Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "Scheinentgelt" im Sinn des § 9 a Abs 1 UWG in Einklang steht; er ist auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "Scheinentgelt" im Sinn des Paragraph 9, a Absatz eins, UWG in Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Das gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Das gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
Zu der gleichlautenden Bestimmung des § 1 Abs 2 ZugG hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß sich die Frage, ob ein "Scheinentgelt" vorliegt, vor allem danach bestimme, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert worden und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes deckt, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus; erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die - widerlegbare - Vermutung einer nicht ernst gemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen (ÖBl 1984, 68 - Club X - Zeitung - Sonderangebot mwN aus dem Schrifttum; ÖBl 1987, 132 - Maria-Theresien-Luster). Die Beweislast für das Vorliegen einer bloßen "Scheinvergütung" trägt dabei regelmäßig der Kläger (ÖBl 1984, 68 - Club X Zeitung - Sonderangebot).Zu der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, ZugG hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß sich die Frage, ob ein "Scheinentgelt" vorliegt, vor allem danach bestimme, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert worden und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes deckt, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus; erst ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware (Nebenleistung) und dem für sie geforderten "Entgelt" wird regelmäßig die - widerlegbare - Vermutung einer nicht ernst gemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten "Scheinvergütung" begründen (ÖBl 1984, 68 - Club römisch zehn - Zeitung - Sonderangebot mwN aus dem Schrifttum; ÖBl 1987, 132 - Maria-Theresien-Luster). Die Beweislast für das Vorliegen einer bloßen "Scheinvergütung" trägt dabei regelmäßig der Kläger (ÖBl 1984, 68 - Club römisch zehn Zeitung - Sonderangebot).
Daß die umworbenen Kunden irrig meinen, die billige Nebenware(-leistung) sei eine unentgeltliche Zugabe, macht sie noch nicht dazu (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 1442 Rz 49 zu § 1 ZugabeVO mwN aus der Rechtsprechung des BGH). Ob ein Scheinentgelt vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem Eindruck des Verkehrs, sondern nach der realen Kalkulation des Anbieters (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, aaO; Köhler/Piper, UWG 988, Rz 10 zu § 1 ZugabeVO je mwN aus der Rechtsprechung). Von einem "Scheinpreis" kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden, wenn dieser wenigstens die Einstandskosten des Verkäufers deckt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2, 53). Je krasser das Mißverhältnis des Entgelts zum Marktpreis ist, desto stärker ist dies ein Indiz für ein Scheinentgelt (BGH GRUR 1966, 214 - Einführungsangebot; Köhler/Piper aaO). Die kritische Grenze ist erreicht, wenn das Entgelt die Selbstkosten auch nicht annähernd deckt, die Nebenleistung also offensichtlich subventioniert wird (Köhler/Piper aaO). Freilich kann der Anbieter den Anschein eines Scheinentgeltes widerlegen, wenn er wirtschaftlich vertretbare Gründe für die Geringfügigkeit des Entgelts - wie etwa die Neueinführung oder Räumung der zugewendeten Ware - darlegt (BGH GRUR 1966, 214 - Einführungsangebot).Daß die umworbenen Kunden irrig meinen, die billige Nebenware(-leistung) sei eine unentgeltliche Zugabe, macht sie noch nicht dazu (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 1442 Rz 49 zu Paragraph eins, ZugabeVO mwN aus der Rechtsprechung des BGH). Ob ein Scheinentgelt vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem Eindruck des Verkehrs, sondern nach der realen Kalkulation des Anbieters (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, aaO; Köhler/Piper, UWG 988, Rz 10 zu Paragraph eins, ZugabeVO je mwN aus der Rechtsprechung). Von einem "Scheinpreis" kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden, wenn dieser wenigstens die Einstandskosten des Verkäufers deckt (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2, 53). Je krasser das Mißverhältnis des Entgelts zum Marktpreis ist, desto stärker ist dies ein Indiz für ein Scheinentgelt (BGH GRUR 1966, 214 - Einführungsangebot; Köhler/Piper aaO). Die kritische Grenze ist erreicht, wenn das Entgelt die Selbstkosten auch nicht annähernd deckt, die Nebenleistung also offensichtlich subventioniert wird (Köhler/Piper aaO). Freilich kann der Anbieter den Anschein eines Scheinentgeltes widerlegen, wenn er wirtschaftlich vertretbare Gründe für die Geringfügigkeit des Entgelts - wie etwa die Neueinführung oder Räumung der zugewendeten Ware - darlegt (BGH GRUR 1966, 214 - Einführungsangebot).
