Die Revision der Kläger ist aus dem im Berufungsurteil angeführten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Alternative Klagenhäufung
Wird ein Zahlungsbegehren im Rahmen einer alternativen Klagenhäufung geltend gemacht, überlässt es der Kläger dem Gericht, aus der Mehrzahl erhobener Ansprüche, die nach dem jeweils maßgebenden Tatsachensubstrat auf unterschiedlichen Klagegründen beruhen, jenen auszuwählen, der einen Zuspruch tragen soll. Eine solche Klagenhäufung ist nach herrschender Ansicht - mangels Vorliegens der gemäß § 227 Abs 1 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens - unzulässig (4 Ob 241/05b; 8 Ob 135/03s; 9 ObA 13/04h; Fasching in Fasching/Konecny² III aaO § 227 ZPO Rz 7; Rechberger in Rechberger³ § 226 Rz 6).Wird ein Zahlungsbegehren im Rahmen einer alternativen Klagenhäufung geltend gemacht, überlässt es der Kläger dem Gericht, aus der Mehrzahl erhobener Ansprüche, die nach dem jeweils maßgebenden Tatsachensubstrat auf unterschiedlichen Klagegründen beruhen, jenen auszuwählen, der einen Zuspruch tragen soll. Eine solche Klagenhäufung ist nach herrschender Ansicht - mangels Vorliegens der gemäß Paragraph 227, Absatz eins, ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens - unzulässig (4 Ob 241/05b; 8 Ob 135/03s; 9 ObA 13/04h; Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei aaO Paragraph 227, ZPO Rz 7; Rechberger in Rechberger³ Paragraph 226, Rz 6).
2. Eventualbegehren
Bei Geltendmachung eines Eventualbegehrens soll über den bloß hilfsweise gestellten Urteilsantrag nur dann und insoweit entschieden werden, als das Hauptbegehren scheitert. Die Verhandlung und Entscheidung über das Hilfsbegehren hängt somit von der zulässigen innerprozessualen Bedingung ab, dass ein unbedingt gestelltes Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0037585; Fasching aaO § 227 ZPO Rz 6; Rechberger aaO). Ein solches Hilfsbegehren ist, weil es dem unter 1. erwähnten Bestimmtheitsgebot entspricht, zulässig (Fasching aaO § 227 ZPO Rz 6). Es kann aus dem gleichen Klagegrund wie das Hauptbegehren oder auch aus anderen anspruchsbegründenden Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0037657).Bei Geltendmachung eines Eventualbegehrens soll über den bloß hilfsweise gestellten Urteilsantrag nur dann und insoweit entschieden werden, als das Hauptbegehren scheitert. Die Verhandlung und Entscheidung über das Hilfsbegehren hängt somit von der zulässigen innerprozessualen Bedingung ab, dass ein unbedingt gestelltes Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0037585; Fasching aaO Paragraph 227, ZPO Rz 6; Rechberger aaO). Ein solches Hilfsbegehren ist, weil es dem unter 1. erwähnten Bestimmtheitsgebot entspricht, zulässig (Fasching aaO Paragraph 227, ZPO Rz 6). Es kann aus dem gleichen Klagegrund wie das Hauptbegehren oder auch aus anderen anspruchsbegründenden Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0037657).
3. Wertung des Klagebegehrens im Anlassfall
3.1. Die Kläger verdeutlichten zunächst in der Tagsatzung vom 5. 8. 2003, sie würden ihr Zahlungsbegehren nur „hilfsweise und eventualiter auf den Rechtstitel der offenen Bestandzinse bzw des Benützungsentgelts" stützen. Nach dieser Erklärung war klar, dass die Kläger als Hauptbegehren die Zuerkennung eines Deckungskapitals für Instandsetzungsarbeiten anstrebten, deren Durchführung der Mieter - nach ihren Behauptungen - ungeachtet einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung unterließ. Dagegen sollte über den auf einen anderen Klagegrund - Anspruch auf Zahlung fälligen Mietzinses oder Benützungsentgelts ab Wegfall der vertraglichen Instandhaltungspflicht des Mieters - als Hilfsbegehren gestützten Zahlungsanspruch offenkundig nur dann und insoweit erkannt werden, als das Hauptbegehren scheitern sollte. Ein bestimmtes Zahlungsbegehren wurde somit auf unterschiedliche Klagegründe - entsprechend der unter 2. erörterten rechtlichen Beziehung zwischen einem Haupt- und einem Eventualbegehren - gestützt.
3.2. Nach Ansicht der Kläger gibt es „kein Eventualbegehren, das auf Zahlung eines bestimmten Betrags, in eventu Zahlung des selben Betrags, gerichtet werden" könne. Für diesen Standpunkt wird in der Revision die Entscheidung 1 Ob 177/05v ins Treffen geführt. Bei deren Lektüre blieb den Klägern aber offenkundig verborgen, dass aus dieser Entscheidung das Gegenteil dessen folgt, was sie für richtig halten. Dort wurde nämlich gleichfalls über ein bestimmtes Zahlungsbegehren abgesprochen, das - gestützt auf unterschiedliche Klagegründe - als Haupt- und als Eventualbegehren geltend gemacht wurde.
