Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Frage, ob Baldrian-Essenz auf Grund der sogenannten 'Abgrenzungsverordnungen' nur in Apotheken verkauft werden darf, eine über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z.1, § 528 Abs 2 ZPO zukommt; er ist aber nur zum Teil berechtigt. Als nichtig im Sinne des § 477 Abs 1 Z.9 ZPO rügt die Beklagte den angefochtenen Beschluß, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nur von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hätte ausgehen dürfen, ein solcher aber hier gar nicht vorliege. Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil die der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegende Annahme, daß es sich bei Baldrian-Essenz um keine 'grob zerschnittene' oder 'grob gepulverte' Baldrian-Wurzel handelt, ebenso unbestritten ist wie der Umstand, daß die Beklagte eine solche Baldrian-Essenz in einem ihrer Drogerie-Märkte verkauft hat. Mit der weiteren Behauptung, das Rekursgericht habe bei seiner Entscheidung die durch den Rekursantrag des Klägers gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten und damit gegen § 405 ZPO verstoßen, rügt die Rekurswerberin keine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, sondern einen Verfahrensfehler der zweiten Instanz; ein solcher liegt aber ebensowenig vor wie die im Zusammenhang damit gerügte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 Satz 2, § 528 a ZPO).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Frage, ob Baldrian-Essenz auf Grund der sogenannten 'Abgrenzungsverordnungen' nur in Apotheken verkauft werden darf, eine über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zukommt; er ist aber nur zum Teil berechtigt. Als nichtig im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO rügt die Beklagte den angefochtenen Beschluß, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung nur von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hätte ausgehen dürfen, ein solcher aber hier gar nicht vorliege. Dieser Vorwurf geht schon deshalb fehl, weil die der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegende Annahme, daß es sich bei Baldrian-Essenz um keine 'grob zerschnittene' oder 'grob gepulverte' Baldrian-Wurzel handelt, ebenso unbestritten ist wie der Umstand, daß die Beklagte eine solche Baldrian-Essenz in einem ihrer Drogerie-Märkte verkauft hat. Mit der weiteren Behauptung, das Rekursgericht habe bei seiner Entscheidung die durch den Rekursantrag des Klägers gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten und damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, rügt die Rekurswerberin keine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, sondern einen Verfahrensfehler der zweiten Instanz; ein solcher liegt aber ebensowenig vor wie die im Zusammenhang damit gerügte Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2, Paragraph 528, a ZPO).
Auch den Rechtsausführungen des Revisionsrekurses kann nicht gefolgt werden. Nach § 2 Abs 1 der - gemäß § 374 Abs 4 GewO bis zur Erlassung der in § 224 GewO vorgesehenen Verordnung auf Gesetzesstufe weiter geltenden - Verordnung vom 17.9.1883 RGBl.152 ('1.Abgrenzungsverordnung') ist das Feilhalten und der Verkauf pharmazeutischer Präparate - mit den in Abs 2 angeführten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - nur in Apotheken gestattet.Auch den Rechtsausführungen des Revisionsrekurses kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, der - gemäß Paragraph 374, Absatz 4, GewO bis zur Erlassung der in Paragraph 224, GewO vorgesehenen Verordnung auf Gesetzesstufe weiter geltenden - Verordnung vom 17.9.1883 RGBl.152 ('1.Abgrenzungsverordnung') ist das Feilhalten und der Verkauf pharmazeutischer Präparate - mit den in Absatz 2, angeführten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - nur in Apotheken gestattet.
§ 3 der Verordnung vom 17.6.1886 RGBl.97 ('2.Abgrenzungsverordnung') nennt zwar unter denjenigen Arzneimitteln, deren Feilhalten und Verkauf anderen Geschäften als Apotheken erlaubt ist, ausdrücklich auch die Baldrian-Wurzel ('Valerianae radix'); gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 dieser Verordnung dürfen aber die dem Pflanzenreich entnommenen Artikel - also jedenfalls auch die Baldrian-Wurzel - 'nur in unverkleinertem oder in grob zerschnittenem Zustand, in welchem der betreffende Artikel durch den bloßen Augenschein noch als solcher erkennbar ist, vorrätig gehalten und verkauft werden'. Nach der Verordnung vom 8.12.1895 RGBl.188 ('3.Abgrenzungsverordnung') schließlich dürfen einige der in § 3 der 2.Abgrenzungsverordnung genannten Arzneimittel - unter ihnen auch 'Valerianae radix' - 'auch in grob gepulvertem Zustand verkauft werden'. Die Beklagte ist sich dieser Rechtslage durchaus bewußt; sie meint aber, daß die erwähnte Ausnahmeregelung angesichts der medizinischen Entwicklung der letzten 100 Jahre nicht mehr streng nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden dürfe. Die beanstandete Baldrian-Essenz sei in bezug auf Konzentration und Stärke jedenfalls ein 'Weniger' als die Baldrian-Wurzel; sie könne darüber hinaus von jedermann unschwer selbst hergestellt werden, so daß ihr Vertrieb auch anderen Geschäften als Apotheken gestattet sein müsse. Eine solche Gleichstellung der Baldrian-Essenz mit einer 'grob zerschnittenen' oder 'grob gepulverten' Baldrian-Wurzel wäre aber nach Ansicht des erkennenden Senates mit dem Regelungszweck der angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren: Wie sich aus § 6 Abs 2 Satz 1 der 2.Abgrenzungsverordnung im Zusammenhang mit derParagraph 3, der Verordnung vom 17.6.1886 RGBl.97 ('2.Abgrenzungsverordnung') nennt zwar unter denjenigen Arzneimitteln, deren Feilhalten und Verkauf anderen Geschäften als Apotheken erlaubt ist, ausdrücklich auch die Baldrian-Wurzel ('Valerianae