Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gegenstand des Rechtsmittels ist nur noch die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin schon deshalb, weil sie den Buchtitel „Handelsregister Österreich“ verwendet, der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung „Österreichisches Handelsregister“ oder einer ähnlichen Bezeichnung untersagen kann. Das Erstgericht hat diese Frage bejaht und dazu in der Begründung auf die verwechselbare Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen im Sinne des § 9 UWG. verwiesen. Demgegenüber hat das Rekursgericht die Auffassung vertreten, daß die von den Parteien jeweils für Verzeichnisse der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen verwendeten Bezeichnungen „Handelsregister Österreich“ und „Österreichisches Handelsregister“ nur als Hinweis auf den Inhalt dieser Werke anzusehen seien; mangels jeder Unterscheidungskraft könnten sie daher nur dann gegen Mißbrauch geschützt werden, wenn sie Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG. erlangt hätten. Da eine solche Verkehrsgeltung für die Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht bescheinigt worden sei, sei damit einem Verbot, ein Druckwerk, das die im anschließenden Halbsatz der lit. a des Spruches der einstweiligen Verfügung umschriebenen besonderen Merkmale nicht aufweise, unter der Bezeichnung „Österreichisches Handelsregister“ oder einer ähnlichen Bezeichnung anzukündigen und zu verlegen, der Boden entzogen. Dieses Verbot habe somit aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung ausgeschieden und der Sicherungsantrag der Klägerin insoweit abgewiesen werden müssen.Gegenstand des Rechtsmittels ist nur noch die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin schon deshalb, weil sie den Buchtitel „Handelsregister Österreich“ verwendet, der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung „Österreichisches Handelsregister“ oder einer ähnlichen Bezeichnung untersagen kann. Das Erstgericht hat diese Frage bejaht und dazu in der Begründung auf die verwechselbare Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen im Sinne des Paragraph 9, UWG. verwiesen. Demgegenüber hat das Rekursgericht die Auffassung vertreten, daß die von den Parteien jeweils für Verzeichnisse der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen verwendeten Bezeichnungen „Handelsregister Österreich“ und „Österreichisches Handelsregister“ nur als Hinweis auf den Inhalt dieser Werke anzusehen seien; mangels jeder Unterscheidungskraft könnten sie daher nur dann gegen Mißbrauch geschützt werden, wenn sie Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG. erlangt hätten. Da eine solche Verkehrsgeltung für die Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht bescheinigt worden sei, sei damit einem Verbot, ein Druckwerk, das die im anschließenden Halbsatz der Litera a, des Spruches der einstweiligen Verfügung umschriebenen besonderen Merkmale nicht aufweise, unter der Bezeichnung „Österreichisches Handelsregister“ oder einer ähnlichen Bezeichnung anzukündigen und zu verlegen, der Boden entzogen. Dieses Verbot habe somit aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung ausgeschieden und der Sicherungsantrag der Klägerin insoweit abgewiesen werden müssen.
