Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Beklagte auch weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, weil diese nach ihrem eigenen Vorbringen nur Großhändler beliefere und daher nicht Mitbewerberin der im Einzelhandel tätigen Beklagten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäß § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 UWG kann bei einem Verstoß gegen § 30 UWG der Anspruch auf Unterlassung (u. a.) von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der "Waren und Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt", also "Mitbewerber" des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 19). Ein konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1352 § 13 dUWG RZ. 9). Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören und denselben Abnehmerkreis zu haben; da eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt, stehen auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen - also insbesondere Erzeuger und Einzelhändler - insoweit miteinander im Wettbewerb (ÖBl. 1961, 46; ÖBl. 1970, 97; Hohenecker - Friedl a.a.O.; vgl. auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.).Soweit die Beklagte auch weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, weil diese nach ihrem eigenen Vorbringen nur Großhändler beliefere und daher nicht Mitbewerberin der im Einzelhandel tätigen Beklagten sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 14, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Satz 3 UWG kann bei einem Verstoß gegen Paragraph 30, UWG der Anspruch auf Unterlassung (u. a.) von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der "Waren und Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt", also "Mitbewerber" des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 19). Ein konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1352 Paragraph 13, dUWG RZ. 9). Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören und denselben Abnehmerkreis zu haben; da eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt, stehen auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen - also insbesondere Erzeuger und Einzelhändler - insoweit miteinander im Wettbewerb (ÖBl. 1961, 46; ÖBl. 1970, 97; Hohenecker - Friedl a.a.O.; vergleiche auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.).
Von dieser Rechtsauffassung ausgehend haben die Vorinstanzen die Klägerin ungeachtet dessen, daß sie als österreichische Generalvertreterin für Elektrogeräte der Marke R im Gegensatz zur Beklagten nur den Großhandel beliefert, zu Recht als "Mitbewerberin" der Beklagten im Sinne des § 14 UWG behandelt und ihr demgemäß die Befugnis zur Unterlassungsklage nach §§ 30, 34 Abs. 2 UWG zuerkannt.Von dieser Rechtsauffassung ausgehend haben die Vorinstanzen die Klägerin ungeachtet dessen, daß sie als österreichische Generalvertreterin für Elektrogeräte der Marke R im Gegensatz zur Beklagten nur den Großhandel beliefert, zu Recht als "Mitbewerberin" der Beklagten im Sinne des Paragraph 14, UWG behandelt und ihr demgemäß die Befugnis zur Unterlassungsklage nach Paragraphen 30, 34, Absatz 2, UWG zuerkannt.
Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, der Gebrauch ihres protokollierten Firmenwortlautes könne nicht gegen § 30 UWG verstoßen. Hier übersieht die Rechtsmittelwerberin zunächst, daß der OGH in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 22. Feber 1979, 6 Ob 10/79 (inzwischen veröffentlicht in ÖBl. 1981, 23) keineswegs die Zulässigkeit ihres Firmenwortlautes schlechthin bejaht hat, sondern nur bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs. 1 AußStrG die Meinung vertreten hat, die Eintragung der Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" sei mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes nicht offenbar gesetzwidrig. Davon abgesehen steht aber nach herrschender Rechtsprechung die Eintragung einer Firma im Handelsregister einem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegrundeten Unterlassungsanspruch - sei es nach § 2 UWG (SZ 41/25 u. a.), nach § 9 UWG (ÖBl. 1976, 45 mit weiteren Nachweisen; ÖBl. 1979, 45 u. a.) oder, wie hier, nach anderen Bestimmungen - nicht entgegen, könnte doch sonst durch die Wahl eines entsprechenden Firmenwortlautes das Gesetz zum Nachteil der Mitbewerber umgangen werden. Das muß insbesondere auch für einen gegen § 30 Abs. 1 UWG verstoßenden Firmengebrauch gelten, welcher dem betreffenden Unternehmer insoweit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten verschaffen würde, als das Publikum mit einer solchen Ankündigung