Rechtssatz RS0084631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084631
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Ob ein "Scheinpreis" im Sinne des § 1 Abs 2 ZugG vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert wurde und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes decken, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus. ("Club Kleine Zeitung")Ob ein "Scheinpreis" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ZugG vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert wurde und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes decken, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus. ("Club Kleine Zeitung")
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 317/84
Veröff: ÖBl 1984,68
- 4 Ob 314/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 314/87
Beisatz: Luster und Schlafzimmer (T1) Veröff: MR 1987,66 = WBl 1987,193 = ÖBl 1987,132
- 4 Ob 334/97i
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 334/97i
- 4 Ob 170/01f
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 170/01f
nur: Ob ein "Scheinpreis" im Sinne des § 1 Abs 2 ZugG vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert wurde und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. (T2)
- 4 Ob 58/02m
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 58/02m
nur T2; Beisatz: Wirtschaftlich vertretbare Gründe für ein geringfügiges Entgelt können aber immer nur Umstände sein, welche die Nebenware betreffen. (T3)
- 4 Ob 211/08w
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 211/08w
Auch; Beisatz: Hier: Unterschreiten des Einstandspreises um knapp 50 %. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084631
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00317_8400000_001