3.3. Im Sinne einer Beziehung Haupt- und Eventualbegehren ist letztlich auch das Vorbringen in der Tagsatzung vom 30. 5. 2005 zu deuten. Danach wurde die zunächst vorgenommene betragliche Beschränkung des ursprünglichen Hauptbegehrens (Deckungskapital) auf 18.112,41 EUR und die Einführung eines weiteren Hauptbegehrens über 14.596,37 EUR (Mietzins) letztlich mit der Erklärung wieder fallen gelassen, das Klagebegehren werde „lediglich hilfsweise für den Fall, dass der Instandhaltungsaufwand den Klagsbetrag nicht erreichen sollte, im verbleibenden Bereich" auf Mietzinsrückstand gestützt, und es sei Sinn des gegenständlichen Verfahrens, die Kosten für die Ersatzvornahme einzubringen. Soweit die Kläger auch erklärten, sie würden gar kein Eventualbegehren stellen, ist darunter lediglich eine rechtsirrige Beurteilung deren Urteilsanträge zu erblicken.
3.4. In der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 gelang es den Klägern indes, das bisher gewonnene Verständnis ihrer Urteilsanträge neuerlich zu trüben, indem sie nach Ausführungen zur behaupteten Mietzinsforderung erklärten, „das Klagebegehren" werde „daher in diesem Umfang von 31.296,38 EUR auf diese Mietzinsansprüche gestützt", und sie im Übrigen als Eventualbegehren die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten und (offenkundig) wieder die Zahlung der bereits das Hauptbegehren tragenden Mietzinsforderung von 31.296,38 EUR geltend machten.
3.5. Damit ist nunmehr unklar,
a) ob das vormalige Hauptbegehren auf Zahlung eines Deckungskapitals für die antizipierten Kosten einer Ersatzvornahme im Umfang von 31.296,38 EUR wirklich zur Gänze fallen gelassen wurde und die Kläger daher insoweit nur noch ein Begehren auf Zahlung fälliger Mietzinse in Höhe von 31.296,38 EUR als Hauptbegehren aufrecht erhielten, oder
b) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Hauptbegehren auf Zahlung eines Deckungskapitals für die antizipierten Kosten einer Ersatzvornahme in einem 1.406,40 EUR übersteigenden Betrag doch weiterhin aufrecht blieb.
Sollte die Leistung des erörterten Deckungskapitals in einem 1.406,40 EUR übersteigenden Betrag, weiters aber auch die Zahlung eines Mietzinsrückstands Gegenstand des Hauptbegehrens sein, so müssten beide Ansprüche - Deckungskapital und Mietzinsrückstand - der Höhe nach beziffert werden, sodass klar wäre, in welchem Umfang jeder dieser Ansprüche im Hauptbegehren auf Zahlung von 32.702,78 EUR enthalten ist.
Gleichviel wie die Aufteilung innerhalb des Hauptbegehrens auf Zahlung immer beabsichtigt sein sollte, ist jedenfalls anzugeben, welche konkreten Instandhaltungsarbeiten mit welchem Geldbetrag zu finanzieren seien und welcher Geldbetrag auf bestimmte Mietzinsperioden entfallen soll.
3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren der Kläger die nach § 226 Abs 1 ZPO zu erfüllende Anforderung der Bestimmtheit - als eine Erscheinungsform der Unschlüssigkeit - nicht erfüllt.3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren der Kläger die nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO zu erfüllende Anforderung der Bestimmtheit - als eine Erscheinungsform der Unschlüssigkeit - nicht erfüllt.
4. Ergebnis
4.1. Die Kläger rügen zutreffend als Mangel des Berufungsverfahrens, dass ihr Zahlungsbegehren abgewiesen wurde, ohne dass sie zuvor richterlich angeleitet wurden, ein Klagebegehren zu formulieren, über das aufgrund bestimmter Beweisergebnisse meritorisch abgesprochen werden kann. Die zweite Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Begehren der Kläger im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung - auf dem Boden der zuvor aufgezeigten Gesichtspunkte - zu erörtern, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen durfte (RIS-Justiz RS0036355, RS0037300 [T29, T37]).
4.2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe eine Verpflichtung zur weiteren Erörterung des Klagebegehrens unter Anleitung der Kläger, ein bestimmtes Begehren nach den voranstehend aufgezeigten Grundsätzen zu formulieren, nicht mehr bestanden, lässt außer Betracht, dass der klageabweisenden Entscheidung ein in der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 erstattetes neues Vorbringen zugrundelag, das den unter 3.5. erläuterten Erörterungsbedarf auslöste. Hält daher das Berufungsgericht das Klagebegehren im Gegensatz zum Erstgericht - wie hier - für nicht ausreichend bestimmt, so muss es den Kläger in einer mündlichen Verhandlung entweder selbst zur Verbesserung des Begehrens anleiten oder es muss das Urteil des Erstgerichts aufheben und diesem eine Verfahrensergänzung auftragen (6 Ob 86/02v). Im Anlassfall sind indes die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben, um den bereits in erster Instanz, in deren Verfahren die Unbestimmtheit des Klagebegehrens unerkannt blieb, unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben (RIS-Justiz RS0036355 [T9]).
4.3. Das Erstgericht wird das in der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 formulierte Begehren der Kläger im fortgesetzten Verfahren nach den voranstehenden Erwägungen zu erörtern und dann neuerlich zu entscheiden haben. Die Kläger werden insbesondere auch darauf hinzuweisen sein, dass deren Eventualzahlungsbegehren ganz offensichtlich den Mietzinsrückrückstand betrifft, den sie möglicherweise bereits zum Gegenstand des Hauptbegehrens machten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.