Die Vorinstanzen haben zunächst zutreffend erkannt, daß § 41 Bgld KAG 1976 für sich allein keinesfalls als Grundlage für den von ihm erhobenen Unterlassungsanspruch in Betracht kommen kann. Außerhalb von - hier nicht vorliegenden - rechtsgeschäftlichen Beziehungen können sich nämlich Unterlassungspflichten stets nur aus besonderen Verhaltens-(Verbots)Normen (zB § 97 ABGB) oder allgemein aus absoluten Rechten anderer - wozu nicht nur das Eigentum und sonstige dingliche Rechte, sondern auch Persönlichkeitsrechte sowie die gewerblichen Schutzrechte zählen - ergeben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 859; ÖBl 1983, 9). Daß aber § 41 Bgld KAG 1976 dem Rechtsträger eines Anstaltsambulatoriums bestimmte Unterlassungspflichten in bezug auf die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten auferlege oder gar Fachärzten in einem gewissen Bereich ein absolutes Recht auf eine konkurrenzfreie Erwerbstätigkeit einräume, kann nicht einmal der Kläger behaupten. Sein Unterlassungsanspruch könnte daher mit Erfolg nur auf das Wettbewerbsrecht gestützt werden, also darauf, daß sich der beklagte Krankenhausträger beim Betrieb seines Anstaltsambulatoriums schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetze, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, und so durch Rechtsbruch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoße (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva; zuletzt etwa eco 1991, 261). Nun kann zwar auch ein Krankenhausträger beim Betrieb seines Anstaltsambulatoriums im geschäftlichen Verkehr handeln und mit einem frei praktizierenden Facharzt im Wettbewerb stehen (ÖBl 1983, 9), doch erfordert ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 UWG nicht nur das Bestehen eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses; es setzt vielmehr noch darüber hinaus voraus, daß die beanstandete Handlung auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1978, 3 uva; ÖBl 1987, 23; SZ 61/194). Die Frage des Bestehens einer solchen (subjektiven) Wettbewerbsabsicht ist immer eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18 uva).Die Vorinstanzen haben zunächst zutreffend erkannt, daß Paragraph 41, Bgld KAG 1976 für sich allein keinesfalls als Grundlage für den von ihm erhobenen Unterlassungsanspruch in Betracht kommen kann. Außerhalb von - hier nicht vorliegenden - rechtsgeschäftlichen Beziehungen können sich nämlich Unterlassungspflichten stets nur aus besonderen Verhaltens-(Verbots)Normen (zB Paragraph 97, ABGB) oder allgemein aus absoluten Rechten anderer - wozu nicht nur das Eigentum und sonstige dingliche Rechte, sondern auch Persönlichkeitsrechte sowie die gewerblichen Schutzrechte zählen - ergeben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 859,; ÖBl 1983, 9). Daß aber Paragraph 41, Bgld KAG 1976 dem Rechtsträger eines Anstaltsambulatoriums bestimmte Unterlassungspflichten in bezug auf die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten auferlege oder gar Fachärzten in einem gewissen Bereich ein absolutes Recht auf eine konkurrenzfreie Erwerbstätigkeit einräume, kann nicht einmal der Kläger behaupten. Sein Unterlassungsanspruch könnte daher mit Erfolg nur auf das Wettbewerbsrecht gestützt werden, also darauf, daß sich der beklagte Krankenhausträger beim Betrieb seines Anstaltsambulatoriums schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetze, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, und so durch Rechtsbruch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoße (MR 1988, 102; ÖBl 1989, 122; EvBl 1989/100; ÖBl 1990, 7 uva; zuletzt etwa eco 1991, 261). Nun kann zwar auch ein Krankenhausträger beim Betrieb seines Anstaltsambulatoriums im geschäftlichen Verkehr handeln und mit einem frei praktizierenden Facharzt im Wettbewerb stehen (ÖBl 1983, 9), doch erfordert ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des Paragraph eins, UWG nicht nur das Bestehen eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses; es setzt vielmehr noch darüber hinaus voraus, daß die beanstandete Handlung auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1978, 3 uva; ÖBl 1987, 23; SZ 61/194). Die Frage des Bestehens einer solchen (subjektiven) Wettbewerbsabsicht ist immer eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61; ÖBl 1990, 18 uva).
