Aus der Begründung:
Die Klägerin bekämpft zunächst den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten insoweit, als das Rekursgericht einen Wettbewerbsverstoß nur dann für gegeben erachtet, wenn die Aushangplakate und Ablesezettel in Wohnanlagen verwendet wurden, bezüglich deren noch ein C-Kundendienst bestanden hat, nicht aber auch dort, wo bereits mit der Zweit- oder der Drittbeklagten neue Kundendienst- oder Serviceverträge abgeschlossen wurden. Gegen diese Rechtsansicht des Rekursgerichtes bestehen keine Bedenken:
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, § 9 UWG könne schon deshalb nicht angewendet werden, weil es in erster Instanz an einer Behauptung gefehlt habe, daß die Aushangsplakate und Ablesezettel der Klägerin Verkehrsgeltung besessen hätten, werden von der Klägerin nicht bekämpft und entsprechen auch der Rechtslage. Es käme daher nur ein Verstoß gegen § 1 UWG in Frage. Die Klägerin meint dazu, die Verwendung verwechslungsfähiger Hilfsmittel stelle sich im Zusammenhang mit einem Rundschreiben vom 2. Oktober 1978 als Fortsetzung einer sittenwidrigen Täuschung jenes Publikums dar, demgegenüber zuvor mit dem Rundschreiben die Behauptung aufgestellt worden sei, die Leistungen des C-Kundendienstes würden durch die Beklagten wie bisher erbracht werden. Die Verwendung der Formulare bewirke, daß die Wohnungseigentümer und Mieter in der unrichtigen Meinung belassen würden, es werde lediglich der übliche C-Kundendienst durchgeführt, weshalb Einsprüche und Beschwerden gegen die Entfernung der bisherigen Meßgeräte unterblieben.Die Ausführungen des Rekursgerichtes, Paragraph 9, UWG könne schon deshalb nicht angewendet werden, weil es in erster Instanz an einer Behauptung gefehlt habe, daß die Aushangsplakate und Ablesezettel der Klägerin Verkehrsgeltung besessen hätten, werden von der Klägerin nicht bekämpft und entsprechen auch der Rechtslage. Es käme daher nur ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG in Frage. Die Klägerin meint dazu, die Verwendung verwechslungsfähiger Hilfsmittel stelle sich im Zusammenhang mit einem Rundschreiben vom 2. Oktober 1978 als Fortsetzung einer sittenwidrigen Täuschung jenes Publikums dar, demgegenüber zuvor mit dem Rundschreiben die Behauptung aufgestellt worden sei, die Leistungen des C-Kundendienstes würden durch die Beklagten wie bisher erbracht werden. Die Verwendung der Formulare bewirke, daß die Wohnungseigentümer und Mieter in der unrichtigen Meinung belassen würden, es werde lediglich der übliche C-Kundendienst durchgeführt, weshalb Einsprüche und Beschwerden gegen die Entfernung der bisherigen Meßgeräte unterblieben.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:
In Häusern, in denen ein C-Kundendienst nicht mehr besteht, weil inzwischen mit den Beklagten Serviceverträge abgeschlossen wurden, kann die weitere Verwendung der genannten Hilfsmittel durch die Beklagten schon deshalb zu keiner Schädigung der Klägerin führen, weil die bisherigen Kunden ohnehin bereits - aus welchen Gründen immer - an Stelle der Klägerin die Beklagten mit der weiteren Serviceleistung betraut haben. Zweck der einstweiligen Verfügung ist es aber nicht, der Klägerin bereits verlorene Kunden wiederzugewinnen, sondern zu verhindern, daß künftige Exekutionen vereitelt oder erschwert werden oder einen einstweiligen Zustand zur Abwendung eines unwiederbringliche Schadens zu regeln (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO. III, 2692 f.). Daß aber ein allgemeines Verbot dieser Hilfsmittel wegen sklavischer Nachahmung nicht möglich ist, bestreitet die Klägerin nicht mehr. Dies entspricht auch der Lehre und Rechtsprechung, wonach selbst die Nachahmung fremder Reklame an sich zulässig ist und die Nachahmung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen § 1 UWG verstößt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 81 f.; Friedl, men und Werbemitteln nach österr. Recht, ÖBl. 1965, 55 ff., insbesondere 59 f.; ÖBl. 1964, 64 und 90 u. a.).In Häusern, in denen ein C-Kundendienst nicht mehr besteht, weil inzwischen mit den Beklagten Serviceverträge abgeschlossen wurden, kann die weitere Verwendung der genannten Hilfsmittel durch die Beklagten schon deshalb zu keiner Schädigung der Klägerin führen, weil die bisherigen Kunden ohnehin bereits - aus welchen Gründen immer - an Stelle der Klägerin die Beklagten mit der weiteren Serviceleistung betraut haben. Zweck der einstweiligen Verfügung ist es aber nicht, der Klägerin bereits verlorene Kunden wiederzugewinnen, sondern zu verhindern, daß künftige Exekutionen vereitelt oder erschwert werden oder einen einstweiligen Zustand zur Abwendung eines unwiederbringliche Schadens zu regeln (Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO. römisch drei, 2692 f.). Daß aber ein allgemeines Verbot dieser Hilfsmittel wegen sklavischer Nachahmung nicht möglich ist, bestreitet die Klägerin nicht mehr. Dies entspricht auch der Lehre und Rechtsprechung, wonach selbst die Nachahmung fremder Reklame an sich zulässig ist und die Nachahmung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen Paragraph eins, UWG verstößt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 81 f.; Friedl, men und Werbemitteln nach österr. Recht, ÖBl. 1965, 55 ff., insbesondere 59 f.; ÖBl. 1964, 64 und 90 u. a.).
