Rechtssatz RS0079639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079639
Geschäftszahl
4Ob345/81 (4Ob346/81); 4Ob318/82 (4Ob319/82 - 4Ob322/82); 4Ob323/82
Entscheidungsdatum
20.04.1982
Rechtssatz
Der Gebrauch einer gegen § 30 UWG verstoßenden Firma verschafft dem betreffenden Unternehmer insoweit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten, als das Publikum mit einer solchen Ankündigung erfahrensgemäß die Erwartung eines besonders günstigen Angebotes und besonders niedriger Preise verbindet und dabei nicht darauf achtet, ob der Masseverwalter selbst oder ein anderer, der die Ware aus der Masse erworben hat, als Verkäufer auftritt. Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH II.Der Gebrauch einer gegen Paragraph 30, UWG verstoßenden Firma verschafft dem betreffenden Unternehmer insoweit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten, als das Publikum mit einer solchen Ankündigung erfahrensgemäß die Erwartung eines besonders günstigen Angebotes und besonders niedriger Preise verbindet und dabei nicht darauf achtet, ob der Masseverwalter selbst oder ein anderer, der die Ware aus der Masse erworben hat, als Verkäufer auftritt. Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH römisch zwei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 345/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 345/81
Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132 = NZ 1982,169
- 4 Ob 318/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 318/82
Beisatz: Konkurswarenvermarktungs GmbH III. (T1)
- 4 Ob 323/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 323/82
Beisatz: Konkurswarenvermarktungs GmbH IV. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079639
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00345_8100000_002