erfahrungsgemäß die Erwartung eines besonders günstigen Angebotes und besonders niedriger Preise verbindet und dabei nicht darauf achtet, ob der Masseverwalter selbst oder ein anderer, der die Ware aus der Masse erworben hat, als Verkäufer auftritt (EB zur RV des § 30 UWG, 464 d. Blg. NR, I. GP, abgedruckt bei Schönherr, UWG[4], 36 § 30 Anm. 2; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 34, 36). Auch im konkreten Fall wäre es daher Sache der Beklagten gewesen, eine Firma zu wählen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr nicht gegen § 30 Abs. 1 UWG verstößt. Der auf diese Gesetzesstelle in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 UWG gestützte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des gesetzwidrigen Firmengebrauches der Beklagten ist daher von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden (im gleichen Sinne bereits 4 Ob 312/81).Unrichtig ist auch die Auffassung der Beklagten, der Gebrauch ihres protokollierten Firmenwortlautes könne nicht gegen Paragraph 30, UWG verstoßen. Hier übersieht die Rechtsmittelwerberin zunächst, daß der OGH in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 22. Feber 1979, 6 Ob 10/79 (inzwischen veröffentlicht in ÖBl. 1981, 23) keineswegs die Zulässigkeit ihres Firmenwortlautes schlechthin bejaht hat, sondern nur bei Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG die Meinung vertreten hat, die Eintragung der Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" sei mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbotes nicht offenbar gesetzwidrig. Davon abgesehen steht aber nach herrschender Rechtsprechung die Eintragung einer Firma im Handelsregister einem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegrundeten Unterlassungsanspruch - sei es nach Paragraph 2, UWG (SZ 41/25 u. a.), nach Paragraph 9, UWG (ÖBl. 1976, 45 mit weiteren Nachweisen; ÖBl. 1979, 45 u. a.) oder, wie hier, nach anderen Bestimmungen - nicht entgegen, könnte doch sonst durch die Wahl eines entsprechenden Firmenwortlautes das Gesetz zum Nachteil der Mitbewerber umgangen werden. Das muß insbesondere auch für einen gegen Paragraph 30, Absatz eins, UWG verstoßenden Firmengebrauch gelten, welcher dem betreffenden Unternehmer insoweit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten verschaffen würde, als das Publikum mit einer solchen Ankündigung erfahrungsgemäß die Erwartung eines besonders günstigen Angebotes und besonders niedriger Preise verbindet und dabei nicht darauf achtet, ob der Masseverwalter selbst oder ein anderer, der die Ware aus der Masse erworben hat, als Verkäufer auftritt (EB zur Regierungsvorlage des Paragraph 30, UWG, 464 d. Blg. NR, römisch eins. GP, abgedruckt bei Schönherr, UWG[4], 36 Paragraph 30, Anmerkung 2; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 34, 36). Auch im konkreten Fall wäre es daher Sache der Beklagten gewesen, eine Firma zu wählen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr nicht gegen Paragraph 30, Absatz eins, UWG verstößt. Der auf diese Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 UWG gestützte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des gesetzwidrigen Firmengebrauches der Beklagten ist daher von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden (im gleichen Sinne bereits 4 Ob 312/81).
Berechtigt ist die Revision der Beklagten allerdings insoweit, als sie dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Neuformulierung des Unterlassungsgebotes einen Verstoß gegen § 405 ZPO vorwirft. Während es die Beklagte nach dem Urteilsantrag der Klägerin unterlassen soll, "Teile ihrer Firma, insbesondere das Wort 'Konkurs' oder "Konkurswaren" oder auch schlagwortartige Abkürzungen davon graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorzuheben, anzukundigen oder zu gebrauchen", hat ihr das Berufungsgericht geboten, "die Ankündigung des Verkaufes von Waren der vorbezeichneten Art unter ihrer Firma so lange zu unterlassen, als darin der Bestandteil 'Konkurs' oder 'Konkurswaren' vorkommt, insbesondere wenn dabei das Wort 'Konkurs' oder 'Konkurswaren' graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma herausgehoben wird". Mit dieser Fassung des Unterlassungsgebotes, welche der Beklagten den Gebrauch ihres derzeitigen Firmenwortlautes schlechthin untersagt und die Heraushebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nur als Beispiel ("insbesondere") anführt, ist das Berufungsgericht über den Urteilsantrag der Klägerin hinausgegangen, welche ihr Unterlassungsbegehren von Anfang an auf ein Verbot des