Die Klägerin brachte vor, daß der Beklagte, der mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, und Personen, für die er einzustehen habe, zu Unrecht gegenüber Kunden der Klägerin behaupten, daß von dieser bei der Erzeugung von Nadelmaschinen ihm zustehende Patentrechte verletzt wurden. So habe der Repräsentant des Beklagten in den USA behauptet, der Beklagte erwäge die Einbringung einer Klage gegen die Klägerin wegen Verletzung von Patentrechten. Der Repräsentant des Beklagten in der Schweiz habe versucht, zwei Schweizer Kunden der Klägerin durch ungerechtfertigte Hinweise auf angebliche Patentrechte des Beklagten von Bestellungen bei der Klägerin abzuhalten. Dasselbe habe der Beklagte selbst gegenüber einer Kunde der Klägerin in England versucht. Dieses Verhalten, das nach dem Recht des Heimatstaates des Beklagten, somit nach österreichischem Recht, zu beurteilen sei, verstoße gegen §§ 1, 2 und 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB.Die Klägerin brachte vor, daß der Beklagte, der mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, und Personen, für die er einzustehen habe, zu Unrecht gegenüber Kunden der Klägerin behaupten, daß von dieser bei der Erzeugung von Nadelmaschinen ihm zustehende Patentrechte verletzt wurden. So habe der Repräsentant des Beklagten in den USA behauptet, der Beklagte erwäge die Einbringung einer Klage gegen die Klägerin wegen Verletzung von Patentrechten. Der Repräsentant des Beklagten in der Schweiz habe versucht, zwei Schweizer Kunden der Klägerin durch ungerechtfertigte Hinweise auf angebliche Patentrechte des Beklagten von Bestellungen bei der Klägerin abzuhalten. Dasselbe habe der Beklagte selbst gegenüber einer Kunde der Klägerin in England versucht. Dieses Verhalten, das nach dem Recht des Heimatstaates des Beklagten, somit nach österreichischem Recht, zu beurteilen sei, verstoße gegen Paragraphen eins, 2 und 7 UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten ua den Widerruf der Behauptung, daß sie durch die Erzeugung und den Vertrieb von Nadelmaschinen, bei denen der Tisch programmgesteuert bewegt wird, ein Ausschließlichkeitsrecht, insbesondere einen angemeldeten Patentanspruch, des Beklagten verletze, und die Unterlassung der Verbreitung der Behauptung, der Beklagte erwäge wegen Verletzung seiner Patentansprüche die Einbringung einer Klage gegen die Klägerin, sowie den Widerruf der Behauptung, die Käufer der von der klagenden Partei erzeugten Nadelmaschinen riskierten, in absehbarer Zeit mit solcher Musterungsart aufhören zu müssen, weil der Auslieferung der bestellten Maschinen durch die Klägerin und der Benützung bereits gelieferter Maschinen durch die Käufer die dem Beklagten zu erteilenden Patentrechte entgegenstunden. Zur Sicherung dieser Ansprüche beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites das Aufstellen oder die Verbreitung der angeführten Behauptungen verboten werden soll.
Der Beklagte begehrte in seiner Äußerung Abweisung dieses Antrages, weil die als wettbewerbswidrig beanstandeten Handlungen nicht in Österreich gesetzt worden seien und daher nicht nach österreichischem Recht, sondern nach dem Recht des Landes, in dem sie angeblich begangen wurden, beurteilt werden müßten. Daß sie darnach wettbewerbswidrig seien, habe die Klägerin nicht bescheinigt. Die beanstandeten Behauptungen seien aber auch nach österreichischem Recht nicht wettbewerbswidrig, weil der Beklagte auf Grund eines vom österreichischen Patentamt bereits erlassenen Vorbescheides mit der Erteilung der Patente habe rechnen dürfen und die aufgestellten Behauptungen über die Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hinausgegangen seien.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise statt. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Streitteile erzeugen Spezialmaschinen für die Textilindustrie, insbesondere Nadelfilzmaschinen, und stehen miteinander weltweit im Wettbewerb.
