Begründung:
Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wort-Bild-Marke Nr. 410.788, welche von der bildlichen Darstellung einer Stechmücke und dem Wort "Baygon" beherrscht wird (Beilage A), sowie der internationalen Wortmarke Nr. 370.774 "Baygon" (Beilage B); die erstgenannte Marke ist für Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel geschützt, die andere für chemische Produkte zur Vertilgung schädlicher Tiere im Haus. Der Schutz beider Marken erstreckt sich u. a. auf Österreich und einige arabische Staaten, nicht aber auch auf Saudiarabien.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Verwendung des Zeichens "Baygon" im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Die Klägerin habe das von ihr unter dieser Bezeichnung erzeugte und vertriebene Insektenvertilgungsmittel bis 1982 ua. auch in den arabischen Staaten verkauft. Nachdem diese den Import von "Baygon" aus politischen Gründen bis 1985 eingestellt hätten, würden die Erzeugnisses der Klägerin seither wieder im vollen Umfang von ihnen eingeführt. Zwischen 1982 und 1985 seien in den arabischen Ländern Piratprodukte verkauft worden, welche dem Erzeugnis der Klägerin äußerlich sklavisch nachgeahmt, inhaltlich aber minderwertig gewesen seien. Als Agentin und Herstellerin dieses "Baygon"-Erzeugnisse für die Nahost-Länder habe sich eine Firma I*** aus Valencia ausgegeben. Das dem Bayer-Erzeugnis "Baygon" sklavisch nachgeahmte Piratprodukt sei von der beklagten KG hergestellt und über die - gleichfalls in Wien ansässige - Peter W*** International Trading (im folgenden: W***-Trading) exportiert worden. Dieser Verstoß gegen wohlerworbene Rechte der Klägerin verpflichte die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Markennamens "Baygon".
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie habe das Zeichen "Baygon" nie verwendet und beabsichtige auch in Zukunft keinen Eingriff in fremde Markenrechte. Auch das von der Klägerin genannte Insektenvertilgungsmittel habe sie weder hergestellt, noch jemals angeboten.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung und nahm
folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Ing. Günther P*** ist Geschäftsführer der A***
Ing. Günther P*** GmbH (im folgenden: A***); außerdem steht er in einem Angestelltenverhältnis zur Beklagten, wo er für die Kontinuität der Produktion, die reibungslose Durchführung der Lieferungen, die Beschaffung des Rohmaterials und die Instandhaltung der Maschinen zu sorgen hat. Auf Visitenkarten bezeichnet er sich als Betriebsleiter der Beklagten.
Franz J*** - der geschäftsführende Gesellschafter einer KG mit dem Sitz in Schwechat - vermittelte der A*** einen Auftrag der W***-Trading zur Herstellung eines Insektizides in Spraydosen. Zu diesem Zweck gab er schon bei den einleitenden Gesprächen der A*** genaue Einzelheiten über die zu verwendende Wirkstoffkonzentration bekannt; die Einzelheiten bezüglich des Trägermaterials und des Gases wurden der A*** überlassen, deren Geschäftsführer Ing. Günther P*** hiefür eine neue, besonders geruchlose Zusammensetzung entwickelte. Nach dem der A*** gegebenen Informationen sollte die herzustellende Ware in Saudiarabien abgesetzt werden. Das Wirkstoffkonzentrat wurde bei der A*** erzeugt und dann in fertigem Zustand in 200 Liter-Fässern an die Beklagte zum Abfüllen geliefert. Mit der Herstellung selbst hatte die Beklagte nichts zu tun. Bei der Beklagten wurde das Insektenvertilgungsmittel in Weißblechdosen üblicher Art abgefüllt, welche von ihr selbst beigestellt wurden. Die Dosen wurden mit Etiketten wie Beilage C versehen, auf welchen neben der Aufschrift "Baygon spray" und einer weiteren Aufschrift in arabischen Schriftzeichen die bildliche Darstellung einer Stechmücke, wie sie auch in der internationalen Wort-Bild-Marke Nr. 410.788 enthalten ist, aufschien. Diese Etiketten wurden der Beklagten von der A*** zur Verfügung gestellt, welche die Vorlage dazu - oder die Etiketten selbst - von Franz J*** bekommen hatte. Auf Grund des Auftrages, den die A*** von der W***-Trading erhalten hatte, waren die Spraydosen nach Spanien, und zwar in die Zollfreizone Valencia, zu liefern, wo als Empfänger die Firma Algarra M*** (Antemar