Das Rekursgericht hat allerdings zutreffend erkannt, daß die Verwendung von Aushangplakaten in Häusern, in denen ein Kundendienst der Klägerin besteht, sittenwidrig ist. Diese Aushangzettel sind mit den von der Klägerin verwendeten in der Größe, dem Text, der graphischen Gestaltung, insbesondere aber in der Gestaltung des Farbfleckes in der linken oberen Ecke, mit Ausnahme der Firmenbezeichnung und eines kurzen Nachsatzes völlig ident. Es ist daher durchaus möglich, daß die Verwendung derartiger Aushangzettel in Häusern, in denen die Servicedienste von der Klägerin geleistet werden, zu Verwechslungen und damit zu einem Abwerben von Kunden der Klägerin durch die Beklagten führen können. Eine derartige Vorgangsweise ist aber sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Dies gilt jedoch nur für die Aushangzettel, nicht aber auch für die Ablesezettel. Bei letzteren besteht eine solche Gefahr deshalb nicht, weil hier der Unterschied der Firmenbezeichnung viel stärker ins Auge fällt und die gleiche inhaftliche und graphische Gestaltung derartiger Hilfsmittel wegen des für den gebrauchten Zweck erforderlichen Inhaltes bis zu einem gewissen Grad notwendigerweise nicht allzu große Verschiedenheiten im Text zuläßt. Die Gestaltung und der Inhalt dieser Zettel ist daher nicht so sehr geeignet, auf eine bestimmte Firma hinzuweisen. Nur in diesem Rahmen wäre daher - sollten die Behauptungen der Klägerin als bescheinigt angenommen werden - eine einstweilige Verfügung gerechtfertigt.Das Rekursgericht hat allerdings zutreffend erkannt, daß die Verwendung von Aushangplakaten in Häusern, in denen ein Kundendienst der Klägerin besteht, sittenwidrig ist. Diese Aushangzettel sind mit den von der Klägerin verwendeten in der Größe, dem Text, der graphischen Gestaltung, insbesondere aber in der Gestaltung des Farbfleckes in der linken oberen Ecke, mit Ausnahme der Firmenbezeichnung und eines kurzen Nachsatzes völlig ident. Es ist daher durchaus möglich, daß die Verwendung derartiger Aushangzettel in Häusern, in denen die Servicedienste von der Klägerin geleistet werden, zu Verwechslungen und damit zu einem Abwerben von Kunden der Klägerin durch die Beklagten führen können. Eine derartige Vorgangsweise ist aber sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. Dies gilt jedoch nur für die Aushangzettel, nicht aber auch für die Ablesezettel. Bei letzteren besteht eine solche Gefahr deshalb nicht, weil hier der Unterschied der Firmenbezeichnung viel stärker ins Auge fällt und die gleiche inhaftliche und graphische Gestaltung derartiger Hilfsmittel wegen des für den gebrauchten Zweck erforderlichen Inhaltes bis zu einem gewissen Grad notwendigerweise nicht allzu große Verschiedenheiten im Text zuläßt. Die Gestaltung und der Inhalt dieser Zettel ist daher nicht so sehr geeignet, auf eine bestimmte Firma hinzuweisen. Nur in diesem Rahmen wäre daher - sollten die Behauptungen der Klägerin als bescheinigt angenommen werden - eine einstweilige Verfügung gerechtfertigt.
