Begründung:
Die Streitteile betreiben das konzessionierte Gewerbe der Güterbeförderung, beschränkt auf das Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen. Sie stehen miteinander insbesondere dadurch in Wettbewerb, daß sie ihr Gewerbe vorwiegend auf der Wurzenpaß-Bundesstraße ausüben und dort hängengebliebene Fahrzeuge abschleppen und bergen.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, daß er in der Hauptreisezeit ein ständig mit einem Fahrer besetztes Abschleppfahrzeug im Bereich der Haarnadelkurve und am Beginn des anschließenden Steilstücks der Wurzenpaß-Bundesstraße abstelle, um bei Bedarf an Abschleppleistungen vor dem Kläger zur Entgegennahme von Aufträgen zur Stelle zu sein. Der Kläger verstoße damit gegen § 46 Abs 1 und § 53 GewO 1973, weil er für die Ausübung des Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte keine behördliche Bewilligung habe und der Tatbestand des unzulässigen Feilbietens im Umherziehen vorliege. Darin liege eine Verletzung des § 1 UWG.Der Kläger wirft dem Beklagten vor, daß er in der Hauptreisezeit ein ständig mit einem Fahrer besetztes Abschleppfahrzeug im Bereich der Haarnadelkurve und am Beginn des anschließenden Steilstücks der Wurzenpaß-Bundesstraße abstelle, um bei Bedarf an Abschleppleistungen vor dem Kläger zur Entgegennahme von Aufträgen zur Stelle zu sein. Der Kläger verstoße damit gegen Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 53, GewO 1973, weil er für die Ausübung des Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte keine behördliche Bewilligung habe und der Tatbestand des unzulässigen Feilbietens im Umherziehen vorliege. Darin liege eine Verletzung des Paragraph eins, UWG.
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Abstellen von Abschleppfahrzeugen im Bereich der Wurzenpaß-Bundesstraße zum Zwecke der Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Güterbeförderung durch Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen außerhalb seines Standortes Radendorf 44 zu unterlassen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er dürfe Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten (§ 50 Abs 1 Z 4 GewO 1973).Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Abstellen von Abschleppfahrzeugen im Bereich der Wurzenpaß-Bundesstraße zum Zwecke der Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Güterbeförderung durch Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen außerhalb seines Standortes Radendorf 44 zu unterlassen. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, er dürfe Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973).
Während des Verfahrens erster Instanz erteilte die Gewerbebehörde dem Beklagten die Bewilligung, die ihm verliehene Güterfernverkehrskonzession, beschränkt auf die Verwendung eines LKW`s, auch in der weiteren Betriebsstätte auf der Wurzenpaß-Bundesstraße auf einer ihm von der Bundesstraßenverwaltung im Bereich der Haarnadelkurve bei km 3,6 zur Verfügung gestellten Abstellfläche ("Standplatz Haarnadelkurve Nr. 2") auszuüben. Der Kläger brachte daraufhin vor, daß der Beklagte schon seit der Einbringung der Klage seine drei Abschleppfahrzeuge auf der Wurzenpaß-Bundesstraße abgestellt habe. Er stelle sie auch weiterhin nicht nur auf der ihm zur Verfügung gestellten Abstellfläche in der Haarnadelkurve, sondern auch an allen sonstigen ihm geeignet erscheinenden Punkten der Wurzenpaß-Bundesstraße ab. Der Kläger stellte für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, mit Ausnahme des Abstellens eines Abschleppfahrzeuges auf dem Standplatz Nr. 1 (richtig: 2)....das Abstellen weiterer Abschleppfahrzeuge im Bereich der Wurzenpaß-Bundesstraße zum Zweck der Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Güterbeförderung durch Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen außerhalb seines Standortes
Radendorf Nr. 44......zu unterlassen.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und das Eventualbegehren zurück.
