Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** S*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten M***** R*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert 29.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über den Berichtigungsantrag des Klägers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2020, AZ 4 Ob 31/20t, wird dahingehend berichtigt, dass in der dritten Zeile des Punkts 3.2.1. der Begründung der Klammerausdruck „(= Kläger dieses Verfahrens)“ zu entfallen hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass er nicht Beklagter im Verfahren 6 Ob 52/16i war. Das offenkundige Versehen ist daher gemäß §§ 419, 430 ZPO richtig zu stellen.Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass er nicht Beklagter im Verfahren 6 Ob 52/16i war. Das offenkundige Versehen ist daher gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO richtig zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00031.20T.0814.000
Dokumentnummer
JJT_20200814_OGH0002_0040OB00031_20T0000_000