Im vorliegenden Fall hat nun schon das Erstgericht die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung getroffen, daß der beklagte Ordenskonvent beim beanstandeten Betrieb seines Anstaltsambulatoriums subjektiv nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Damit fehlt es aber schon in tatsächlicher Hinsicht am Erfordernis einer "zu Zwecken des Wettbewerbs" vorgenommenen Handlung, weshalb nicht nur dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 1, 14 UWG der Boden entzogen ist, sondern auch einem Schadenersatzanspruch nach §§ 1, 16 UWG.Im vorliegenden Fall hat nun schon das Erstgericht die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung getroffen, daß der beklagte Ordenskonvent beim beanstandeten Betrieb seines Anstaltsambulatoriums subjektiv nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Damit fehlt es aber schon in tatsächlicher Hinsicht am Erfordernis einer "zu Zwecken des Wettbewerbs" vorgenommenen Handlung, weshalb nicht nur dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers nach Paragraphen eins, 14, UWG der Boden entzogen ist, sondern auch einem Schadenersatzanspruch nach Paragraphen eins, 16, UWG.
Das Schadenersatzbegehren des Klägers ist daher nur noch nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 1293 ff ABGB zu prüfen. Da der Kläger eine Vermögensschädigung durch Erwerbseinbußen in seiner Ordination als frei praktizierender Facharzt geltend macht, könnte ein solcher Schadenersatzanspruch nur dann bestehen, wenn der beklagte Krankenhausträger beim Betrieb seines Anstaltsambulatoriums schuldhaft gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB verstoßen hätte, das auch die Vermeidung bloßer Vermögensschäden der frei praktizierenden Fachärzte zumindest mitbezweckt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 21 und 102), oder wenn der Krankenhausträger dem Kläger durch sein Verhalten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt hätte (§ 1295 Abs 2 ABGB; Koziol aaO 21); letzteres ist aber schon durch die Feststellung über die fehlende subjektive Wettbewerbsabsicht des beklagten Krankenhausträgers ausgeschlossen.Das Schadenersatzbegehren des Klägers ist daher nur noch nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Paragraphen 1293, ff ABGB zu prüfen. Da der Kläger eine Vermögensschädigung durch Erwerbseinbußen in seiner Ordination als frei praktizierender Facharzt geltend macht, könnte ein solcher Schadenersatzanspruch nur dann bestehen, wenn der beklagte Krankenhausträger beim Betrieb seines Anstaltsambulatoriums schuldhaft gegen ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verstoßen hätte, das auch die Vermeidung bloßer Vermögensschäden der frei praktizierenden Fachärzte zumindest mitbezweckt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 21 und 102), oder wenn der Krankenhausträger dem Kläger durch sein Verhalten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt hätte (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB; Koziol aaO 21); letzteres ist aber schon durch die Feststellung über die fehlende subjektive Wettbewerbsabsicht des beklagten Krankenhausträgers ausgeschlossen.
