Rechtssatz RS0037657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037657
Geschäftszahl
5Ob282/74 (5Ob283/74); 4Ob303/87 (4Ob304/87); 9ObA39/98w; 4Ob240/07h
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden, in jedem Fall muss sich das Eventualbegehren aber sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist.Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden, in jedem Fall muss sich das Eventualbegehren aber sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach Paragraph 235, ZPO zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 282/74
Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 282/74
- 4 Ob 303/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 303/87
Vgl
- 9 ObA 39/98w
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
Vgl auch; nur: Wird an Stelle des Hauptbegehrens ein anderes Begehren erhoben, also das zuerst gestellte Begehren fallen gelassen, liegt eine Klagsänderung vor, deren Zulässigkeit nach § 235 ZPO zu beurteilen ist. (T1)
- 4 Ob 240/07h
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 240/07h
nur: Das Eventualbegehren kann aus den gleichen Tatsachen abgeleitet werden, die bereits zur Stützung des Hauptbegehrens vorgetragen wurden, es kann jedoch auch auf andere Behauptungen gestützt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037657
Dokumentnummer
JJR_19741211_OGH0002_0050OB00282_7400000_002