Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bringt in seiner Revision im wesentlichen vor, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein harmloses Befragen von Arbeitskollegen und die angebliche Mitnahme von Unterlagen als Entlassungsgrund gewertet und auch den Ausspruch der Entlassung zu Unrecht nicht als verspätet angesehen.
In der Begründung ihrer Auffassung geht aber die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zunächst ist zu den Ausführungen, daß dem Kläger unrichtige Angaben anläßlich seiner Einstellung bei der beklagten Partei nicht vorgeworfen werden könnten, darauf zu verweisen, daß diese vom Berufungsgericht ohnehin nicht zur Begründung des Entlassungstatbestandes herangezogen wurden.
Dieser wurde vielmehr zunächst darauf gestützt, daß der Kläger durch seine Schnüffeleien und Verdächtigungen von Arbeitskollegen das Betriebsklima gestört habe. Diese Auffassung ist im festgestellten Sachverhalt begründet. Der Behauptung der Revision, der Kläger habe sich nur als neuer Dienstnehmer für seine künftigen Mitarbeiter interessiert, muß entgegengehalten werden, daß er nach dem festgestellten Sachverhalt über seine Arbeitskollegen nachteilige Äußerungen machte und einen Arbeitskollegen fälschlich beschuldigte, im Büro Zeitung zu lesen und französisch zu lernen, anstatt die Arbeit ordnungsgemäß zu erledigen. Ein derartiges Verhalten kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mehr als harmlos abgetan werden, da es tatsächlich geeignet ist, Unruhe und Unfrieden zwischen den Arbeitskollegen zu erzeugen, somit das Betriebsklima in einer den Interessen des Betriebes abträglichen Weise zu stören.
Der Kläger führt weiter aus, hinsichtlich der Mitnahme von Geschäftsunterlagen werde der Sachverhalt vom Berufungsgericht „unrichtig ausgelegt“ und „Ursache und Wirkung“ verwechselt; der Kläger habe nicht Unterlagen mitgenommen, um Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, sondern die Entlassung zum Anlaß genommen, Ordnungswidrigkeiten im Betrieb der beklagten Partei aufzuzeigen und eine andere Firma von verschiedenen Gehältern, die bei der beklagten Partei gezahlt werden, zu unterrichten. Diese Ausführungen stimmen aber in einem wesentlichen Punkt nicht mit dem vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt überein, der für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Darnach wurde nämlich nicht Ursache und Wirkung im von der Revision behaupteten Sinn verwechselt, sondern ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der Kläger die Unterlagen während des Dienstverhältnisses und noch vor Ausspruch der Entlassung schon in der Absicht nach Hause mitnahm, sie bei einer sich bietenden Gelegenheit gegen die beklagte Partei durch Erstattung von Anzeigen oder Weitergabe an Konkurrenzunternehmen zu verwenden. Die gegenteilige Behauptung des Klägers fand das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz unglaubwürdig und legte sie seinen Feststellungen nicht zugrunde. Sie kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Völlig übergangen wird in der Revision die weitere Feststellung, daß der Kläger absichtlich die Lohnsteuer zu seinen Gunsten unrichtig berechnete.