Schutzgesetze sind nach der Formulierung des § 1311 ABGB Gesetze, die den zufälligen Schädigungen vorzubeugen suchen (Koziol aaO 102); es muß sich daher um abstrakte Gefährdungsverbote handeln, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (Schwimann-Harrer, ABGB V § 1311 Rz 7; ZVR 1984/214; ZVR 1985/9 ua). Die Frage, ob § 41 Bgld KAG 1976 in diesem Sinne ein Schutzgesetz ist, weil durch ihn auch die Erwerbsposition und damit das Vermögen frei praktizierender Fachärzte zumindest mitgeschützt werden sollen, oder ob dies nicht zutrifft, weil die Norm nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit anordnet, durch sie also nur das öffentliche Interesse gesichert werden soll und nicht die Güter des einzelnen (Koziol aaO 102; Schwimann-Harrer aaO Rz 15), muß hier nicht entschieden werden. Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger annehmen wollte, § 41 Bgld KAG 1976 sei zumindest auch ein Schutzgesetz zugunsten seiner Interessen als frei praktizierender Facharzt, wäre damit für sein Schadenersatzbegehren noch nichts gewonnen, greift doch eine Haftung nach § 1311 ABGB jedenfalls erst dann ein, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Der Schädiger haftet nur unter der Voraussetzung, daß er das Schutzgesetz schuldhaft übertreten hat (Koziol aaO 110 und die dort unter FN 89 angeführte Rechtsprechung; Schwimann-Harrer aaO Rz 26 und 30). Ein derartiges schuldhaftes Verhalten des beklagten Ordenskonventes ist aber im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die von ihm vertretene Auffassung über den Umfang seiner Befugnisse in bezug auf die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten in seinem öffentlichen Krankenhaus in E***** durch das Gesetz jedenfalls so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72;Schutzgesetze sind nach der Formulierung des Paragraph 1311, ABGB Gesetze, die den zufälligen Schädigungen vorzubeugen suchen (Koziol aaO 102); es muß sich daher um abstrakte Gefährdungsverbote handeln, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (Schwimann-Harrer, ABGB römisch fünf Paragraph 1311, Rz 7; ZVR 1984/214; ZVR 1985/9 ua). Die Frage, ob Paragraph 41, Bgld KAG 1976 in diesem Sinne ein Schutzgesetz ist, weil durch ihn auch die Erwerbsposition und damit das Vermögen frei praktizierender Fachärzte zumindest mitgeschützt werden sollen, oder ob dies nicht zutrifft, weil die Norm nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit anordnet, durch sie also nur das öffentliche Interesse gesichert werden soll und nicht die Güter des einzelnen (Koziol aaO 102; Schwimann-Harrer aaO Rz 15), muß hier nicht entschieden werden. Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger annehmen wollte, Paragraph 41, Bgld KAG 1976 sei zumindest auch ein Schutzgesetz zugunsten seiner Interessen als frei praktizierender Facharzt, wäre damit für sein Schadenersatzbegehren noch nichts gewonnen, greift doch eine Haftung nach Paragraph 1311, ABGB jedenfalls erst dann ein, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Der Schädiger haftet nur unter der Voraussetzung, daß er das Schutzgesetz schuldhaft übertreten hat (Koziol aaO 110 und die dort unter FN 89 angeführte Rechtsprechung; Schwimann-Harrer aaO Rz 26 und 30). Ein derartiges schuldhaftes Verhalten des beklagten Ordenskonventes ist aber im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die von ihm vertretene Auffassung über den Umfang seiner Befugnisse in bezug auf die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten in seinem öffentlichen Krankenhaus in E***** durch das Gesetz jedenfalls so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72;
ÖBl 1990, 108 uva; zuletzt etwa 4 Ob 119/90):
Die durch die 2.KAG-Novelle 1974 BGBl 281 offenbar versehentlich belassene Überschrift des § 26 ("Anstaltsambulatorien") ist insofern irreführend, als ja nach der neuen Rechtslage nur noch die ambulanten Untersuchungen und Behandlungen in öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten Norminhalt sind (vgl Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, Anm 1 zu § 26 KAG). Einige Landesausführungsgesetze, darunter auch das Bgld KAG 1976, sind dem gefolgt. "Anstaltsambulatorien" im Sinne des § 26 KAG (§ 41 Bgld KAG 1976) sind aber nicht zu verwechseln mit den "Selbständigen Ambulatorien" gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KAG (§ 1 Abs 2 