Hervorhebens, Ankundigens oder Gebrauchens von Teilen der Firma der Beklagten beschränkt hatte. Da das angefochtene Urteil im Umfang dieser Überschreitung des Klagebegehrens an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO leidet (SZ 42/138; JBl. 1959, 213; JBl. 1969, 399 u. v. a.), mußte der Revision der Beklagten in diesem Punkt Folge gegeben und das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichtes insoweit, als es über den Urteilsantrag der Klägerin hinausgeht, ersatzlos aufgehoben werden.Berechtigt ist die Revision der Beklagten allerdings insoweit, als sie dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Neuformulierung des Unterlassungsgebotes einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vorwirft. Während es die Beklagte nach dem Urteilsantrag der Klägerin unterlassen soll, "Teile ihrer Firma, insbesondere das Wort 'Konkurs' oder "Konkurswaren" oder auch schlagwortartige Abkürzungen davon graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma hervorzuheben, anzukundigen oder zu gebrauchen", hat ihr das Berufungsgericht geboten, "die Ankündigung des Verkaufes von Waren der vorbezeichneten Art unter ihrer Firma so lange zu unterlassen, als darin der Bestandteil 'Konkurs' oder 'Konkurswaren' vorkommt, insbesondere wenn dabei das Wort 'Konkurs' oder 'Konkurswaren' graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma herausgehoben wird". Mit dieser Fassung des Unterlassungsgebotes, welche der Beklagten den Gebrauch ihres derzeitigen Firmenwortlautes schlechthin untersagt und die Heraushebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nur als Beispiel ("insbesondere") anführt, ist das Berufungsgericht über den Urteilsantrag der Klägerin hinausgegangen, welche ihr Unterlassungsbegehren von Anfang an auf ein Verbot des Hervorhebens, Ankundigens oder Gebrauchens von Teilen der Firma der Beklagten beschränkt hatte. Da das angefochtene Urteil im Umfang dieser Überschreitung des Klagebegehrens an einem Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO leidet (SZ 42/138; JBl. 1959, 213; JBl. 1969, 399 u. v. a.), mußte der Revision der Beklagten in diesem Punkt Folge gegeben und das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichtes insoweit, als es über den Urteilsantrag der Klägerin hinausgeht, ersatzlos aufgehoben werden.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Meinung des angefochtenen Urteils, der Beklagten könne ein gegen § 30 UWG verstoßender Firmengebrauch nicht, wie in der Klage beantragt, im geschäftlichen Verkehr "beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrowaren", sondern nur "beim Einzelhandel mit Erzeugnissen der R-Elektrotechnik, Metall- und Haushaltswaren aller Art, insbesondere mit allen Erzeugnissen der R Metallwaren GmbH", untersagt werden. Diese Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf solche Waren, welche die Klägerin selbst in Verkehr setzt (oder doch wenigstens in Verkehr setzen könnte), entspricht nicht dem Gesetz. Da ein Unternehmen auch dann "Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt", wenn sich sein Geschäftsbetrieb mit dem des Beklagten auch nur teilweise überschneidet (JBl. 1956, 645 = 1956, 40; ÖBl. 1971 43 u. a.; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 19; s. dazu auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.), ist die Klägerin jedenfalls "Mitbewerberin" der Beklagten im Sinne des § 14 UWG. Als solche kann sie aber nach der zitierten Gesetzesstelle die Beklagte auf Unterlassung ihres gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen der Klägerin unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen (in diesem Sinne bereits ÖBl. 1973, 56; vgl. auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.). Da die Beklagte - deren Unternehmensgegenstand diesbezüglich in keiner Weise beschränkt ist - in den hier beanstandeten Zeitungsinseraten nicht nur elektrotechnische Erzeugnisse sowie Metall- und Haushaltswaren, sondern darüber hinaus (u. a.) auch Werkzeugkoffer, Quarzuhren, Kinder-Regenjacken und Abschleppseile angeboten hat und im Wettbewerbsrecht eine nicht zu enge Fassung des Unterlassungsgebotes schon zur Vermeidung allfälliger Umgehungen geboten ist, bestehen gegen den Antrag der Klägerin, der Beklagten den gesetzwidrigen Firmengebrauch im geschäftlichen Verkehr mit "Waren aller Art" zu untersagen, keine Bedenken. Die vom Berufungsgericht hier für notwendig erachtete Einschränkung des Unterlassungsgebotes war deshalb wieder zu beseitigen.Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Meinung des angefochtenen Urteils, der Beklagten könne ein gegen Paragraph 30, UWG verstoßender Firmengebrauch nicht, wie in der Klage beantragt, im geschäftlichen Verkehr "beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Elektrowaren", sondern nur "beim Einzelhandel mit Erzeugnissen der R-Elektrotechnik, Metall- und Haushaltswaren aller Art, insbesondere mit allen Erzeugnissen der R Metallwaren GmbH", untersagt werden. Diese Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf solche Waren, welche die Klägerin selbst in Verkehr setzt (oder doch wenigstens in Verkehr setzen könnte), entspricht nicht dem Gesetz. Da ein Unternehmen auch dann "Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt", wenn sich sein Geschäftsbetrieb mit dem des Beklagten auch nur teilweise überschneidet (JBl. 1956, 645 = 1956, 40; ÖBl. 1971 43 u. a.; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 19; s. dazu auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.), ist die Klägerin jedenfalls "Mitbewerberin" der Beklagten im Sinne des Paragraph 14, UWG. Als solche kann sie aber nach der zitierten Gesetzesstelle die Beklagte auf Unterlassung ihres gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen der Klägerin unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen (in diesem Sinne bereits ÖBl. 1973, 56; vergleiche auch Baumbach - Hefermehl a.a.O.). Da die Beklagte - deren Unternehmensgegenstand diesbezüglich in keiner Weise beschränkt ist - in den hier beanstandeten Zeitungsinseraten nicht nur elektrotechnische Erzeugnisse sowie Metall- und Haushaltswaren, sondern darüber hinaus (u. a.) auch Werkzeugkoffer, Quarzuhren, Kinder-Regenjacken und Abschleppseile angeboten hat und im Wettbewerbsrecht eine nicht zu enge Fassung des Unterlassungsgebotes schon zur Vermeidung allfälliger Umgehungen geboten ist, bestehen gegen den Antrag der Klägerin, der Beklagten den gesetzwidrigen Firmengebrauch im geschäftlichen Verkehr mit "Waren aller Art" zu untersagen, keine Bedenken. Die vom Berufungsgericht hier für notwendig erachtete Einschränkung des Unterlassungsgebotes war deshalb wieder zu beseitigen.
Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus die Abweisung ihres Mehrbegehrens bekämpft, der Beklagten auch schlagwortartige Abkürzungen der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" oder anderer Firmenteile zu untersagen, ist sie nicht im Recht. Welche von der Beklagten tatsächlich verwendeten "Abkürzungen" die Klägerin dabei im Auge hat, läßt ihr Vorbringen in erster Instanz nicht erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt hier wohl nur die in der Geschäftsstampiglie der Beklagten aufscheinende Buchstabengruppe "KON-VER" in Betracht; gerade ihr kann aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine für das Käuferpublikum verständliche Bezugnahme auf die "Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse" (§ 30 Abs. 1 UWG) nicht entnommen werden. Da die Klägerin in diesem Zusammenhang kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet hat - eine tatsächliche Verwendung der in der Revision nur als Beispiel angeführten (und im übrigen auch nicht als "schlagwortartig" gebraucht anzusehenden) Abkürzung "Konk. Warenvermarktungs GmbH" durch die Beklagte ist nicht erwiesen -, hat das Berufungsgericht diesen Teil des Unterlassungsbegehrens mit Recht abgewiesen.Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus die Abweisung ihres Mehrbegehrens bekämpft, der Beklagten auch schlagwortartige Abkürzungen der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" oder anderer Firmenteile zu untersagen, ist sie nicht im Recht. Welche von der Beklagten tatsächlich verwendeten "Abkürzungen" die Klägerin dabei im Auge hat, läßt ihr Vorbringen in erster Instanz nicht erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt hier wohl nur die in der Geschäftsstampiglie der Beklagten aufscheinende Buchstabengruppe "KON-VER" in Betracht; gerade ihr kann aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine für das Käuferpublikum verständliche Bezugnahme auf die "Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse" (Paragraph 30, Absatz eins, UWG) nicht entnommen werden. Da die Klägerin in diesem Zusammenhang kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet hat - eine tatsächliche Verwendung der in der Revision nur als Beispiel angeführten (und im übrigen auch nicht als "schlagwortartig" gebraucht anzusehenden) Abkürzung "Konk. Warenvermarktungs GmbH" durch die Beklagte ist nicht erwiesen -, hat das Berufungsgericht diesen Teil des Unterlassungsbegehrens mit Recht abgewiesen.