Wird von dem Sachverhalt ausgegangen, den das Berufungsgericht als erwiesen angenommen hat, dann ist auch dessen Ansicht zu billigen, daß der Kläger wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG. zu Recht entlassen wurde. Bei diesem Entlassungsgrund kommt es weniger darauf an, ob der Dienstgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien (ArbSlg 9091, 7078, 5813 u.a.). Maßgebend ist, ob das Verhalten des Dienstnehmers – nicht nach subjektivem Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Maßstäben (ArbSlg 9091, 7078, SZ 33/85 u.a.) – das Vertrauen so schwer erschüttert hat, daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Angestellten nicht mehr zugemutet werden kann (ArbSlg 9091, 9073, 8733, 8449 u.a.). Hiebei muß das Gesamtverhalten des Dienstnehmers berücksichtigt und an das Verhalten eines Angestellten in gehobener Stellung ein strengerer Maßstab angelegt werden, als an das eines mit untergeordneten Tätigkeiten betrauten Dienstnehmers (ArbSlg 9091, 7332, 5813, SZ 25/122 u.a.). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Umstandes, daß dem Kläger als Lohnbuchhalter eine keineswegs untergeordnete Tätigkeit oblag, sondern er eine Stellung bekleidete, die allgemein eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Vertrauenswürdigkeit voraussetzt, ließ sein festgestelltes Verhalten die Befürchtung der beklagten Partei gerchtfertigt erscheinen, daß ihre Belange durch den Kläger gefährdet seien. Die Auffassung der Revision, daß die Angaben über die Gehälter der Angestellten der beklagten Partei keine Geschäftsunterlagen seien, an deren vertraulicher Behandlung der beklagten Partei ein berechtigtes Interesse zugebilligt werden könne, kann nicht geteilt werden. Es ist für ein Konkurrenzunternehmen durchaus nicht unwichtig zu wissen, welche Leistungen ein anderes Unternehmen seinen Angestellten – insbesondere den leitenden – gewährt, da sich verschiedene Entschlüsse (etwa bei der Kalkulation oder anläßlich eines tatsächlichen oder vermuteten Wechsels eines Dienstnehmers zu einem solchen Unternehmen) darnach richten können. Daß auch der Kläger selbst die Mitteilungen keineswegs als so unwichtig und uninteressant betrachtete, wie er sie nun in der Revision hinstellt, beweist der Umstand, daß er sie ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnete und den Empfänger um Diskretion bat.Wird von dem Sachverhalt ausgegangen, den das Berufungsgericht als erwiesen angenommen hat, dann ist auch dessen Ansicht zu billigen, daß der Kläger wegen Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG. zu Recht entlassen wurde. Bei diesem Entlassungsgrund kommt es weniger darauf an, ob der Dienstgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien (ArbSlg 9091, 7078, 5813 u.a.). Maßgebend ist, ob das Verhalten des Dienstnehmers – nicht nach subjektivem Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Maßstäben (ArbSlg 9091, 7078, SZ 33/85 u.a.) – das Vertrauen so schwer erschüttert hat, daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Angestellten nicht mehr zugemutet werden kann (ArbSlg 9091, 9073, 8733, 8449 u.a.). Hiebei muß das Gesamtverhalten des Dienstnehmers berücksichtigt und an das Verhalten eines Angestellten in gehobener Stellung ein strengerer Maßstab angelegt werden, als an das eines mit untergeordneten Tätigkeiten betrauten Dienstnehmers (ArbSlg 9091, 7332, 5813, SZ 25/122 u.a.). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Umstandes, daß dem Kläger als Lohnbuchhalter eine keineswegs untergeordnete Tätigkeit oblag, sondern er eine Stellung bekleidete, die allgemein eine über das durchschnittliche Maß hinausgehende Vertrauenswürdigkeit voraussetzt, ließ sein festgestelltes Verhalten die Befürchtung der beklagten Partei gerchtfertigt erscheinen, daß ihre Belange durch den Kläger gefährdet seien. Die Auffassung der Revision, daß die Angaben über die Gehälter der Angestellten der beklagten Partei keine Geschäftsunterlagen seien, an deren vertraulicher Behandlung der beklagten Partei ein berechtigtes Interesse zugebilligt werden könne, kann nicht geteilt werden. Es ist für ein Konkurrenzunternehmen durchaus nicht unwichtig zu wissen, welche Leistungen ein anderes Unternehmen seinen Angestellten – insbesondere den leitenden – gewährt, da sich verschiedene Entschlüsse (etwa bei der Kalkulation oder anläßlich eines tatsächlichen oder vermuteten Wechsels eines Dienstnehmers zu einem solchen Unternehmen) darnach richten können. Daß auch der Kläger selbst die Mitteilungen keineswegs als so unwichtig und uninteressant betrachtete, wie er sie nun in der Revision hinstellt, beweist der Umstand, daß er sie ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnete und den Empfänger um Diskretion bat.
