Begründung:
Die erstbeklagte "R*** & SÖHNE" KG betreibt in den Standorten Wien 1., Graben 15, und Vösendorf/SCS den Handel mit Geschirr, Hotel- und Großküchenzubehör, Keramik und Porzellan; Gegenstand des Unternehmens der zweitbeklagten "Wilhelm R***
Gesellschaft mbH & Co KG" mit den Standorten Wien 1., Habsburgergasse 2, und Vösendorf/SCS ist der Handel mit Damen- und Herrenoberbekleidung, insbesondere Rodier-Textilwaren. Die Erstbeklagte hat bis zum Jänner 1985 eine Hotel- und Großküchenabteilung betrieben, welche für Gewerbetreibende und Wiederverkäufer bestimmt war; nach der Schließung dieser Abteilung können deren Kunden in den übrigen Standorten der Erstbeklagten Waren für ihren gewerblichen Bedarf kaufen. Zahlreiche Hotelbetriebe haben ihre Angestellten bei der Zweitbeklagten für dienstliche Zwecke eingekleidet; zu den Kunden der Zweitbeklagten zählen nicht nur Letztverbraucher, sondern auch Gewerbetreibende und Wiederverkäufer.
Im März 1985 richteten die Beklagten nachstehendes Rundschreiben an die ehemaligen Kunden der Hotel- und Großküchenabteilung der Erstbeklagten sowie an Kunden der Zweitbeklagten, die selbst Gewerbetreibende sind (Beilage E):
"R*** & SÖHNE
Zentrale: Am Graben 15, 1010 Wien, Telefon......
Einrichtungszentrum Süd
Am SCS, 2331 Vösendorf
Telefon......
März 1985
Betrifft: Einkaufskarte 85
Sehr geehrte Damen und Herren!
Als jahrelang geschätzter Kunde unserer Hotel- und Großküchenabteilung in Vösendorf, welche im Jänner dieses Jahres geschlossen wurde, möchten wir Sie in unseren Detailgeschäften weiterhin gerne betreuen.
Wir haben dazu eine Einkaufskarte aufgelegt, mit der Sie in allen unseren Detailgeschäften zu Ihren gewohnten Detailkonditionen einkaufen können.
Ihre persönlichen Einkaufskonditionen erfahren Sie in allen unseren Geschäften an der Kassa.
Wir würden uns freuen, wenn Sie von dieser Einkaufskarte Gebrauch machten und verbleiben, immer gerne zu Ihren Diensten, mit freundlichen Grüßen.....
Anlage: 1 Einkaufskarte
Gültig für diese Betriebe der R***-Gruppe:
R & S City Einkauf, Am Graben 15, 1014 Wien
R & S Einrichtungsgalerie, Habsburgergasse 10, 1014 Wien
R & S Fachcenter Süd, am SCS, 2334 Vösendorf
Rodier Madam Boutique, Habsburgergasse 2, 1014 Wien Rodier Monsieur Herren-Boutique, Habsburgergasse 10, 1014 Wien
Rodier Madam Boutique, im SCS, Eingang 2
R*** & SÖHNE
bekannt für alles Schöne"
Diesem - ausschließlich an Gewerbetreibende und nicht auch an Letztverbraucher versendeten - Rundschreiben war jeweils eine numerierte "E*** 85, gültig bis 31.3.86" angeschlossen. Die Einkaufskarte Nr.002333 wurde der Fa.TUHN-H***
übermittelt, welche bis Jänner 1985 gleichfalls eine Kundin der Hotel- und Großküchenabteilung der Erstbeklagten gewesen war. Sie lautete auf den Namen "THUN-H***, Wagramerstraße 175, 1220 Wien" und trug auch die bisherige Kundennummer dieser Firma "0040751" (Beilage F). Im Handelsregister Wien sind nachstehende Firmen mit dem Namen "THUN-H***" registriert:
A 8949: Ferdinand T***-H*** & Co" (eine Kommanditgesellschaft)
A 14.348: Porzellanhaus T***-H*** & Co" (gleichfalls eine Kommanditgesellschaft),
B 13.789: "T***-H*** Gesellschaft mbH" und
B 10.853: "W.T***-H*** & Co.Gesellschaft mbH".
