Aus den Entscheidungsgründen:
§ 1 Abs. 2 RabG definiert den - nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher grundsätzlich unzulässigen - "Preisnachlaß" als "Nachlaß von den Preisen, die der Unternehmer ankundigt oder allgemein fordert". Der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß (Rabatt) und einer - rabattrechtlich unbedenklichen - generellen Preissenkung besteht also darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG angekundigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihm verlangt (ÖBl. 1977, 130 mit weiteren Hinweisen; ÖBl. 1979, 27; EvBl. 1980/157 = ÖBl. 1980, 139 u. a.). Wird also der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG anzunehmen (EvBl. 1980/157 = ÖBl. 1980, 139 mit weiteren Hinweisen). Allgemeine Preissenkungen verstoßen regelmäßig auch dann nicht gegen das Rabattverbot, wenn ihr Umfang durch einen Prozentsatz der bisher geltenden Preise oder der Fabrikslistenpreise ausgedrückt wird (ÖBl. 1978, 160).Paragraph eins, Absatz 2, RabG definiert den - nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle bei der Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher grundsätzlich unzulässigen - "Preisnachlaß" als "Nachlaß von den Preisen, die der Unternehmer ankundigt oder allgemein fordert". Der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß (Rabatt) und einer - rabattrechtlich unbedenklichen - generellen Preissenkung besteht also darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekundigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihm verlangt (ÖBl. 1977, 130 mit weiteren Hinweisen; ÖBl. 1979, 27; EvBl. 1980/157 = ÖBl. 1980, 139 u. a.). Wird also der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG anzunehmen (EvBl. 1980/157 = ÖBl. 1980, 139 mit weiteren Hinweisen). Allgemeine Preissenkungen verstoßen regelmäßig auch dann nicht gegen das Rabattverbot, wenn ihr Umfang durch einen Prozentsatz der bisher geltenden Preise oder der Fabrikslistenpreise ausgedrückt wird (ÖBl. 1978, 160).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann erscheint es allerdings fraglich, ob die Zeitungsinserate der Beklagten vom Oktober 1977 gesetzwidrige Rabattankündigungen enthielten, war ihnen doch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die hier für bestimmte Waren der Beklagten in Aussicht gestellten Preissenkungen - "alles 25% verbilligt", "25 (30)% verbilligt", "bis 25 (30)% verbilligt", "30% billiger" - nicht allen Interessenten gewährt werden, sondern auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränkt bleiben sollten. Eine nähere Erörterung dieser Frage erübrigt sich aber, weil die gleichfalls beanstandeten Werbekarten laut Beilage B in jedem Fall einen Verstoß gegen das Rabattgesetz begrunden:
Eine verbotene Rabattgewährung ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 33/75; ÖBl. 1960, 114; ÖBl. 1964, 117; ÖBl. 1974, 119; ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; ÖBl. 1977, 130; ÖBl. 1978, 73) regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn Gutscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware verteilt werden. Nun enthalten zwar die hier beanstandeten Werbekarten laut Beilage B ebensowenig wie die Zeitungsinserate einen ausdrücklichen Hinweis, daß die auf ihrer Rückseite in Aussicht gestellten Preisnachlässe "bis 20 (25, 30)%" an den Besitz eines solchen Gutscheins gebunden wären. Nach dem Gesamteindruck der Kartenrückseite konnte aber zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck entstehen, daß die hier angekundigten Nachlässe nur den Inhabern einer solchen Karte gewährt würden ("Sie bekommen von uns .... "). Das reicht aber für die Annahme einer gesetzwidrigen Rabattankündigung aus, gilt doch auch im Rabattrecht der allgemeine Grundsatz, daß eine Wettbewerbshandlung danach zu beurteilen ist, wie sie der angesprochene Interessent auffaßt, nicht aber nach den tatsächlichen Verhältnissen oder danach, wie sie gemeint war; der Werbende muß auch hier bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl. 1979, 140 mit weiteren Hinweisen; ÖBl. 1980, 141 u. a.). Die rabattrechtliche Beurteilung eines Werbetextes hängt davon ab, wie die Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck von den Personen, an die sie sich wendet, aufgefaßt wird. Erweckt sie bei ihnen den Eindruck, daß neben dem für einen begünstigten Personenkreis geltenden Preis noch ein höherer (Normal-) Preis bestehe, dann wird ein Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG angekundigt, und zwar selbst dann, wenn dieser Eindruck im Einzelfall nicht den Tatsachen entspricht, ein solcher individueller Nachlaß also in Wahrheit gar nicht gewährt werden soll oder gewährt wird (ÖBl. 1979, 140 mit weiteren Hinweisen; ebenso neuerdings 4 Ob 358/80). Auch die Beklagte muß daher die insoweit nicht eindeutige Fassung der beanstandeten