Die weitere Behauptung der Revision, zur Zeit der „Beurlaubung“ des Klägers sei der gesamte Sachverhalt bekannt gewesen und jenes Organ, das die „Beurlaubung“ anordnete, sei auch zum Ausspruch der Entlassung berechtigt gewesen, steht wiederum im Gegensatz zum festgestellten Sachverhalt. Darnach war weder zur Zeit, als der Kläger vom Dienst enthoben wurde, noch als die Entlassung ausgesprochen wurde, der beklagten Partei bekannt, daß der Kläger Unterlagen in der Absicht mitnahm, diese gegen die beklagte Partei bei Anzeigen oder Mitteilungen an Konkurrenzunternehmen zu verwenden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Bekanntwerden des Zweckes der Mitnahme der Unterlagen die Handlungsweise des Klägers in einem anderen Licht erscheinen ließ und gerade dadurch die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit begründet wurde, ist zu teilen. Schon aus diesem Grund erweist sich der Einwand des Klägers, die Entlassung sei verspätet ausgesprochen worden und die beklagte Partei habe darauf verzichtet, die Mitnahme von Geschäftsunterlagen als Entlassungsgrund geltend zu machen, weil sie ihn am 19. Juni 1974 nur wegen einer Lohnsteuerhinterziehung entlassen und erklärt habe, auf die Entlassungsmöglichkeit wegen versuchter Mitnahme von Firmenunterlagen „aus Kulanzgründen“ zu verzichten, als nicht berechtigt. Wenn es auch richtig ist, daß ein Dienstgeber mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben, solange warten darf, daß der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muß, und der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden darf (ArbSlg 9091, 8047, SZ 24/280 u.a.), ist für den Kläger damit nichts gewonnen, weil diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Der Vorwurf eines ungebührlich langen Zuwartens oder die Annahme eines Verzichtes des Dienstgebers auf die Geltendmachung von Entlassungsgründen ist nämlich nur dann begründet, wenn der den Entlassungsgrund darstellende Sachverhalt dem Dienstgeber bereits bekannt ist oder dieser doch in der Lage ist, ihn ohne weiteres zu klären. Das traf hier nicht zu. Es wurde vielmehr erst durch das spätere Verhalten des Klägers, nämlich die Erstattung von Anzeigen und die Weitergabe an Konkurrenzunternehmen, erkennbar, zu welchem Zweck und aus welchem Grund der Kläger Firmenunterlagen mit sich nahm. Der Entlassungstatbestand wurde somit vom Kläger schon vor Ausspruch der Entlassung gesetzt, aber erst später (voll) bekannt.
Ob die Entlassung, nach den zur Zeit ihrer Erklärung bereits bekannten Umständen berechtigt gewesen wäre, ist nicht wesentlich, weil es nur darauf ankommt, ob der Entlassungsgrund zu dieser Zeit gegeben war, nicht aber darauf, ob er dem Dienstgeber überhaupt schon bekannt war. Die Entlassungserklärung kann nämlich auch ohne Angabe von Gründen erfolgen (ZAS 1975 Heft 1, S. 30, ArbSlg 7843, 6250, 5736, 5200, SZ 24/280 u.a.). Es ist daher unerheblich, ob der Dienstgeber die Entlassungserklärung begründete oder ob die dabei angegebene Begründung auch die Entlassung rechtfertigte. Der Dienstgeber kann vielmehr – sofern nicht besondere Umstände einen schlüssigen Verzicht bewirken – die Begründung der Entlassung auch noch später angeben, vervollständigen oder ändern, und dazu auch einen Sachverhalt heranziehen, der zur Zeit der Entlassungserklärung bereits gesetzt wurde, ihm aber damals noch oder noch nicht vollständig bekannt war. Das traf im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mitnahme von Geschäftsunterlagen zu, weil der vom Kläger damit verfolgte Zweck und seine Absicht, die bereits zur Zeit gegeben waren, als er die Unterlagen mitnahm, erst nach der Entlassungserklärung dem Dienstgeber erkennbar wurden. Es ist daher nicht richtig, daß die beklagte Partei durch die in der Entlassungserklärung angegebene Begründung darauf verzichtet habe, diesen Tatbestand als Entlassungsgrund heranzuziehen, oder daß die Entlassung verspätet ausgesprochen worden sei. Damit ist aber auch nicht mehr wesentlich, ob die Entlassungserklärung trotz der erfolgten Dienstenthebung des Klägers – wie die Revision behauptet, –nicht als ohne unnötigen Aufschub ausgesprochen zu beurteilen wäre. Sie erfolgte jedenfalls wegen des erst später bekannt gewordenen Zweckes der Mitnahme von Geschäftsunterlagen, die auch die bereits bekannten Handlungen des Klägers im Rahmen des zu berücksichtigenden Gesamtverhaltens in einem neuen Licht erscheinen ließen, rechtzeitig.
Da somit die Entlassung des Klägers aus einem gerechtfertigten Grund und rechtzeitig erfolgte, wurde sein Klagebegehren nach Zahlung des Entgeltes zwischen der Entlassung und dem vorgesehenen Ende des Dienstverhältnisses mit Recht abgewiesen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, ZPO.