Damit ist das Rekursgericht zunächst insofern im Recht, als der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen mit den wichtigsten dort eingetragenen Daten enthält, als einem bloßen Hinweis auf den Inhalt des betreffenden Druckwerks tatsächlich jede Unterscheidungskraft – und damit eine wesentliche Voraussetzung des Schutzes sowohl nach § 80 UrhG, (für Titel von Werken der Literatur) als auch nach § 9 Abs. 1 UWG. (für Titel sonstiger Druckwerke) – fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis SZ 23/28 = GRUR 1951, 39 = UFITA 21, 367; ÖBl 1956, 11; ÖBl 1957, 60; ÖBl 1960, 30; ÖBl 1964, 102 = UFITA 42, 238; ÖBl 1965, 66; ferner Peter, Das österreichische Urheberrecht, 230 f. § 80 UrhG., Anm. 9; ferner die Erläuternden Bemerkungen zu § 80 UrhG., abgedruckt bei Peter a.a.O., 622). Mangels dieser Unterscheidungskraft kann aber, wie das Rekursgericht ebenfalls mit Recht hervorgehoben hat, auch die besondere Bezeichnung des von der Klägerin herausgegebenen Druckwerks als solche nur dann gegen einen Mißbrauch durch den Beklagten geschützt werden, wenn und soweit sie bereits Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin erlangt hat (ÖBl 1965, 66).Damit ist das Rekursgericht zunächst insofern im Recht, als der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ für ein Nachschlagewerk, das ein Verzeichnis der in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte protokollierten Firmen mit den wichtigsten dort eingetragenen Daten enthält, als einem bloßen Hinweis auf den Inhalt des betreffenden Druckwerks tatsächlich jede Unterscheidungskraft – und damit eine wesentliche Voraussetzung des Schutzes sowohl nach Paragraph 80, UrhG, (für Titel von Werken der Literatur) als auch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG. (für Titel sonstiger Druckwerke) – fehlt vergleiche zu diesem Erfordernis SZ 23/28 = GRUR 1951, 39 = UFITA 21, 367; ÖBl 1956, 11; ÖBl 1957, 60; ÖBl 1960, 30; ÖBl 1964, 102 = UFITA 42, 238; ÖBl 1965, 66; ferner Peter, Das österreichische Urheberrecht, 230 f. Paragraph 80, UrhG., Anmerkung 9; ferner die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 80, UrhG., abgedruckt bei Peter a.a.O., 622). Mangels dieser Unterscheidungskraft kann aber, wie das Rekursgericht ebenfalls mit Recht hervorgehoben hat, auch die besondere Bezeichnung des von der Klägerin herausgegebenen Druckwerks als solche nur dann gegen einen Mißbrauch durch den Beklagten geschützt werden, wenn und soweit sie bereits Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin erlangt hat (ÖBl 1965, 66).
Die insoweit durchaus zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses werden von der Klägerin im Revisionsrekurs auch gar nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin meint aber, die ihr obliegende Bescheinigung der Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ bereits durch ihr – vom Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenes – Vorbringen über Art, Umfang und Dauer der Verbreitung dieses Nachschlagewerkes hinlänglich erbracht zu haben. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, daß ihre diesbezüglichen Behauptungen in der Klage bzw. im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – das Druckwerk erscheine in Auflagen von 10.000 Stück, stehe jedem Gericht sowie allen österreichischen Vertretungsbehörden auf der ganzen Welt zur Verfügung, werde in vielen tausend Stück an interessierte Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, verkauft und sei ein unentbehrliches Nachschlagewerk für jeden Anwalt und viele Firmen – von den Untergerichten nicht als bescheinigt angenommen worden sind. Diese haben vielmehr lediglich festgestellt, daß das „Handelsregister Österreich“ heuer in 28. Auflage erschienen ist und daß der Klägerin mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. 9. 1968 gemäß § 58 GewO. 1859 das Recht zum Führen des Staatswappens im geschäftlichen Verkehr verliehen worden ist. Daß diese beiden Feststellungen für sich allein nicht ausreichen, um als bescheinigt annehmen zu können, daß zumindest ein beträchtlicher Teil der von der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ ausschließlich mit dem Verlagswerk der Klägerin in Verbindung bringt, liegt angesichts des ganz allgemeinen, jeder Kennzeichnungskraft entbehrenden Charakters dieser Bezeichnung auf der Hand. Daran kann auch der Umstand, daß der Beklagte die Behauptungen der Klägerin über Art, Umfang und Dauer der Verbreitung ihres Druckwerks und dessen überaus hohen Bekanntheitsgrad nicht bestritten hat, nichts ändern, weil es gemäß § 389 Abs. 1 Satz 2 EO., § 24 UWG. allein Sache der gefährdeten Partei ist, den von ihr behaupteten Unterlassungsanspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel im Sinne des § 274 ZPO. glaubhaft zu machen.Die insoweit durchaus zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses werden von der Klägerin im Revisionsrekurs auch gar nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin meint aber, die ihr obliegende Bescheinigung der Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ bereits durch ihr – vom Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenes – Vorbringen über Art, Umfang und Dauer der Verbreitung dieses Nachschlagewerkes hinlänglich erbracht zu haben. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, daß ihre diesbezüglichen Behauptungen in der Klage bzw. im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – das Druckwerk erscheine in Auflagen von 10.000 Stück, stehe jedem Gericht sowie allen österreichischen Vertretungsbehörden auf der ganzen Welt zur Verfügung, werde in vielen tausend Stück an interessierte Personen, insbesondere Rechtsanwälte und Notare, verkauft und sei ein unentbehrliches Nachschlagewerk für jeden Anwalt und viele Firmen – von den Untergerichten nicht als bescheinigt angenommen worden sind. Diese haben vielmehr lediglich festgestellt, daß das „Handelsregister Österreich“ heuer in 28. Auflage erschienen ist und daß der Klägerin mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. 9. 1968 gemäß Paragraph 58, GewO. 1859 das Recht zum Führen des Staatswappens im geschäftlichen Verkehr verliehen worden ist. Daß diese beiden Feststellungen für sich allein nicht ausreichen, um als bescheinigt annehmen zu können, daß zumindest ein beträchtlicher Teil der von der Klägerin angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ ausschließlich mit dem Verlagswerk der Klägerin in Verbindung bringt, liegt angesichts des ganz allgemeinen, jeder Kennzeichnungskraft entbehrenden Charakters dieser Bezeichnung auf der Hand. Daran kann auch der Umstand, daß der Beklagte die Behauptungen der Klägerin über Art, Umfang und Dauer der Verbreitung ihres Druckwerks und dessen überaus hohen Bekanntheitsgrad nicht bestritten hat, nichts ändern, weil es gemäß Paragraph 389, Absatz eins, Satz 2 EO., Paragraph 24, UWG. allein Sache der gefährdeten Partei ist, den von ihr behaupteten Unterlassungsanspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 274, ZPO. glaubhaft zu machen.
Da die Frage, ob eine bestimmte Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat, eine auf Grund der hiefür in Betracht kommenden tatsächlichen Grundlagen zu beurteilende Rechtsfrage ist (ÖBl 1965, 122; ÖBl 1971, 101), hinreichende Feststellungen in dieser Richtung aber im vorliegenden Fall – anders als in dem vom Oberlandesgericht Wien zu 3 R 180/75 entschiedenen Parallelverfahren – auch vom Rekursgericht nicht getroffen worden sind, kann auch der Oberste Gerichtshof nicht von einer bereits bestehenden Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ ausgehen. Das Fehlen einer solchen Bescheinigung kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht durch Auferlegung einer Sicherheit nach § 390 Abs. 1 EO. ausgeglichen werden, weil die Verkehrsgeltung der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung im vorliegenden Fall eine wesentliche Voraussetzung des zu sichernden Unterlassungsanspruches ist, der gänzliche Mangel einer Bescheinigung dieses Anspruches aber nach ständiger Rechtsprechung in keinem Fall durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (SZ 9/150; ÖBl 1971, 98; JBl 1975, 321 u.v.a.).Da die Frage, ob eine bestimmte Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat, eine auf Grund der hiefür in Betracht kommenden tatsächlichen Grundlagen zu beurteilende Rechtsfrage ist (ÖBl 1965, 122; ÖBl 1971, 101), hinreichende Feststellungen in dieser Richtung aber im vorliegenden Fall – anders als in dem vom Oberlandesgericht Wien zu 3 R 180/75 entschiedenen Parallelverfahren – auch vom Rekursgericht nicht getroffen worden sind, kann auch der Oberste Gerichtshof nicht von einer bereits bestehenden Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ ausgehen. Das Fehlen einer solchen Bescheinigung kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht durch Auferlegung einer Sicherheit nach Paragraph 390, Absatz eins, EO. ausgeglichen werden, weil die Verkehrsgeltung der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung im vorliegenden Fall eine wesentliche Voraussetzung des zu sichernden Unterlassungsanspruches ist, der gänzliche Mangel einer Bescheinigung dieses Anspruches aber nach ständiger Rechtsprechung in keinem Fall durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (SZ 9/150; ÖBl 1971, 98; JBl 1975, 321 u.v.a.).
