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Entscheidung 4 Ob 31/20t×

Entscheidung 4 Ob 31/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob31/20t

Entscheidungsdatum

14.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** S*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten M***** R*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert 29.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über den Berichtigungsantrag des Klägers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2020, AZ 4 Ob 31/20t, wird dahingehend berichtigt, dass in der dritten Zeile des Punkts 3.2.1. der Begründung der Klammerausdruck „(= Kläger dieses Verfahrens)“ zu entfallen hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass er nicht Beklagter im Verfahren 6 Ob 52/16i war. Das offenkundige Versehen ist daher gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO richtig zu stellen.

Textnummer

E129064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00031.20T.0814.000

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200814_OGH0002_0040OB00031_20T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0078077 Rechtssatz 1955 – zuletzt 15.09.2020Zivilrecht
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