Z 7 Bgld KAG 1976), welche vielmehr eigene Krankenanstalten sind. Nur bei der Bewilligung der Errichtung eines "selbständigen Ambulatoriums" ist auch die zuständige Ärztekammer zu hören (§ 3 Abs 3 KAG; ebenso § 4 Abs 5 Bgld KAG 1976); nur hier ist der Bedarf überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen (§ 4 Abs 3 Bgld KAG 1976). Nur in behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung und der Inbetriebnahme von (selbständigen) Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers hat die zuständige Ärztekammer überdies unter gewissen Voraussetzungen Parteistellung im Sinn des § 8 AVG 1950 und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG (§ 3 Abs 6 KAG; ebenso § 4 Abs 7 Bgld KAG 1976). Demgegenüber haben sowohl der Grundsatzgesetzgeber und (§ 26 KAG) als auch der burgenländische Landesgesetzgeber (§ 41 Bgld KAG 1976) die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten in den fünf in Abs 1 lit a bis e genannten Fällen nunmehr als "Pflichtaufgabe" der öffentlichen Krankenanstalten festgeschrieben. Dem Gesetzeswortlaut ist aber nicht zu entnehmen, ob über die Verpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung in den Fällen des § 41 Abs 1 lit a bis e Bgld KAG 1976 hinaus weitere über Abs 2 (Recht auf die Durchführung ambulanter Vorsorgeuntersuchungen, deren Aufnahme aber der Landesregierung anzuzeigen ist) hinausgehende Leistungen erbracht werden dürfen, ob also der Ambulanzbetrieb in einer öffentlichen Krankenanstalt keiner gesetzlichen Einschränkung unterliegt (Radner-Haslinger-Reinberg aaO 198 zum insoweit gleichlautenden § 32 Abs 1 und 2 OÖ KAG). Das trifft auch auf den hier in Rede stehenden Fall des § 26 Abs 1 lit c KAG (§ 41 Abs 1 lit c Bgld KAG 1976) zu, womit den öffentlichen Krankenanstalten eine ambulante Untersuchungs- und Behandlungspflicht auferlegt wird, "wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist". Abgesehen davon, daß hier auf den Wohnort des Patienten abgestellt ist und nicht auf den Standort der öffentlichen Krankenanstalt - weshalb Überschreitungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt nur in Ansehung von Patienten mit dem Wohnort E***** in Betracht kommen könnten, wozu der Kläger aber keinerlei Behauptungen aufgestellt hat -, läßt sich dem Wortlaut dieser Bestimmungen jedenfalls kein an die öffentliche Krankenanstalt gerichtetes Verbot der ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten entnehmen, an deren Wohnort die anzuwendenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in ebenso geeigneter Weise und in zureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen; dies umso mehr, als auch eine solche Tätigkeit ihrer Art nach zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Krankenanstalten zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung sowie zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung (§ 1 Abs 1 lit a und c KAG; ebenso § 1 Abs 1 lit a und c Bgld KAG 1976) gehört. Die Rechtsauffassung des beklagten Ordenskonventes, daß er im Rahmen seiner öffentlichen Krankenanstalt zur ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten über die in § 41 Abs 1 Bgld KAG 1976 genannten Fälle einer ambulanten Untersuchungs- und Behandlungspflicht hinaus berechtigt sei, steht somit weder im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut (vgl ÖBl 1986, 18; ÖBl 1987, 71) noch zu einer dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl SZ 57/169). Selbst wenn daher diese Bestimmung dennoch ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sein sollte, wäre ihre Übertretung demnach dem beklagten Krankenhausträger subjektiv nicht als Verschulden vorwerfbar. Hat er aber nicht schuldhaft gehandelt, so ist auch dem auf das allgemeine Schadenersatzrecht gestützten Zahlungsbegehren des Klägers der Boden entzogen.Die durch die 2.KAG-Novelle 1974 BGBl 281 offenbar versehentlich belassene Überschrift des Paragraph 26, ("Anstaltsambulatorien") ist insofern irreführend, als ja nach der neuen Rechtslage nur noch die ambulanten Untersuchungen und Behandlungen in öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten Norminhalt sind vergleiche Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 26, KAG). Einige Landesausführungsgesetze, darunter auch das Bgld KAG 1976, sind dem gefolgt. "Anstaltsambulatorien" im Sinne des Paragraph 26, KAG (Paragraph 41, Bgld