S.A.) aufschien. In der Zeit von Ende 1984 bis Juli 1985 kam es zu mehreren derartigen Lieferungen. Dabei wurden allerdings nur zu Beginn die erwähnten Etiketten verwendet, während bei den späteren Lieferungen das Produkt in Weißblechdosen mit lithographiertem Text abgefüllt war, welcher mit dem der früher verwendeten Etiketten übereinstimmte. Diese Weißblechdosen waren im Auftrag von A*** mit dem angeführten Text versehen und dann der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Dem Geschäftsführer der A*** waren die Markenrechte der Klägerin nicht bekannt. Mit Hertha H*** - der Vertreterin des häufig im Ausland befindlichen Geschäftsführers der Beklagten - hatte Ing. P*** nur über den Preis der Abfüllung gesprochen. Sie dürfte nicht gewußt haben, daß es sich bei dem abzufüllenden Wirkstoff um ein Insektizid handelte; auch die Etiketten dürfte sie nicht gesehen haben. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Beklagte die von ihr abgefüllten Spraydosen teilweise mit Etiketten versehen habe, welche die für die Klägerin geschützte Markenbezeichnung aufwiesen. Damit sei der Eingriff in die Markenrechte der Klägerin in Österreich begangen worden. Daß die Ware letztlich weder zum Vertrieb in Österreich noch in einem anderen Land, auf das sich der Markenschutz erstreckte, bestimmt war, sei unter diesen Umständen ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten oder sein Vertreter von der Verwendung der Marke der Klägerin Kenntnis hatten. Für das Verhalten Ing. P*** habe die Beklagte gemäß § 18 UWG in jedem Fall einzustehen.Franz J*** - der geschäftsführende Gesellschafter einer KG mit dem Sitz in Schwechat - vermittelte der A*** einen Auftrag der W***-Trading zur Herstellung eines Insektizides in Spraydosen. Zu diesem Zweck gab er schon bei den einleitenden Gesprächen der A*** genaue Einzelheiten über die zu verwendende Wirkstoffkonzentration bekannt; die Einzelheiten bezüglich des Trägermaterials und des Gases wurden der A*** überlassen, deren Geschäftsführer Ing. Günther P*** hiefür eine neue, besonders geruchlose Zusammensetzung entwickelte. Nach dem der A*** gegebenen Informationen sollte die herzustellende Ware in Saudiarabien abgesetzt werden. Das Wirkstoffkonzentrat wurde bei der A*** erzeugt und dann in fertigem Zustand in 200 Liter-Fässern an die Beklagte zum Abfüllen geliefert. Mit der Herstellung selbst hatte die Beklagte nichts zu tun. Bei der Beklagten wurde das Insektenvertilgungsmittel in Weißblechdosen üblicher Art abgefüllt, welche von ihr selbst beigestellt wurden. Die Dosen wurden mit Etiketten wie Beilage C versehen, auf welchen neben der Aufschrift "Baygon spray" und einer weiteren Aufschrift in arabischen Schriftzeichen die bildliche Darstellung einer Stechmücke, wie sie auch in der internationalen Wort-Bild-Marke Nr. 410.788 enthalten ist, aufschien. Diese Etiketten wurden der Beklagten von der A*** zur Verfügung gestellt, welche die Vorlage dazu - oder die Etiketten selbst - von Franz J*** bekommen hatte. Auf Grund des Auftrages, den die A*** von der W***-Trading erhalten hatte, waren die Spraydosen nach Spanien, und zwar in die Zollfreizone Valencia, zu liefern, wo als Empfänger die Firma Algarra M*** (Antemar S.A.) aufschien. In der Zeit von Ende 1984 bis Juli 1985 kam es zu mehreren derartigen Lieferungen. Dabei wurden allerdings nur zu Beginn die erwähnten Etiketten verwendet, während bei den späteren Lieferungen das Produkt in Weißblechdosen mit lithographiertem Text abgefüllt war, welcher mit dem der früher verwendeten Etiketten übereinstimmte. Diese Weißblechdosen waren im Auftrag von A*** mit dem angeführten Text versehen und dann der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Dem Geschäftsführer der A*** waren die Markenrechte der Klägerin nicht bekannt. Mit Hertha H*** - der Vertreterin des häufig im Ausland befindlichen Geschäftsführers der Beklagten - hatte Ing. P*** nur über den Preis der Abfüllung gesprochen. Sie dürfte nicht gewußt haben, daß es sich bei dem abzufüllenden Wirkstoff um ein Insektizid handelte; auch die Etiketten dürfte sie nicht gesehen haben. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Beklagte die von ihr abgefüllten Spraydosen teilweise mit Etiketten versehen habe, welche die für die Klägerin geschützte Markenbezeichnung aufwiesen. Damit sei der Eingriff in die Markenrechte der Klägerin in Österreich begangen worden. Daß die Ware letztlich weder zum Vertrieb in Österreich noch in einem anderen Land, auf das sich der Markenschutz erstreckte, bestimmt war, sei unter diesen Umständen ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten oder sein Vertreter von der Verwendung der Marke der Klägerin Kenntnis hatten. Für das Verhalten Ing. P*** habe die Beklagte gemäß Paragraph 18, UWG in jedem Fall einzustehen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Nach der hier anzuwendenden Kollisionsnorm des § 34 Abs 1 IPRG seien Immaterialgüterrechte nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der Schutz in Anspruch genommen wird; nach diesem Recht des "Schutzlandes" sei insbesondere auch die für den Verletzungsstreit wesentliche Frage zu beantworten, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt. Soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch daraus ableite, daß sich der Schutzbereich beider Marken auf Österreich erstrecke, sei daher nach inländischem Recht zu prüfen, ob der Beklagten ein im Inland begangener Markeneingriff zur Last liegt. Das sei entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes zu verneinen: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde der Tatbestand des § 9 Abs 1 und 3 UWG nicht schon in jenem Land verwirklicht, wo etwa die Marke bloß an der Ware angebracht oder auf Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren gebraucht wird (§ 13 MSchG), sondern erst dort, wo infolge der Möglichkeit einer Kenntnisnahme der solcherart verwendeten Bezeichnung durch die angesprochenenDas Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Nach der hier anzuwendenden Kollisionsnorm des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG seien Immaterialgüterrechte nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der Schutz in Anspruch genommen wird; nach diesem Recht des "Schutzlandes" sei insbesondere auch die für den Verletzungsstreit wesentliche Frage zu beantworten, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt. Soweit die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch daraus ableite, daß sich der Schutzbereich beider Marken auf Österreich erstrecke, sei daher nach inländischem Recht zu prüfen, ob der Beklagten ein im Inland begangener Markeneingriff zur Last liegt. Das sei entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes zu verneinen: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins und 3 UWG nicht schon in jenem Land verwirklicht, wo etwa die Marke bloß an der Ware angebracht oder auf Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren gebraucht wird (Paragraph 13, MSchG), sondern erst dort, wo infolge der Möglichkeit einer Kenntnisnahme der solcherart verwendeten Bezeichnung durch die angesprochenen
Verkehrskreise - hier: die Käufer des Insektensprays - die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke des Klägers entstehen kann. Da die von der Beklagten miterzeugten und von ihr - zumindest teilweise - mit der Bezeichnung "Baygon" versehenen Waren weder für den Absatz in Österreich bestimmt waren noch auch in Österreich abgesetzt wurden, sei diese Bezeichnung hier nicht in einer Weise benützt worden, die geeignet gewesen wäre, Verwechslungen mit den Marken der Klägerin herbeizuführen. Das beanstandete Insektenvertilgungsmittel sei ausschließlich nach Saudiarabien geliefert worden; daß es auch in weitere arabische Länder gelangt wäre, sei nicht bescheinigt. Nach den von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Urkunden seien die beiden "Baygon"-Marken zwar in verschiedenen arabischen Staaten (Algerien, Ägypten, Marokko, Tunesien) geschützt, nicht aber in Saudiarabien. Daß der Klägerin nach saudiarabischem Recht - oder nach dem Recht irgendeines anderen arabischen Staates - ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihrer Marken zustünde, habe sie nicht einmal behauptet. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung der ersten Instanz.
Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.