radix'); gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 dieser Verordnung dürfen aber die dem Pflanzenreich entnommenen Artikel - also jedenfalls auch die Baldrian-Wurzel - 'nur in unverkleinertem oder in grob zerschnittenem Zustand, in welchem der betreffende Artikel durch den bloßen Augenschein noch als solcher erkennbar ist, vorrätig gehalten und verkauft werden'. Nach der Verordnung vom 8.12.1895 RGBl.188 ('3.Abgrenzungsverordnung') schließlich dürfen einige der in Paragraph 3, der 2.Abgrenzungsverordnung genannten Arzneimittel - unter ihnen auch 'Valerianae radix' - 'auch in grob gepulvertem Zustand verkauft werden'. Die Beklagte ist sich dieser Rechtslage durchaus bewußt; sie meint aber, daß die erwähnte Ausnahmeregelung angesichts der medizinischen Entwicklung der letzten 100 Jahre nicht mehr streng nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden dürfe. Die beanstandete Baldrian-Essenz sei in bezug auf Konzentration und Stärke jedenfalls ein 'Weniger' als die Baldrian-Wurzel; sie könne darüber hinaus von jedermann unschwer selbst hergestellt werden, so daß ihr Vertrieb auch anderen Geschäften als Apotheken gestattet sein müsse. Eine solche Gleichstellung der Baldrian-Essenz mit einer 'grob zerschnittenen' oder 'grob gepulverten' Baldrian-Wurzel wäre aber nach Ansicht des erkennenden Senates mit dem Regelungszweck der angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren: Wie sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 der 2.Abgrenzungsverordnung im Zusammenhang mit der
3. Abgrenzungsverordnung zweifelsfrei ergibt, soll das Feilhalten und Verkaufen der 'dem Pflanzenreich entnommenen' Artikel in anderen Geschäften als Apotheken nur entweder unzerkleinert oder aber in einer solchen Form gestattet sein, daß der betreffende Artikel 'durch den bloßen Augenschein noch als solcher erkennbar' ist, also nur in grob zerschnittenem oder grob gepulvertem Zustand. An dieser 'augenscheinlichen' Erkennbarkeit der Grundsubstanz fehlt es aber immer dann, wenn der Bestandteil einer Pflanze - hier die Baldrian-Wurzel - zu einer Essenz verarbeitet und in dieser Form vertrieben wird.
Daß die Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen entgegen der Meinung der Beklagten keine wertneutralen Vorschriften sind, ihre übertretung vielmehr regelmäßig auch geeignet ist, dem betreffenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (ÖBl 1963, 69; ÖBl 1971, 14 u.a.). Auch die Berufung der Beklagten auf ein abweichendes, durch jahrzehntelange Duldung seitens der zuständigen Behörden geschaffenes 'Gewohnheitsrecht' geht fehl; die Abgrenzungsverordnungen sind vielmehr auch heute noch geltendes Recht. Soweit aber die Beklagte unter Hinweis auf die 'jahrzehntelange unbeanstandete übung des redlichen Verkehrs' eine ihr auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung dieser Vorschriften in Abrede stellt, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden: Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl 1983, 40 u.a.), kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gegen § 1 UWG verstößt, vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Der Annahme eines solchen (unverschuldeten) Rechtsirrtums steht aber im vorliegenden Fall schon der klare, zu keinen Zweifel Anlaß gebende Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entgegen.Daß die Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen entgegen der Meinung der Beklagten keine wertneutralen Vorschriften sind, ihre übertretung vielmehr regelmäßig auch geeignet ist, dem betreffenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (ÖBl 1963, 69; ÖBl 1971, 14 u.a.). Auch die Berufung der Beklagten auf ein abweichendes, durch jahrzehntelange Duldung seitens der zuständigen Behörden geschaffenes 'Gewohnheitsrecht' geht fehl; die Abgrenzungsverordnungen sind vielmehr auch heute noch geltendes Recht. Soweit aber die Beklagte unter Hinweis auf die 'jahrzehntelange unbeanstandete übung des redlichen Verkehrs' eine ihr auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung dieser Vorschriften in Abrede stellt, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden: Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl 1983, 40 u.a.), kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gegen Paragraph eins, UWG verstößt, vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Der Annahme eines solchen (unverschuldeten) Rechtsirrtums steht aber im vorliegenden Fall schon der klare, zu keinen Zweifel Anlaß gebende Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entgegen.
Im Recht ist die Beklagte nur insoweit, als sie dem Kläger unter Hinweis auf das vollstreckbare Teilanerkenntnisurteil das rechtliche Interesse an einem (nochmaligen) generellen Verbot, 'Arzneimittel, deren Abgabe ausschließlich den Apotheken vorbehalten ist, zu liefern und zu verkaufen' abspricht. Nur in diesem Umfang war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; im übrigen mußte dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 2 EO. Der teilweise Erfolg des Revisionsrekurses mußte dabei schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im Vergleich zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsmittels - nämlich der Zulässigkeit des Verkaufes von Baldrian-Essenz auch außerhalb von Apotheken - überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Der Kläger hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO. Der teilweise Erfolg des Revisionsrekurses mußte dabei schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im Vergleich zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsmittels - nämlich der Zulässigkeit des Verkaufes von Baldrian-Essenz auch außerhalb von Apotheken - überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Der Kläger hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.