Den Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes war deshalb teilweise Folge zu geben und der Ausspruch des angefochtenen Urteils über das Unterlassungsbegehren der Klägerin im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen neu zu fassen.
III. Zu den Rekursen beider Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes:römisch drei. Zu den Rekursen beider Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes:
Zu Unrecht bekämpft die Klägerin die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß § 30 UWG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3, § 15 UWG keine geeignete Grundlage für ein Begehren auf (teilweise) Firmenänderung ist. Gemäß § 15 UWG "umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen". Anders als der Unterlassungsanspruch im engeren Sinne, welcher künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr schon erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert; seine Verpflichtung zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfaßt deshalb der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht (SZ 39/133; ÖBl. 1976, 24; ÖBl. 1978, 28 u. a.; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 87). Ein gesetzwidriger, fortdauernder Störungszustand dieser Art ist aber entgegen der Meinung der Klägerin durch die Eintragung der Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft ..." in das Handelsregister nicht geschaffen worden: Was § 30 Abs. 1 UWG verbietet, ist nicht der Gebrauch von Wörtern wie "Konkurs" oder "Konkurswaren" im geschäftlichen Verkehr schlechthin, sondern nur eine - in diesen oder ähnlichen Wörtern zum Ausdruck kommende - Bezugnahme auf die Herkunft der Ware in öffentlich bekanntgemachten oder für einen größeren Personenkreis bestimmten Ankündigungen des Verkaufes von Waren. Nur wenn und soweit sich also die Beklagte in derartigen Ankündigungen ihrer Firma bedient, verstößt sie gegen § 30 Abs. 1 UWG; jeder andere Firmengebrauch - etwa beim Abschluß von Miet- oder Arbeitsverträgen, im Liegenschaftsverkehr oder als Parteienbezeichnung vor Gericht - wird durch diese Bestimmung nicht verboten. Daraus folgt aber, daß er durch die Protokollierung der Firma der Beklagten geschaffene Dauerzustand - anders als z. B. bei der Eintragung einer einem älteren Zeichen verwechselbar ähnlichen und deshalb gegen § 9 UWG verstoßenden Firma - für sich allein dem Gesetz nicht widerstreitet, § 30 UWG vielmehr erst durch den Gebrauch dieser Firma in öffentlichen Verkaufsankündigungen verletzt wird. Zur Hintanhaltung künftiger Gesetzesverstöße dieser Art ist aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen nicht der Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG, sondern der Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungshandlungen bestimmt (ähnlich schon SZ 33/133; ÖBl. 1969, 36; im gleichen Sinne zuletzt 4 Ob 340, 341/80). Der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz muß daher erfolglos bleiben.Zu Unrecht bekämpft die Klägerin die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß Paragraph 30, UWG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Satz 3, Paragraph 15, UWG keine geeignete Grundlage für ein Begehren auf (teilweise) Firmenänderung ist. Gemäß Paragraph 15, UWG "umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen". Anders als der Unterlassungsanspruch im engeren Sinne, welcher künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr schon erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert; seine Verpflichtung zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfaßt deshalb der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht (SZ 39/133; ÖBl. 1976, 24; ÖBl. 1978, 28 u. a.; ebenso Hohenecker - Friedl a.a.O., 87). Ein gesetzwidriger, fortdauernder Störungszustand dieser Art ist aber entgegen der Meinung der Klägerin durch die Eintragung der Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft ..." in das Handelsregister nicht geschaffen worden: Was Paragraph 30, Absatz eins, UWG verbietet, ist nicht der Gebrauch von Wörtern wie "Konkurs" oder "Konkurswaren" im geschäftlichen Verkehr schlechthin, sondern nur eine - in diesen oder ähnlichen Wörtern zum Ausdruck kommende - Bezugnahme auf die Herkunft der Ware in öffentlich bekanntgemachten oder für einen größeren Personenkreis bestimmten Ankündigungen des Verkaufes von Waren. Nur wenn und soweit sich also die Beklagte in derartigen Ankündigungen ihrer Firma bedient, verstößt sie gegen Paragraph 30, Absatz eins, UWG; jeder andere Firmengebrauch - etwa beim Abschluß von Miet- oder Arbeitsverträgen, im Liegenschaftsverkehr oder als Parteienbezeichnung vor Gericht - wird durch diese Bestimmung nicht verboten. Daraus folgt aber, daß er durch die Protokollierung der Firma der Beklagten geschaffene Dauerzustand - anders als z. B. bei der Eintragung einer einem älteren Zeichen verwechselbar ähnlichen und deshalb gegen Paragraph 9, UWG verstoßenden Firma - für sich allein dem Gesetz nicht widerstreitet, Paragraph 30, UWG vielmehr erst durch den Gebrauch dieser Firma in öffentlichen Verkaufsankündigungen verletzt wird. Zur Hintanhaltung künftiger Gesetzesverstöße dieser Art ist aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen nicht der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 15, UWG, sondern der Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungshandlungen bestimmt (ähnlich schon SZ 33/133; ÖBl. 1969, 36; im gleichen Sinne zuletzt 4 Ob 340, 341/80). Der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz muß daher erfolglos bleiben.
