Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl 1984,4 ua.).
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der klagenden Partei und des Rekursgerichtes, es liege ein Vestoß gegen § 1 Abs 2 RabG vor, zutrifft, da jedenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG gegeben ist und Klagegrund das tatsächliche Vorbringen der Partei und nicht die rechtliche Qualifikation dieses Vorbringens ist (SZ 46/109; SZ 51/148 uva.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der klagenden Partei und des Rekursgerichtes, es liege ein Vestoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabG vor, zutrifft, da jedenfalls ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, ZugG gegeben ist und Klagegrund das tatsächliche Vorbringen der Partei und nicht die rechtliche Qualifikation dieses Vorbringens ist (SZ 46/109; SZ 51/148 uva.).
Gemäß § 1 Abs 2 ZugG gilt das Zugabenverbot auch dann, "wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe.....durch Scheinpreise für eine Zugabe...verschleiert wird". Ob ein solches "Scheinentgelt" vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert worden und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes deckt, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus. Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernst gemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen (ÖBl 1984, 68 mwN).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZugG gilt das Zugabenverbot auch dann, "wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe.....durch Scheinpreise für eine Zugabe...verschleiert wird". Ob ein solches "Scheinentgelt" vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert worden und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes deckt, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus. Erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die (widerlegbare) Vermutung einer nicht ernst gemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen (ÖBl 1984, 68 mwN).
Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, daß der Beklagte den sonst um S 990 verkauften Luster beim Kauf eines Schlafzimmers den Kunden um S 99, also um 1/10 des sonst verlangten Preises, überläßt. Eine derartige Preisdifferenz ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen, wirtschaftlich vertretbaren Kalkulation bei einem nicht kurzfristigen Modetendenzen unterliegenden langlebigen Wirtschaftsgut, wie einem Maria-Theresien-Luster, nicht denkbar, weshalb es sich um einen Scheinpreis im Sinn des § 1 Abs 2 ZugG handelt.Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, daß der Beklagte den sonst um S 990 verkauften Luster beim Kauf eines Schlafzimmers den Kunden um S 99, also um 1/10 des sonst verlangten Preises, überläßt. Eine derartige Preisdifferenz ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen, wirtschaftlich vertretbaren Kalkulation bei einem nicht kurzfristigen Modetendenzen unterliegenden langlebigen Wirtschaftsgut, wie einem Maria-Theresien-Luster, nicht denkbar, weshalb es sich um einen Scheinpreis im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ZugG handelt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisonsrekurses des Beklagten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, 78, 402 EO, jener über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf § 393 Abs 1 EO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisonsrekurses des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, 78, 402 EO, jener über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.