KAG 1976) sind aber nicht zu verwechseln mit den "Selbständigen Ambulatorien" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KAG (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, Bgld KAG 1976), welche vielmehr eigene Krankenanstalten sind. Nur bei der Bewilligung der Errichtung eines "selbständigen Ambulatoriums" ist auch die zuständige Ärztekammer zu hören (Paragraph 3, Absatz 3, KAG; ebenso Paragraph 4, Absatz 5, Bgld KAG 1976); nur hier ist der Bedarf überdies unter Bedachtnahme auf die Behandlungsmöglichkeiten durch die in der Umgebung niedergelassenen praktischen Ärzte oder Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete zu beurteilen (Paragraph 4, Absatz 3, Bgld KAG 1976). Nur in behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung und der Inbetriebnahme von (selbständigen) Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers hat die zuständige Ärztekammer überdies unter gewissen Voraussetzungen Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG 1950 und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG (Paragraph 3, Absatz 6, KAG; ebenso Paragraph 4, Absatz 7, Bgld KAG 1976). Demgegenüber haben sowohl der Grundsatzgesetzgeber und (Paragraph 26, KAG) als auch der burgenländische Landesgesetzgeber (Paragraph 41, Bgld KAG 1976) die ambulante Untersuchung und Behandlung von Patienten in den fünf in Absatz eins, Litera a bis e genannten Fällen nunmehr als "Pflichtaufgabe" der öffentlichen Krankenanstalten festgeschrieben. Dem Gesetzeswortlaut ist aber nicht zu entnehmen, ob über die Verpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis e Bgld KAG 1976 hinaus weitere über Absatz 2, (Recht auf die Durchführung ambulanter Vorsorgeuntersuchungen, deren Aufnahme aber der Landesregierung anzuzeigen ist) hinausgehende Leistungen erbracht werden dürfen, ob also der Ambulanzbetrieb in einer öffentlichen Krankenanstalt keiner gesetzlichen Einschränkung unterliegt (Radner-Haslinger-Reinberg aaO 198 zum insoweit gleichlautenden Paragraph 32, Absatz eins und 2 OÖ KAG). Das trifft auch auf den hier in Rede stehenden Fall des Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, KAG (Paragraph 41, Absatz eins, Litera c, Bgld KAG 1976) zu, womit den öffentlichen Krankenanstalten eine ambulante Untersuchungs- und Behandlungspflicht auferlegt wird, "wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist". Abgesehen davon, daß hier auf den Wohnort des Patienten abgestellt ist und nicht auf den Standort der öffentlichen Krankenanstalt - weshalb Überschreitungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt nur in Ansehung von Patienten mit dem Wohnort E***** in Betracht kommen könnten, wozu der Kläger aber keinerlei Behauptungen aufgestellt hat -, läßt sich dem Wortlaut dieser Bestimmungen jedenfalls kein an die öffentliche Krankenanstalt gerichtetes Verbot der ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten entnehmen, an deren Wohnort die anzuwendenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in ebenso geeigneter Weise und in zureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen; dies umso mehr, als auch eine solche Tätigkeit ihrer Art nach zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Krankenanstalten zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung sowie zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c KAG; ebenso Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c Bgld KAG 1976) gehört. Die Rechtsauffassung des beklagten Ordenskonventes, daß er im Rahmen seiner öffentlichen Krankenanstalt zur ambulanten Untersuchung und Behandlung von Patienten über die in Paragraph 41, Absatz eins, Bgld KAG 1976 genannten Fälle einer ambulanten Untersuchungs- und Behandlungspflicht hinaus berechtigt sei, steht somit weder im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut vergleiche ÖBl 1986, 18; ÖBl 1987, 71) noch zu einer dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche SZ 57/169). Selbst wenn daher diese Bestimmung dennoch ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sein sollte, wäre ihre Übertretung demnach dem beklagten Krankenhausträger subjektiv nicht als Verschulden vorwerfbar. Hat er aber nicht schuldhaft gehandelt, so ist auch dem auf das allgemeine Schadenersatzrecht gestützten Zahlungsbegehren des Klägers der Boden entzogen.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.