Mit Recht wendet sich hingegen die Beklagte gegen die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß der Anspruch der Klägerin auf (teilweise) Firmenänderung dann zu Recht bestunde, wenn sich die Behauptung der Beklagten, die von ihr angebotenen Waren stammten aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen, zumindest überwiegend als unrichtig erweisen sollte. Auch in diesem Fall wäre der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht schon darin zu sehen, daß für sie - ihrem Unternehmensgegenstand entsprechend - die Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" im Handelsregister eingetragen ist; er läge vielmehr in der gemäß § 2 UWG zur Irreführung des Verkehrs geeigneten Ankündigung des Verkaufes von Waren, die nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen, unter dieser Firma (oder einer anderen, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse hinweisenden Bezeichnung). Zur Vermeidung einer solchen Täuschung des angesprochenen Publikums über den Anlaß des angekundigten Verkaufs könnte die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 UWG auf Unterlassung der beanstandeten Ankündigungen in Anspruch genommen werden; ein auf Firmenänderung gerichteter Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG müßte aber - aus den gleichen Gründen, wie sie oben zu § 30 UWG dargelegt worden sind - auch hier am Fehlen eines durch die Firmenprotokollierung als solche geschaffenen fortdauernden, gesetzwidrigen Störungszustandes scheitern.Mit Recht wendet sich hingegen die Beklagte gegen die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß der Anspruch der Klägerin auf (teilweise) Firmenänderung dann zu Recht bestunde, wenn sich die Behauptung der Beklagten, die von ihr angebotenen Waren stammten aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen, zumindest überwiegend als unrichtig erweisen sollte. Auch in diesem Fall wäre der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht schon darin zu sehen, daß für sie - ihrem Unternehmensgegenstand entsprechend - die Firma "Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH" im Handelsregister eingetragen ist; er läge vielmehr in der gemäß Paragraph 2, UWG zur Irreführung des Verkehrs geeigneten Ankündigung des Verkaufes von Waren, die nicht aus Konkursmassen oder gerichtlichen Versteigerungen stammen, unter dieser Firma (oder einer anderen, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse hinweisenden Bezeichnung). Zur Vermeidung einer solchen Täuschung des angesprochenen Publikums über den Anlaß des angekundigten Verkaufs könnte die Beklagte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UWG auf Unterlassung der beanstandeten Ankündigungen in Anspruch genommen werden; ein auf Firmenänderung gerichteter Beseitigungsanspruch nach Paragraph 15, UWG müßte aber - aus den gleichen Gründen, wie sie oben zu Paragraph 30, UWG dargelegt worden sind - auch hier am Fehlen eines durch die Firmenprotokollierung als solche geschaffenen fortdauernden, gesetzwidrigen Störungszustandes scheitern.
Da die Klägerin demnach mit ihrem Firmenänderungsbegehren in keinem Fall durchdringen kann, ist die dem Erstgericht aufgetragene Verfahrensergänzung entbehrlich; die Rechtssache ist vielmehr auch in diesem Punkt spruchreif. Dem Rekurs der Beklagten war deshalb Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten - im Sinne einer Abweisung dieses Teilbegehrens - aufzutragen.