Werbekarten (Beilage B) gegen sich gelten lassen, ohne daß es darauf ankäme, ob die hier in Aussicht gestellten Verbilligungen allen Interessenten oder nur den Inhabern solcher Karten - welche dann die Funktion von "Rabattgutscheinen" hätten - gewährt werden sollte.Eine verbotene Rabattgewährung ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 33/75; ÖBl. 1960, 114; ÖBl. 1964, 117; ÖBl. 1974, 119; ÖBl. 1975, 67; ÖBl. 1977, 43; ÖBl. 1977, 130; ÖBl. 1978, 73) regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn Gutscheine zum ermäßigten Bezug einer Ware verteilt werden. Nun enthalten zwar die hier beanstandeten Werbekarten laut Beilage B ebensowenig wie die Zeitungsinserate einen ausdrücklichen Hinweis, daß die auf ihrer Rückseite in Aussicht gestellten Preisnachlässe "bis 20 (25, 30)%" an den Besitz eines solchen Gutscheins gebunden wären. Nach dem Gesamteindruck der Kartenrückseite konnte aber zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck entstehen, daß die hier angekundigten Nachlässe nur den Inhabern einer solchen Karte gewährt würden ("Sie bekommen von uns .... "). Das reicht aber für die Annahme einer gesetzwidrigen Rabattankündigung aus, gilt doch auch im Rabattrecht der allgemeine Grundsatz, daß eine Wettbewerbshandlung danach zu beurteilen ist, wie sie der angesprochene Interessent auffaßt, nicht aber nach den tatsächlichen Verhältnissen oder danach, wie sie gemeint war; der Werbende muß auch hier bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl. 1979, 140 mit weiteren Hinweisen; ÖBl. 1980, 141 u. a.). Die rabattrechtliche Beurteilung eines Werbetextes hängt davon ab, wie die Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck von den Personen, an die sie sich wendet, aufgefaßt wird. Erweckt sie bei ihnen den Eindruck, daß neben dem für einen begünstigten Personenkreis geltenden Preis noch ein höherer (Normal-) Preis bestehe, dann wird ein Preisnachlaß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, RabG angekundigt, und zwar selbst dann, wenn dieser Eindruck im Einzelfall nicht den Tatsachen entspricht, ein solcher individueller Nachlaß also in Wahrheit gar nicht gewährt werden soll oder gewährt wird (ÖBl. 1979, 140 mit weiteren Hinweisen; ebenso neuerdings 4 Ob 358/80). Auch die Beklagte muß daher die insoweit nicht eindeutige Fassung der beanstandeten Werbekarten (Beilage B) gegen sich gelten lassen, ohne daß es darauf ankäme, ob die hier in Aussicht gestellten Verbilligungen allen Interessenten oder nur den Inhabern solcher Karten - welche dann die Funktion von "Rabattgutscheinen" hätten - gewährt werden sollte.
Daß sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf die - vom Erstgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens angenommene - Branchenüblichkeit ihrer Preisnachlässe berufen kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend anerkannt. Ob die in Beilage B enthaltenen Ankündigungen tatsächlich "den Usancen im Handel in der Sanitär- und Heizungsbranche im Zeitraum der Klage entsprochen haben", ist schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil selbst eine derartige Handeisgewohnheit die zwingenden Bestimmungen des Rabattgesetzes nicht außer Kraft setzen könnte; nach dem klaren Wortlaut dieses Gesetzes kommt aber der "Handelsüblichkeit" eines Preisnachlasses nur beim Mengennachlaß (§ 7 Abs. 1 RabG) und beim Sondernachlaß nach § 9 Z. 1 RabG (sogenannter "Verwerternachlaß") rechtliche Bedeutung zu. Daß aber die Beklagte mit den beanstandeten Ankündigungen ihren Absatz fördern wollte, also jedenfalls "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des § 1 Abs. 1 RabG gehandelt hat, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden.Daß sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf die - vom Erstgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens angenommene - Branchenüblichkeit ihrer Preisnachlässe berufen kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend anerkannt. Ob die in Beilage B enthaltenen Ankündigungen tatsächlich "den Usancen im Handel in der Sanitär- und Heizungsbranche im Zeitraum der Klage entsprochen haben", ist schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil selbst eine derartige Handeisgewohnheit die zwingenden Bestimmungen des Rabattgesetzes nicht außer Kraft setzen könnte; nach dem klaren Wortlaut dieses Gesetzes kommt aber der "Handelsüblichkeit" eines Preisnachlasses nur beim Mengennachlaß (Paragraph 7, Absatz eins, RabG) und beim Sondernachlaß nach Paragraph 9, Ziffer eins, RabG (sogenannter "Verwerternachlaß") rechtliche Bedeutung zu. Daß aber die Beklagte mit den beanstandeten Ankündigungen ihren Absatz fördern wollte, also jedenfalls "zu Zwecken des Wettbewerbs" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RabG gehandelt hat, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden.