Was aber die Drittbeklagte anlangt, so ist der Klägerin beizupflichten, daß der Sitz dieser Firma in der Bundesrepublik Deutschland der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen sie nicht entgegensteht: Es ist zwar richtig, daß die Rechtssprechung (SZ 14/52; EvBl. 1959/302; EvBl. 1972/288) die Auffassung vertritt, ein Zahlungsverbot oder Drittverbot könne an einen ausländischen Drittschuldner mangels gegenteiliger Bestimmungen in Staatsverträgen nicht erlassen werden. In den angeführten Fällen handelte es sich immer um solche Drittverbote, bei denen im Ausland befindlichen Drittschuldnern eine Verfügung im Ausland verboten werden sollte. Auch im Fall der Entscheidung ZBl. 1930/94 sollte einer ausländischen Aktiengesellschaft der Erlag von Aktien und die Ausübung des Stimmrechtes bei einer Generalversammlung im Ausland verboten werden. Hingegen haben Lehre und Rechtssprechung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung für zulässig erachtet, wenn es sich um Forderungen im Inland handelte (GH 1935, 95; Glosse von Hans Hoyer in ZfRV 1972, 303 f. zu der dort abgedruckten Entscheidung EvBl. 1972/288). Der Ansicht von Heller - Berger - Stix (III, 2812), durch Rechtshilfeverträge würde meist die Erlassung von einstweiligen Verfügungen verboten oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, wobei die Autoren ausdrücklich auch auf den Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland BGBl. 105/1960 verweisen, kann daher nicht in dieser allgemeinen und uneingeschränkten Form beigepflichtet werden. Wohl ist gemäß Art. 14 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 105/1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und anderen öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen dieser Vertrag - abgesehen von den in Abs. 2 zugunsten von Unterhalts- und anderen Geldleistungen getroffenen Ausnahmen nicht auf einstweilige Verfügungen anzuwenden. Das besagt aber nur, daß von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen mit Ausnahme der in Art. 14 Abs. 2 genannten - in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden können. Daß einstweilige Verfügungen gegen Personen mit einem Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland schlechthin nicht erlassen werden dürfen, ist dem Vertrag hingegen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung EvBl. 1962/328. In dieser wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Handelsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der inländischen Gerichtsbarkeit, weil ein Verbot nur durch Geldstrafen oder Haft im Ausland vollzogen werden könnte, dies aber an Art. 14 Abs. 1 Z. 3 des Vertrages BGBl. 105/1960 scheitere; daher fehle es an einer Zuständigkeit nach § 387 Abs. 2 EO und damit an der inländischen Gerichtsbarkeit. Im vorliegenden Fall grundet sich aber die Zuständigkeit auf § 387 Abs. 1 EO. Aber auch ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Selbst wenn eine zwangsweise Durchsetzung der einstweiligen Verfügung nicht möglich sein sollte, ist ihre Erlassung nicht sinnlos, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Drittbeklagte an ein solches Verbot hält und dieses auch für allfällige künftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein kann.Was aber die Drittbeklagte anlangt, so ist der Klägerin beizupflichten, daß der Sitz dieser Firma in der Bundesrepublik Deutschland der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen sie nicht entgegensteht: Es ist zwar richtig, daß die Rechtssprechung (SZ 14/52; EvBl. 1959/302; EvBl. 1972/288) die Auffassung vertritt, ein Zahlungsverbot oder Drittverbot könne an einen ausländischen Drittschuldner mangels gegenteiliger Bestimmungen in Staatsverträgen nicht erlassen werden. In den angeführten Fällen handelte es sich immer um solche Drittverbote, bei denen im Ausland befindlichen Drittschuldnern eine Verfügung im Ausland verboten werden sollte. Auch im Fall der Entscheidung ZBl. 1930/94 sollte einer ausländischen Aktiengesellschaft der Erlag von Aktien und die Ausübung des Stimmrechtes bei einer Generalversammlung im Ausland verboten werden. Hingegen haben Lehre und Rechtssprechung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung für zulässig erachtet, wenn es sich um Forderungen im Inland handelte (GH 1935, 95; Glosse von Hans Hoyer in ZfRV 1972, 303 f. zu der dort abgedruckten Entscheidung EvBl. 1972/288). Der Ansicht von Heller - Berger - Stix (römisch drei, 2812), durch Rechtshilfeverträge würde meist die Erlassung von einstweiligen Verfügungen verboten oder nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, wobei die Autoren ausdrücklich auch auf den Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland Bundesgesetzblatt 105 aus 1960, verweisen, kann daher nicht in dieser allgemeinen und uneingeschränkten Form beigepflichtet werden. Wohl ist gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, Bundesgesetzblatt 105 aus 1960, über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und anderen öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen dieser Vertrag - abgesehen von den in Absatz 2, zugunsten von Unterhalts- und anderen Geldleistungen getroffenen Ausnahmen nicht auf einstweilige Verfügungen anzuwenden. Das besagt aber nur, daß von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen mit Ausnahme der in Artikel 14, Absatz 2, genannten - in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden können. Daß einstweilige Verfügungen gegen Personen mit einem Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland schlechthin nicht erlassen werden dürfen, ist dem Vertrag hingegen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung EvBl. 1962/328. In dieser wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen eine Handelsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der inländischen Gerichtsbarkeit, weil ein Verbot nur durch Geldstrafen oder Haft im Ausland vollzogen werden könnte, dies aber an Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Vertrages Bundesgesetzblatt 105 aus 1960, scheitere; daher fehle es an einer Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, EO und damit an der inländischen Gerichtsbarkeit. Im vorliegenden Fall grundet sich aber die Zuständigkeit auf Paragraph 387, Absatz eins, EO. Aber auch ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Selbst wenn eine zwangsweise Durchsetzung der einstweiligen Verfügung nicht möglich sein sollte, ist ihre Erlassung nicht sinnlos, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Drittbeklagte an ein solches Verbot hält und dieses auch für allfällige künftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein kann.
Insoweit war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und, da alle sonstigen vom Rekursgericht angestellten Erwägungen auch für die Drittbeklagte Geltung haben, der Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich der Drittbeklagten dahin abzuändern, daß auch in diesem Punkt der Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.