Der Beklagte hat am 5. 7. 1970 beim österreichischen Patentamt zunächst ein in 5 Einzelansprüche gegliedertes Patent betreffend ein Verfahren und eine Nadelmaschine zur Herstellung von stichbemusterten Nadelfilzen angemeldet, wovon die Ansprüche 3 bis 5 die maschinelle Vorrichtung betrafen. Mit Vorbescheid vom 10. 2. 1972 hat das Patentamt nach vorgenommener Vorprüfung die Ansprüche 1 und 2 unter Hinweis auf ein Vorpatent und den Anspruch 5 wegen technischer Unklarheiten bemängelt, für die Vorrichtungsansprüche 3 und 4 ausgesprochen, daß derzeit gegen sie keine besonderen Bedenken bestunden, und im übrigen festgestellt, daß nach dem Stand der Technik vorliegendenfalls eine Erfindung nur mehr auf dem vorrichtungsmäßigen Gebiet liegen dürfte. Über Aufforderung hat der Beklagte daraufhin fristgemäß am 15. 3. 1972 seine Patentansprüche neu gefaßt, sich nunmehr darin auf die maschinelle Vorrichtung beschränkt und im wesentlichen die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 5 wiederholt.
Erstmals mit Schreiben vom 10. 7. 1971 hat der Beklagte die Klägerin von seiner Patentanmeldung unterrichtet und darauf hingewiesen, daß eine von dieser konstruierte gleichartige Maschine die angemeldeten Patentansprüche verletze und deren Bau ab sofort einzustellen sei, widrigenfalls eine wissentliche Patentverletzung vorliege. Dieses Ansinnen hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. 8. 1971 mit dem Bemerken zurückgewiesen, daß dem Beklagten aus der bloßen Anmeldung ein Schutzrecht nicht erwachsen sei und auf Grund des bekannten Standes der Technik auch nicht erwachsen werde.
Die Schweizer Firma Sch, die bei der Klägerin eine derartige Nadelmaschine bestellt hatte, hat am 29. 2. 1972 von der Schweizer Vertretung des Beklagten eine Mitteilung erhalten, wonach sie im Falle der Lieferung eines programmgesteuerten Tisches durch die Klägerin riskieren würde, in absehbarer Zeit mit solcher Musterungsart aufhören zu müssen, weil für den Beklagten das Patent für derartige Tische rechtskräftig werde, die Klägerin dann solche nicht mehr liefern dürfe und bereits ausgelieferte ändern müsse. Am 10. 3. 1972 hat der Beklagte dieser Firma unter Hinweis auf einen zwischen ihnen nicht zustandegekommenen Vertrag mitgeteilt, daß er in einigen Ländern Patentanmeldungen betreffend die Herstellung solcher Teppiche habe und, soweit dabei ein programmgesteuerter Tisch Verwendung finde, nach den patentamtlichen Vorprüfungen mit einiger Sicherheit mit der Erteilung dieses Patentes zu rechnen sei. Er fügte hinzu, daß die von der Klägerin verkauften gleichartigen Maschinen nicht zum Patent angemeldet worden seien, und er, sobald aus seiner Anmeldung ein Patent geworden sei, rückwirkend bis zum Anmeldungstag Patentschutz erhalten und dann auf seinen Rechten bestehen werde, also die Rücknahme der seine Erfindung verletzenden Maschinen verlangen könne. Er erklärte, daß er diese Mitteilung zur allfälligen Vermeidung eines späteren größeren Schadens gemacht habe, und ersuchte um Verständnis, wenn er auf seinen Rechten bestehen werde. Er führte in dem Schreiben weiter aus, daß er zur Vermeidung der bisher bei derartigen Maschinen fast unvermeidlichen Nadelbrüche eine Neuerung entwickelt und diese ebenfalls zum Patent angemeldet habe. Die Firma Sch ist von der Aussicht, in einen Rechtsstreit hineingezogen zu werden, beunruhigt gewesen und hat sich deswegen an die Klägerin gewandt.
Im völlig gleichen Sinne ist der Beklagte mit Schreiben vom 17. 3. 1972 an die Firma H in England, eine weitere Kundschaft der Klägerin, herangetreten, nachdem sich diese für eine Nadelmaschine der Klägerin entschieden hatte. Auch diesem Unternehmen hat der Beklagte mitgeteilt, daß er bezüglich der Erzeugung dieser Art von Teppichen Patentanmeldungen überreicht habe und die Erzeugung der Oberflächenstruktur durch programmgesteuerte Nadelbettvorrichtung seine Patentanmeldung berühre, daß er auf Grund der Vorprüfung von der Patenterteilung überzeugt sei und dann die Zurücknahme der seine Erfindung verletzenden Maschinen verlangen werde. Auch diese Kundschaft ist über den Inhalt der Nachricht, insbesondere das darin aufgezeigte Risiko, beunruhigt gewesen und hat Garantien verlangt.