Die Revision der Beklagten ist schließlich auch insoweit nicht berechtigt, als sie sich gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr wendet. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Dabei darf nicht engherzig vorgegangen werden; Wiederholungsgefahr muß vielmehr regelmäßig schon bei einem einmaligen Verstoß angenommen werden, sofern der Beklagte nicht solche Umstände beweisen kann, die eine neuerliche Gesetzesverletzung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (SZ 27/119; SZ 47/114; SZ 49/12 u. v. a.). Diesen Beweis hat die Beklagte hier nicht erbracht; sie hat vielmehr auch noch im vorliegenden Rechtsstreit bis zuletzt die Auffassung vertreten, daß sie - zumindest wegen der Branchenüblichkeit derartiger Rabattankündigungen - zu der beanstandeten Werbung berechtigt gewesen sei, und schon dadurch zu erkennen gegeben, daß es ihr um die Vermeidung künftiger Rabattverstöße ernstlich zu tun ist (dazu ÖBl. 1974, 119 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 383/79; 4 Ob 309/80; 4 Ob 318/80; 4 Ob 321/80). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch die Wiederholungsgefahr mit Recht bejaht.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf ein Verbot auch des Gewährens gesetzwidriger Rabatte gerichtet war, mit der Begründung bestätigt, daß eine solche tatsächliche Rabattgewährung weder von der Klägerin behauptet noch vom Erstgericht als erwiesen angenommen worden sei. Dieser Auffassung tritt die Klägerin in ihrer Revision mit Recht entgegen. Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1970, 54; ÖBl. 1976, 67; ÖBl. 1978, 102; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 85; vgl. auch Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[12], 185 f. EinlUWG Rz 251), können im Einzelfall auch schon bloße Vorbereitungshandlungen eines Konkurrenten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begrundet ist (sogenannte "vorbeugende Unterlassungklage"). Diese Voraussetzungen sind aber im Sinne der zutreffenden Bemerkung Schönherrs in ÖBl. 1979, 84 auch bei einer Werbung mit "Rabattgutscheinen", wie sie hier vorliegt, zu bejahen. Wer durch Verteilen solcher Gutscheine einen Preisnachlaß in Aussicht stellt, wird nach der Lebenserfahrung die ausgegebenen Gutscheine auch einlösen und damit den angekundigten Nachlaß tatsächlich gewähren. Dem auf ein Verbot (auch) des Gewährens gesetzwidriger Rabatte gerichteten Unterlassungsbegehren muß wegen der konkreten Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden weiteren Rechtsverletzung - durch Gewähren der angekundigten Rabatte - regelmäßig auch schon dann stattgegeben werden, wenn eine solche tatsächliche Rabattgewährung bisher nicht erwiesen ist und auch der Kläger selbst nur das Ankundigen des beanstandeten Rabattes behauptet und unter Beweis gestellt hat. Soweit in der Entscheidung ÖBl. 1979, 83 eine davon abweichende Rechtsansicht vertreten wurde, kann sie der erkennende Senat aus den angeführten Erwägungen nicht aufrechterhalten.Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf ein Verbot auch des Gewährens gesetzwidriger Rabatte gerichtet war, mit der Begründung bestätigt, daß eine solche tatsächliche Rabattgewährung weder von der Klägerin behauptet noch vom Erstgericht als erwiesen angenommen worden sei. Dieser Auffassung tritt die Klägerin in ihrer Revision mit Recht entgegen. Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1970, 54; ÖBl. 1976, 67; ÖBl. 1978, 102; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 85; vergleiche auch Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[12], 185 f. EinlUWG Rz 251), können im Einzelfall auch schon bloße Vorbereitungshandlungen eines Konkurrenten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begrundet ist (sogenannte "vorbeugende Unterlassungklage"). Diese Voraussetzungen sind aber im Sinne der zutreffenden Bemerkung Schönherrs in ÖBl. 1979, 84 auch bei einer Werbung mit "Rabattgutscheinen", wie sie hier vorliegt, zu bejahen. Wer durch Verteilen solcher Gutscheine einen Preisnachlaß in Aussicht stellt, wird nach der Lebenserfahrung die ausgegebenen Gutscheine auch einlösen und damit den angekundigten Nachlaß tatsächlich gewähren. Dem auf ein Verbot (auch) des Gewährens gesetzwidriger Rabatte gerichteten Unterlassungsbegehren muß wegen der konkreten Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden weiteren Rechtsverletzung - durch Gewähren der angekundigten Rabatte - regelmäßig auch schon dann stattgegeben werden, wenn eine solche tatsächliche Rabattgewährung bisher nicht erwiesen ist und auch der Kläger selbst nur das Ankundigen des beanstandeten Rabattes behauptet und unter Beweis gestellt hat. Soweit in der Entscheidung ÖBl. 1979, 83 eine davon abweichende Rechtsansicht vertreten wurde, kann sie der erkennende Senat aus den angeführten Erwägungen nicht aufrechterhalten.