Es war der Ansicht, daß dem Beklagten eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Verwaltungsvorschrift, die einen Verstoß gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG bilde, nicht zur Last falle. Das Eventualbegehren werde aus einem neuen rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet. Es sei daher eine Klageänderung, die eine erhebliche Verzögerung und Erschwerung der Verhandlung besorgen lasse und daher nicht zuzulassen sei.Es war der Ansicht, daß dem Beklagten eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Verwaltungsvorschrift, die einen Verstoß gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG bilde, nicht zur Last falle. Das Eventualbegehren werde aus einem neuen rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet. Es sei daher eine Klageänderung, die eine erhebliche Verzögerung und Erschwerung der Verhandlung besorgen lasse und daher nicht zuzulassen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge, ließ die durch Stellung eines Eventualbegehrens vorgenommene Klageänderung zu und sprach aus, daß der Wert des Streit- (richtig: Beschwerde-)Gegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Rekurs nach §§ 528 Abs. 2, 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge, ließ die durch Stellung eines Eventualbegehrens vorgenommene Klageänderung zu und sprach aus, daß der Wert des Streit- (richtig: Beschwerde-)Gegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Rekurs nach Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Der Berufung des Klägers gab die zweite Instanz nur teilweise Folge. Sie bestätigte das Ersturteil (über das Hauptbegehren) als Teilurteil, verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über das zugelassene Eventualbegehren an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die zweite Instanz war der Ansicht, daß in der Erhebung des Eventualbegehrens eine Klageänderung (§ 235 ZPO) liege. Der Kläger habe dem Beklagten zunächst vorgeworfen, ein Abschleppfahrzeug gesetzwidrig an allen Punkten der Wurzenpaß-Bundesstraße abzustellen. Er habe damit den Anspruch auf Freiheit dieser Straße von Konkurrenz durch den Beklagten erhoben. Streitgegenstand des Eventualbegehrens sei hingegen das Abstellen von mehr als einem Abschleppfahrzeug auf dem Standplatz 2 in der Haarnadelkurve und das Abstellen mehrerer Fahrzeuge außerhalb dieses Standplatzes. Das Eventualbegehren sei zwar nach seinem Wortlaut eine bloße Klageeinschränkung, in Wahrheit aber eine Klageänderung infolge geänderten Klagegrundes. Eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung sei dadurch nicht zu besorgen. Im Rahmen der erhobenen Berufung sei dem Erstgericht die Entscheidung über das zurückgewiesene Eventualbegehren aufzutragen.Der Berufung des Klägers gab die zweite Instanz nur teilweise Folge. Sie bestätigte das Ersturteil (über das Hauptbegehren) als Teilurteil, verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über das zugelassene Eventualbegehren an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Die zweite Instanz war der Ansicht, daß in der Erhebung des Eventualbegehrens eine Klageänderung (Paragraph 235, ZPO) liege. Der Kläger habe dem Beklagten zunächst vorgeworfen, ein Abschleppfahrzeug gesetzwidrig an allen Punkten der Wurzenpaß-Bundesstraße abzustellen. Er habe damit den Anspruch auf Freiheit dieser Straße von Konkurrenz durch den Beklagten erhoben. Streitgegenstand des Eventualbegehrens sei hingegen das Abstellen von mehr als einem Abschleppfahrzeug auf dem Standplatz 2 in der Haarnadelkurve und das Abstellen mehrerer Fahrzeuge außerhalb dieses Standplatzes. Das Eventualbegehren sei zwar nach seinem Wortlaut eine bloße Klageeinschränkung, in Wahrheit aber eine Klageänderung infolge geänderten Klagegrundes. Eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung sei dadurch nicht zu besorgen. Im Rahmen der erhobenen Berufung sei dem Erstgericht die Entscheidung über das zurückgewiesene Eventualbegehren aufzutragen.
Dem Hauptbegehren des Klägers sei ab dem Zeitpunkt, als ihm in der Haarnadelkurve der Wurzenpaß-Bundesstraße eine weitere Betriebsstätte genehmigt wurde, die Grundlage entzogen worden. Auch wenn der Beklagte in der Vergangenheit allenfalls Wettbewerbsverstöße durch Verletzung von Verwaltungsvorschriften begangen haben sollte, fehle es nunmehr an der Wiederholungsgefahr, da eine genehmigte Tätigkeit vorliege. Die weiteren Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes befassen sich mit dem (vermeintlichen) Eventualbegehren.
Der Kläger ließ die Abweisung des Hauptbegehrens unbekämpft. Der Beklagte erhebt Rekurs (Revisionsrekurs) und
"Revision" - letztere insoweit, als das Ersturteil vom Berufungsgericht nicht als Teilurteil bestätigt wurde - und beantragt sinngemäß die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.