Im Fall der Entscheidung ÖBl 1983, 18 - Zeitungs-Testaktion verneinte der Oberste Gerichtshof das Vorliegen eines Scheinpreises für ein "Kombi-Quirl-Set", das im Großhandel S 505 kostete, neben einem Zeitungsabonnement aber um S 195 abgegeben wurde. Das Verhältnis des ermäßigten Kaufpreises zu dem festgestellten Großhandelspreis rechtfertige nicht die Annahme eines Scheinpreises; das habe nicht einmal der Kläger selbst behauptet.
In der Entscheidung ÖBl 1984, 68 - Club X-Zeitung-Sonderangebot führte der Oberste Gerichtshof aus, daß der Kläger zwar von einem auffallenden Mißverhältnis zwischen dem Wert der als Zugabe angebotenen Kaffeemaschine und dem geforderten "Kostenbeitrag" von S 99 gesprochen habe, diesen Wert aber nie konkret beziffert habe. Damit sei ein Zugabenverstoß nicht einmal schlüssig behauptet worden. Ein sittenwidriges "Vorspannangebot" sei gleichfalls zu verneinen, wenn bei der Werbung für eine Tageszeitung die Möglichkeit geboten werde, bei Bestellung eines Jahresabonnements um S 1.308 einen Kaffeeautomaten, der im Handel S 540 koste, um einen Kostenbeitrag von S 99 zu erwerben.
Die Preisdifferenz von S 990 für einen Luster und dem beim Kauf eines Schlafzimmers den Kunden hiefür verrechneten Betrag von S 99 bewertete der Oberste Gerichtshof hingegen als krasses Mißverhältnis; eine solche Preisdifferenz sei im Rahmen einer ordnungsgemäßen, wirtschaftlich vertretbaren Kalkulation bei einem nicht kurzfristigen Modetendenzen unterliegenden langlebigen Wirtschaftsgute, wie einem Maria-Theresien-Luster nicht denkbar (ÖBl 1987, 132 - Maria-Theresien-Luster).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, dann ist dem Kläger darin beizupflichten, daß die Beklagte für die als Nebenware zum Jahresabonnement der Zeitung angebotenen Waren bloß einen Scheinpreis verlange:
Für Verbraucher - an welche sich ja die Beklagte mit ihrer Werbung richtet - sind die beiden Waren nach den Feststellungen in preisgünstigen Geschäften um etwas mehr als S 500 erhältlich (S 259 plus S 249). Selbst wenn man die festgestellten Preise als die üblichen Marktpreise ansehen wollte, betrüge der von der Beklagten verlangte Preis von S 50 weniger als 10 %. Das bedeutet ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Nebenware und dem dafür geforderten Entgelt.
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen konnte die Beklagte mit der von ihr dargelegten Kalkulation die Vermutung einer nicht ernst gemeinten, nur zur Verschleierung der Unentgeltlichkeit geforderten Scheinvergütung nicht entkräften:
Selbst wenn man von den Zahlen der Beklagten ausgeht, liegt das beanstandete Entgelt beträchtlich unter ihren Einstandskosten. Danach hätte sie für jeden Kaffeeautomat S 121,64 und für einen SABA Walkman - je nach Berücksichtigung von vier oder fünf Inseraten - S 37,46 oder S 10,50 gezahlt; für beide Waren zusammen hatte sie demnach - nach ihrer Berechnungsweise - zwischen rund S 132 und etwa S 160 zu zahlen. Der von ihr verlangte Preis liegt somit nicht nur weit unter dem Marktwert, sondern auch um rund 2/3 unter dem Einstandspreis. Der vom Rekursgericht angestellte Vergleich mit der Entscheidung ÖBl 1984, 68 - Club X-Zeitungs-Sonderangebot ist demnach unzutreffend, weil dort einem Verkaufspreis von S 540 der Abgabepreis von S 99 gegenübergestellt wurde; im vorliegenden Fall hat aber das Rekursgericht den Abgabepreis von S 50 mit den - unter Einbeziehung von Gegengeschäften berechneten - Anschaffungskosten verglichen.
Da schon auf der Grundlage der sich aus den Berechnungen der Beklagten ergebenden Einstandskosten der Preis von S 50 als Scheinpreis zu beurteilen ist, braucht nicht mehr näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob diese Kalkulation "ordnungsgemäß" ist, obwohl einer Kalkulation - wie der Kläger zutreffend ausführt - grundsätzlich auch die anteiligen Fixkosten (für Personal und verschiedene Unternehmenseinrichtungen) zuzuschlagen sind und die Beklagte sonst aus Einschaltungen auch einen Gewinn erzielt.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs des Klägers stattzugeben und in Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen die einstweilige Verfügung zu erlassen.
Der Ausspruch über die dem Kläger erwachsenen Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 52 ZPO, für das Rechtsmittel noch iVm § 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die dem Kläger erwachsenen Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 52, ZPO, für das Rechtsmittel noch in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.