Die Angestellten der Beklagten wurden dahin instruiert, daß Kundenkarten an Gewerbetreibende ausgegeben worden seien; die Verkäufer der Beklagten sollten bei Vorlage einer solchen Kundenkarte auf alle Waren einen Rabatt von 10 % gewähren. Am 8.6.1985 kam Benoe M*** in das Geschäft der Zweitbeklagten in Vösendorf/SCS und verlangte von der Verkäuferin Eva U*** ein T-Shirt. Nachdem Eva U*** die Größe der Kundin abgeschätzt hatte, wählte sie für diese ein T-Shirt zum Preis von S 350,-- aus. Als sie begann, die Rechnung zu schreiben, wies Benoe M*** die auf "T***-H***" lautende Einkaufskarte Beilage F vor. Eva U*** hielt Benoe M***, welche einen "sehr distinguierten und aus der höheren Gesellschaftsklasse kommenden Eindruck" machte, für die legitimierte Karteninhaberin T***-H***; Benoe M*** wies mit keinem Wort darauf hin, daß sie nicht T***-H***, nicht die Firmeninhaberin und nicht Gewerbetreibende sei. Eva U*** zog daraufhin 10 % Rabatt vom Preis des T-Shirts ab und trug den Geschäftsfall - entsprechend einem Auftrag der Geschäftsleitung - in ein Heft ein. In der von ihr ausgestellten Rechnung (Beilage H) schienen weder der Name der Käuferin noch die Nummer der Einkaufskarte auf. Es war nur als Gegenstand des Kaufes "1 T-Shirt" und daneben der Preis von "350,--" angeführt; darunter hieß es dann links "abzüglich 10 % (Einkaufskarte)", woraus sich in der für den Preis vorgesehenen Spalte nach Abzug von " 35,--" der zu zahlende Endbetrag von "S 315,--" ergab. Benoe M*** zahlte diesen Betrag und verließ mit dem T-Shirt das Geschäft.
Der klagende S*** G*** U*** W*** sieht in
diesem Verhalten der Beklagten das Ankündigen und Gewähren eines nach § 1 Abs.2 RabG unzulässigen Sonderpreises. Er beantragt daher, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Textilwaren, insbesondere mit Damen- und Herrenoberbekleidung, und beim Handel mit Haus- und Küchengeräten, insbesondere Porzellan, Glas und Keramik, zu untersagen, an Gewerbetreibende Kundenkarten zu verteilen und gegen Vorlage dieser Karten deren jeweiligem Inhaber einen Sonderpreis, insbesondere einen Preisnachlaß von 10 %, gegenüber den sonst allgemein verlangten und angschriebenen Preisen anzukündigen und zu gewähren. Die Beklagten haben sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Die beanstandeten - orts- unddiesem Verhalten der Beklagten das Ankündigen und Gewähren eines nach Paragraph eins, Absatz 2, RabG unzulässigen Sonderpreises. Er beantragt daher, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches den Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Textilwaren, insbesondere mit Damen- und Herrenoberbekleidung, und beim Handel mit Haus- und Küchengeräten, insbesondere Porzellan, Glas und Keramik, zu untersagen, an Gewerbetreibende Kundenkarten zu verteilen und gegen Vorlage dieser Karten deren jeweiligem Inhaber einen Sonderpreis, insbesondere einen Preisnachlaß von 10 %, gegenüber den sonst allgemein verlangten und angschriebenen Preisen anzukündigen und zu gewähren. Die Beklagten haben sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Die beanstandeten - orts- und
handelsüblichen - Rabatte seien zulässig, weil sie nur an Wiederverkäufer oder aber, soweit dies nicht der Fall ist, nur an Personen gewährt würden, welche die gekauften Waren in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerteten (§ 9 Z 1 RabG). Die ausschließlich an Gewerbetreibende versandten Kundenkarten seien nicht übertragbar gewesen; die Beklagten hätten ihnen vielmehr durch die Anführung des Namens und der früheren Kunden-Nummer des jeweiligen Adressaten eine echte Legitimationswirkung verliehen. Eine darüber hinausgehende Kontrolle sei im praktischen Geschäftsverkehr umzumutbar. Da der von Benoe M*** am 8.6.1985 vorgenommene Kauf wegen listiger Irreführung der Verkäuferin nichtig sei, liege auch kein Verstoß gegen das Verbot des Gewährens unzulässiger Rabatte vor. Schließlich fehle es auch an der Wiederholungsgefahr, weil die Beklagten alles Menschenmögliche unternommen hätten, um eine mißbräuchliche Verwendung der Einkaufskarten zu verhindern, und eine Wiederholung des beanstandeten, bisher vereinzelt gebliebenen Rabattverstoßes demgemäß äußerst unwahrscheinlich sei. Für den Fall der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wolle dem Kläger der Erlag einer Sicherheit von zumindest S 500.000,-- aufgetragen werden. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Auf der Grundlage des als bescheinigt angenommenen, eingangs wiedergegebenen Sachverhalts sei ein Rabattverstoß der Beklagten zu verneinen: Auch ohne ausdrückliches Verbot der Weitergabe ergebe sich aus der persönlichen Adressierung der Einkaufskarten sowie aus der Formulierung des Begleitschreibens: "...mit der Sie in allen unseren Detailgeschäften zu Ihren gewohnten Detailkonditionen einkaufen können ...." zweifelsfrei, daß nur der namentlich genannte Inhaber zur Inanspruchnahme des angekündigten Rabattes berechtigt sei. Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens treffe nicht die Beklagten, sondern die Fa.T***-H***, welche die ihr übermittelte Kundenkarte treuwidrig an Benoe M*** weitergegeben habe. Die Beklagten hätten alles Erforderliche getan, um eine mißbräuchliche Verwendung der Einkaufskarten hintanzuhalten. Da sie die Fa.T***-H*** zur Rückgabe der Karte aufgefordert und gegen Benoe M*** eine Klage auf Nichtigerklärung des Rechtsgeschäftes und Rückzahlung des Kaufpreises eingebracht hätten, fehle es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.handelsüblichen - Rabatte seien zulässig, weil sie nur an Wiederverkäufer oder aber, soweit dies nicht der Fall ist, nur an Personen gewährt würden, welche die gekauften Waren in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerteten (Paragraph 9, Ziffer eins, RabG). Die ausschließlich an Gewerbetreibende versandten Kundenkarten seien nicht übertragbar gewesen; die Beklagten hätten ihnen vielmehr durch die Anführung des Namens und der früheren Kunden-Nummer des jeweiligen Adressaten eine echte Legitimationswirkung verliehen. Eine darüber hinausgehende Kontrolle sei im praktischen Geschäftsverkehr umzumutbar. Da der von Benoe M*** am 8.6.1985 vorgenommene Kauf wegen listiger Irreführung der Verkäuferin nichtig sei, liege auch kein Verstoß gegen das Verbot des Gewährens unzulässiger Rabatte vor. Schließlich fehle es auch an der Wiederholungsgefahr, weil die Beklagten alles Menschenmögliche unternommen hätten, um eine mißbräuchliche Verwendung der Einkaufskarten zu verhindern, und eine Wiederholung des beanstandeten, bisher vereinzelt gebliebenen Rabattverstoßes demgemäß äußerst unwahrscheinlich sei. Für den Fall der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wolle dem Kläger der Erlag einer Sicherheit von zumindest S 500.000,-- aufgetragen werden. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Auf der Grundlage des als bescheinigt angenommenen, eingangs wiedergegebenen Sachverhalts sei ein Rabattverstoß der Beklagten zu verneinen: Auch ohne ausdrückliches Verbot der Weitergabe ergebe sich aus der persönlichen Adressierung der Einkaufskarten sowie aus der Formulierung des Begleitschreibens: "...mit der Sie in allen unseren Detailgeschäften zu Ihren gewohnten Detailkonditionen einkaufen können ...." zweifelsfrei, daß nur der namentlich genannte Inhaber zur Inanspruchnahme des angekündigten Rabattes berechtigt sei. Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens treffe nicht die Beklagten, sondern die Fa.T***-H***, welche die ihr übermittelte Kundenkarte treuwidrig an Benoe M*** weitergegeben habe. Die Beklagten hätten alles Erforderliche getan, um eine mißbräuchliche Verwendung der Einkaufskarten hintanzuhalten. Da sie die Fa.T***-H*** zur Rückgabe der Karte aufgefordert und gegen Benoe M*** eine Klage auf Nichtigerklärung des Rechtsgeschäftes und Rückzahlung des Kaufpreises eingebracht hätten, fehle es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rundschreiben der Beklagten vom März 1985 lasse keineswegs erkennen, daß die angekündigten Sonderkonditionen nur an Wiederverkäufer oder für den Fall einer beruflichen oder gewerblichen Verwertung gewährt würden; der angesprochene Personenkreis werde vielmehr in ihnen die Ankündigung einer Rabattgewährung ohne Rücksicht auf Wiederverkauf oder gewerbliche Verwertung sehen und infolge Fehlens eines ausdrücklichen Weitergabeverbotes überdies annehmen, daß auch Personen, denen die Karte überlassen wird, berechtigt seien, die versprochenen Sonderkonditionen in Anspruch zu nehmen. Da weder der Fa.T***-H*** noch Benoe M*** ein arglistiges oder sittenwidriges Verhalten zur Last falle, könne auch nicht gesagt werden, daß die Testkäuferin mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln auf einen Rabattverstoß eines Mitbewerbers hingewirkt hätte. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß der ersten Instanz wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.