Der Beklagte hat über seinen Schweizer Vertreter bei einer anderen Kundschaft der Klägerin, der Firma W, in einer Offerte darauf hingewiesen, daß die Arbeitsweise zur Erzeugung einer Oberflächenstruktur ein vielfach nachgeahmtes Originalverfahren seinerseits sei und daß es, falls sich die Kundschaft zu einer Maschine der Klägerin entschließen sollte, später Schwierigkeiten wegen der Patentsituation zwischen den Streitteilen geben könnte.
Nicht als bescheinigt nahm das Erstgericht an, daß der amerikanische Vertreter des Beklagten eine beabsichtigte Klagsführung wegen Patentverletzung behauptet.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die beanstandeten Handlungen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie von einem Österreicher - und zum Teil auch im Inland - begangen worden seien. Da der Beklagte das von ihm behauptete Patent erst angemeldet habe und überdies nicht bescheinigt sei, daß er es auch in den Ländern angemeldet habe, in denen die von ihm angesprochenen Kunden der Klägerin waren, könne er sich ihnen gegenüber auf einen Patentschutz (noch) nicht berufen. Der Beklagte oder sein Vertreter, für den er einzustehen habe, hätten somit einen weitergehenden Schutz behauptet, als er dem Beklagten tatsächlich zustehe oder zustehen werde. Die beanstandeten Behauptungen seien daher ein Verstoß gegen § 7, jedenfalls aber gegen § 2 UWG.Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die beanstandeten Handlungen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie von einem Österreicher - und zum Teil auch im Inland - begangen worden seien. Da der Beklagte das von ihm behauptete Patent erst angemeldet habe und überdies nicht bescheinigt sei, daß er es auch in den Ländern angemeldet habe, in denen die von ihm angesprochenen Kunden der Klägerin waren, könne er sich ihnen gegenüber auf einen Patentschutz (noch) nicht berufen. Der Beklagte oder sein Vertreter, für den er einzustehen habe, hätten somit einen weitergehenden Schutz behauptet, als er dem Beklagten tatsächlich zustehe oder zustehen werde. Die beanstandeten Behauptungen seien daher ein Verstoß gegen Paragraph 7,, jedenfalls aber gegen Paragraph 2, UWG.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Antrag der Klägerin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es vertrat auch den Standpunkt, daß die strittigen Handlungen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie von einem Inländer begangen worden seien. Sie seien aber nicht wettbewerbswidrig. Der Beklagte habe nämlich auf Grund des Vorbescheides des österreichischen Patentamtes vom 10. 2. 1972 der Meinung sein dürfen, daß ihm der begehrte Patentschutz erteilt werde. Dieser habe sich nicht auf das Verfahren zur Herstellung von Stichmustern auf einer Warenbahn, sondern auf die dafür geeignete Maschine bezogen. Dies sei aber in den Mitteilungen des Beklagten (oder seiner Vertreter) ebenso eindeutig zum Ausdruck gekommen wie der Umstand, daß das angestrebte Patent noch nicht erteilt sei. Die Kunden der Klägerin seien daher nicht irregeführt worden. Dem Beklagten müsse aber zugebilligt werden, durch seine Benachrichtigung über seine Patentrechte vorzubeugen, daß andere Personen den Gegenstand des Patentes schon vor der Anmeldung des Patentes gutgläubig benützen. Daß der Patentschutz dem Beklagten auf Grund der Anmeldung in Österreich auch in der Schweiz, in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien zukommen werde, ergebe sich mit einer für das Provisorialverfahren ausreichenden Sicherheit daraus, daß diese Länder ebenso wie Österreich dem Pariser Unionsvertrag beigetreten seien. Es sei daher der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bescheinigt, weil die Behauptungen des Beklagten (oder seiner Vertreter) über eine ihm zuzubilligende Wahrung seiner Interessen nicht hinausgegangen seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.