Die Klägerin macht aber im Revisionsrekurs mit Recht geltend, daß sie sich in ihrem Klageschriftsatz ONr. 1 zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der von ihr behaupteten Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ auf eine Reihe von Auskunftspersonen berufen und sich erboten hat, diese Personen auf Wunsch des Gerichtes auch telefonisch stellig zu machen (S. 3 f. in Zusammengang mit S. 10). Diese Auskunftspersonen sind bisher nicht vernommen worden. Auch wenn nun sicherlich die Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG. regelmäßig nicht durch Vernehmung von Auskunftspersonen oder Parteien, sondern in erster Linie durch Vorlage eines entsprechenden Handelskammergutachtens oder eines sonstigen Sachverständigengutachtens zu bescheinigen sein wird, kann doch einem solchen Beweisanbot die Eigenschaft eines tauglichen Bescheinigungsmittels keineswegs von vornherein abgesprochen werden. Ob die Heranziehung dieses Bescheinigungsmittels das von der Klägerin gewünschte Ergebnis bringt, muß der Beurteilung der Tatsacheninstanzen überlassen werden, welcher der Oberste Gerichtshof nicht vorgreifen darf (ÖBl 1974, 85; ÖBl 1974, 139; ÖBl 1975, 87; ebenso OPM 23.4.1975, Om 5/74). Das Verfahren vor den Untergerichten ist daher mangelhaft geblieben, weil erst nach Aufnahme der von der Klägerin zur Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung angebotenen – tauglichen (§ 274 ZPO.) –Beweise verläßlich beurteilt werden kann, ob eine solche Verkehrsgeltung im konkreten Fall bescheinigt ist oder nicht. Zur Behebung dieses Verfahrensmangels mußten die Beschlüsse der Untergerichte im Umfang der Anfechtung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin aufgetragen werden.Die Klägerin macht aber im Revisionsrekurs mit Recht geltend, daß sie sich in ihrem Klageschriftsatz ONr. 1 zum Nachweis bzw. zur Bescheinigung der von ihr behaupteten Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Handelsregister Österreich“ auf eine Reihe von Auskunftspersonen berufen und sich erboten hat, diese Personen auf Wunsch des Gerichtes auch telefonisch stellig zu machen (S. 3 f. in Zusammengang mit S. 10). Diese Auskunftspersonen sind bisher nicht vernommen worden. Auch wenn nun sicherlich die Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG. regelmäßig nicht durch Vernehmung von Auskunftspersonen oder Parteien, sondern in erster Linie durch Vorlage eines entsprechenden Handelskammergutachtens oder eines sonstigen Sachverständigengutachtens zu bescheinigen sein wird, kann doch einem solchen Beweisanbot die Eigenschaft eines tauglichen Bescheinigungsmittels keineswegs von vornherein abgesprochen werden. Ob die Heranziehung dieses Bescheinigungsmittels das von der Klägerin gewünschte Ergebnis bringt, muß der Beurteilung der Tatsacheninstanzen überlassen werden, welcher der Oberste Gerichtshof nicht vorgreifen darf (ÖBl 1974, 85; ÖBl 1974, 139; ÖBl 1975, 87; ebenso OPM 23.4.1975, Om 5/74). Das Verfahren vor den Untergerichten ist daher mangelhaft geblieben, weil erst nach Aufnahme der von der Klägerin zur Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung angebotenen – tauglichen (Paragraph 274, ZPO.) –Beweise verläßlich beurteilt werden kann, ob eine solche Verkehrsgeltung im konkreten Fall bescheinigt ist oder nicht. Zur Behebung dieses Verfahrensmangels mußten die Beschlüsse der Untergerichte im Umfang der Anfechtung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag der Klägerin aufgetragen werden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 393 Abs. 1 EO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.