 Ob 26/04h).Der in Paragraph 14, UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen. Darunter werden alle Waren und Leistungen verstanden, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und die deshalb in Konkurrenz zueinander treten und sich im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen (ÖBl 1992, 267 - Product-Placement, WBl 2000, 386 - Bodyguard; RIS-Justiz RS0077719). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist, die Kreise einander also schneiden (ÖBl 1997, 78 - CD-ROM; ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; RIS-Justiz RS0077719). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin beanstandete Aussendung geeignet, den Wettbewerb zwischen den Streitteilen zu beeinflussen. Beide Streitteile bieten Eintragungen in Verzeichnisse an, deren Zweck es ist, das Unternehmen bekanntzumachen oder seinen Bekanntheitsgrad zu steigern, indem Informationen über das Unternehmen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Klägerin wendet sich mit ihrem (insoweit entgeltlichen) Angebot auf Hervorhebung der Eintragung und auf Einschaltung von Anzeigen in ihr Branchenverzeichnis an alle Unternehmen Österreichs. Die Beklagte spricht mit ihrem Einschaltoffert alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen Österreichs an. Es besteht daher Übereinstimmung sowohl hinsichtlich der von den Anboten der Streitteile angesprochenen Interessentenkreise als auch der von ihnen angebotenen Dienstleistung (Veröffentlichung eingetragener Daten) in einem für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses relevanten Umfang. Der mit der beanstandeten Werbung konfrontierte Empfänger steht vor der Entscheidung, in welcher Form er sein Unternehmen unter Einsatz finanzieller Mittel in veröffentlichten Verzeichnissen präsentieren soll. Es steht ihm dafür sowohl das Verzeichnis der Beklagten als auch jenes der Klägerin zur Verfügung. Damit stehen die Streitteile aber im Wettbewerb, um entgeltliche Eintragungen in zur Veröffentlichung bestimmten Unternehmer-Verzeichnissen, mögen die darin jeweils enthaltenen Daten auch nicht zur Gänze deckungsgleich sein (siehe dazu auch 4 Ob 26/04h).
Der vom Rekursgericht herangezogenen Entscheidung ÖBl 1997, 78 - CD-ROM lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Dort gab die Beklagte ein Branchenverzeichnis auf CD-ROM heraus, das sie gratis verteilte, während die Klägerin die Publikation "Firmenbuch Österreich" verlegte. Dabei war zu beurteilen, ob die Verzeichnisse der Streitteile substituierbar sind, also dieselben Bedürfnisse befriedigen und denselben Abnehmerkreis ansprechen. Aus Sicht der Benutzer wurde dies damals zutreffend verneint. Im vorliegenden Fall stehen die Streitteile hingegen im Wettbewerb um die Finanzkraft von Unternehmen, die an einer Eintragung in öffentlich zugängliche Verzeichnisse interessiert sind, nämlich an einer hervorgehobenen Eintragung in den "Superpages" und/oder an einer Eintragung im Register der Beklagten. Das Wettbewerbsverhältnis ist demnach zu bejahen.
Bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG legt der erkennende Senat jedenfalls seit seiner Entscheidung 4 Ob 173/03z einen strengen Maßstab zugrunde. Die zuvor in 4 Ob 267/02x (= MR 2003, 121 - Fireg) vertretene Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter § 28a UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse, wurde dabei nicht aufrechterhalten (siehe ausführlich 4 Ob 173/03z). Nach den seit 4 Ob 173/03z vertretenen Grundsätzen handelt unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt (siehe auch 4 Ob 26/04h). Legt man im vorliegenden Fall diesen strengen Maßstab zugrunde, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält. Beworben wird nämlich die Eintragung in ein "öffentliches Gewerbe- und Handelsregister". Mit dieser Wortwahl und dem zusätzlich fettgedruckten Hinweis "Ihre Eintragung laut Firmenbuch" wird eine (wohl beabsichtigte und erhöht zur Irreführung geeignete) begriffliche Anlehnung an das staatliche Firmenbuch bewirkt. Überdies erscheint im Kopf des Formulars die Firmenbuchnummer und das zuständige Handelsgericht auf. Ein aufklärender, jeden Zweifel ausschließender Hinweis, dass es sich um ein privates Verzeichnis handle, fehlt. Dass die Worte "Einschaltofferte" an nicht auffallender Stelle noch keine Klarstellung über den Charakter des Angebots bewirken, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 287/02p erkannt. Im Übrigen verliert dieser Hinweis durch die unmittelbar danach in derselben Schriftgröße folgenden Worte "Veröffentlichung Ihres Firmenbuchauszuges" sowohl seinen Auffälligkeitswert als auch seine inhaltliche Bedeutung. Die Wortwahl "Veröffentlichung Ihres Firmenbuchauszuges" bringt nämlich erneut einen amtlichen Charakter der Einschaltung zum Ausdruck. Dass als Empfängerin des zu überweisenden Betrags eine natürliche Person im angeschlossenen Erlagschein aufscheint, reicht nicht aus, um den privaten Charakter des Anbots in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzutun, zumal zugleich als Verwendungszweck die vom Gericht vergebene Firmenbuchnummer angeführt wird. Auch die am Ende des Schriftstücks angebrachte Aufforderung "Zahlen Sie bei Annahme innerhalb von 10 Tagen" kann nach dem im Zusammenhang mit § 28a UWG gebotenen strengen Maßstab eine Irreführung über den Charakter der Urkunde nicht hintanhalten. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält. Der zu sichernde Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen.Bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG legt der erkennende Senat jedenfalls seit seiner Entscheidung 4 Ob 173/03z einen strengen Maßstab zugrunde. Die zuvor in 4 Ob 267/02x (= MR 2003, 121 - Fireg) vertretene Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter Paragraph 28 a, UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse, wurde dabei nicht aufrechterhalten (siehe ausführlich 4 Ob 173/03z). Nach den seit 4 Ob 173/03z vertretenen Grundsätzen handelt unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt (siehe auch 4 Ob 26/04h). Legt man im vorliegenden Fall diesen strengen Maßstab zugrunde, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält. Beworben wird nämlich die Eintragung in ein "öffentliches Gewerbe- und Handelsregister". Mit dieser Wortwahl und dem zusätzlich fettgedruckten Hinweis "Ihre Eintragung laut Firmenbuch" wird eine (wohl beabsichtigte und erhöht zur Irreführung geeignete) begriffliche Anlehnung an das staatliche Firmenbuch bewirkt. Überdies erscheint im Kopf des Formulars die Firmenbuchnummer und das zuständige Handelsgericht auf. Ein aufklärender, jeden Zweifel ausschließender Hinweis, dass es sich um ein privates Verzeichnis handle, fehlt. Dass die Worte "Einschaltofferte" an nicht auffallender Stelle noch keine Klarstellung über den Charakter des Angebots bewirken, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 287/02p erkannt. Im Übrigen verliert dieser Hinweis durch die unmittelbar danach in derselben Schriftgröße folgenden Worte "Veröffentlichung Ihres Firmenbuchauszuges" sowohl seinen Auffälligkeitswert als auch seine inhaltliche Bedeutung. Die Wortwahl "Veröffentlichung Ihres Firmenbuchauszuges" bringt nämlich erneut einen amtlichen Charakter der Einschaltung zum Ausdruck. Dass als Empfängerin des zu überweisenden Betrags eine natürliche Person im angeschlossenen Erlagschein aufscheint, reicht nicht aus, um den privaten Charakter des Anbots in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzutun, zumal zugleich als Verwendungszweck die vom Gericht vergebene Firmenbuchnummer angeführt wird. Auch die am Ende des Schriftstücks angebrachte Aufforderung "Zahlen Sie bei Annahme innerhalb von 10 Tagen" kann nach dem im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG gebotenen strengen Maßstab eine Irreführung über den Charakter der Urkunde nicht hintanhalten. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält. Der zu sichernde Unterlassungsanspruch ist daher berechtigt. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die einstweilige Verfügung erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.