Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Das Rekursgericht geht, wie schon erwähnt, davon aus, daß in
Anbetracht des lückenlos aufgebauten Vertriebsbindungssystems der
Klägerin das Ausnützen eines Vertragsbruches im Zwischenhandel der
Beklagten dann als Wettbewerbsverstoß angelastet werden müsse, wenn
ihr das Bestehen dieser Vertriebsbindung bekannt war. Es folgt damit
der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik
Deutschland, wonach ein vertraglich nicht gebundener Außenseiter
nicht nur dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er bewußt auf den
Vertragsbruch eines gebundenen Händlers hinwirkt (Verleitung zum
Vertragsbruch) oder sich die vertragsgebundene Ware von einem
gebundenen Händler durch unwahre Angaben oder Tarnung erschleicht
(Schleichbezug), sondern auch dann, wenn er beim Bestehen eines
lückenlos eingerichteten und tatsächlich lückenlos durchgeführten
Vertriebsbindungssystems durch den Verkauf der unter Ausnützung
fremden Vertragsbruches bezogenen Ware einen ungerechtfertigten
Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu erzielen sucht, welche die
Vertriebsbindung befolgen oder respektieren (Ausnützen fremden
Vertragsbruches; siehe dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14
, 874 ff § 1 dUWG RN 662 ff, insbesondere RN 674 ff mit weiteren
Hinweisen). Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung
vom 30. Jänner 1973, 4 Ob 302/73 - Reverssystem - EvBl 1973/232 =
JBl 1974, 43 = ÖBl. 1973, 52 die gleiche Auffassung vertreten. Er
ist damit jedoch im österreichischen Schrifttum verschiedentlich auf
Kritik gestoßen: Koziol, welcher bereits 1967
gegen eine Bindung von Außenseitern an Preisbindungsverträge
eingetreten war (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 69,
191 ff) - hat in seiner ablehnenden Besprechung der letztgenannten
Entscheidung (JBl 1974, 44 ff) vor allem darauf verwiesen, daß der
Oberste Gerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 18. Dezember
1957, 3 Ob 97/55 - Waschmittel - JBl 1958, 272 = ÖBl. 1958, 43 =
GRURAusl. 1959, 243 die gegenteilige Auffassung vertreten und eine
Verpflichtung von Außenseitern zur Respektierung einer
Preisbindungsvereinbarung ausdrücklich abgelehnt hatte (siehe dazu
auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 51 f). Der
Auffassung Koziols haben sich in der Folge auch Bydlinski (in Klang
2 IV/2, 345) und Aicher (in Rummel, Komm. z. ABGB II 1423 f § 1062
RN 31) angeschlossen; auch Rummel (in Koziol, Österreichisches
Haftpflichtrecht 2 II 280 bei und in FN 133) bezeichnet die
Rechtsprechung, nach welcher schon das bloße Ausnützen fremden
Vertragsbruches sittenwidrig sei, als 'nicht ganz unproblematisch'
und 'zweifelhaft'. Der Oberste Gerichtshof hat diese Streitfrage in
einer späteren Entscheidung (19.5.1981, 4 Ob 342/81 -
Marktregelungsvertrag Ski - SZ 54/76 = EvBl 1981/236 = ÖBl. 1981,
157) ausdrücklich offengelassen.
Nach abermaliger Prüfung der Rechtslage kann der erkennende Senat die zu 4 Ob 302/73 vertretene Rechtsauffassung nicht länger aufrecht erhalten: Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Baumbach-Hefermehl aaO 881
RN 674) geht davon aus, daß das Verschaffen einer Ware durch Ausnützen fremden Vertragsbruches nicht schon an sich unlauter ist:
Da das bürgerliche Recht schuldrechtlichen Verträgen grundsätzlich keine Drittwirkung zuerkenne, könne unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zwar das aktive Mitwirken an fremdem Vertragsbruch, nicht aber das bloße Ausnützen von Geschäftsmöglichkeiten, die sich infolge fremden Vertragsbruches ergeben, für sich allein als unlauter angesehen werden; um ein solches Verhalten wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen, bedürfe es vielmehr bei der Vertriebsbindung - ebenso wie bei der Preisbindung - stets des Hinzutretens besonderer Umstände. Solche Umstände können aber - entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland - nicht schon darin gesehen werden, daß ein lückenlos eingerichtetes und auch tatsächlich lückenlos durchgeführtes Vertriebsbindungssystem besteht und der Außenseiter durch den Verkauf der Ware einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu erzielen sucht: Die - tatsächliche wie gedankliche - Lückenlosigkeit des Bindungssystems ist eine Voraussetzung dafür, daß dem gebundenen Händler die Einhaltung der Vertriebsbindung überhaupt zugemutet werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 879 RN 670); inwiefern sie darüber hinaus auch das Verhalten des vertraglich nicht gebundenen Dritten sittenwidrig machen sollte, ist nicht zu sehen (so auch Bydlinski aaO 345). Im übrigen kann aber auch von einem 'ungerechtfertigten' Wettbewerbsvorsprung des Außenseiters gegenüber den sonstigen vom Bezug ausgeschlossenen Händlern keine Rede sein. Das vertraglich gesicherte Vertriebsbindungssystem gibt der Klägerin grundsätzlich nur Rechte gegen ihre Vertragspartner, nicht aber unmittelbar auch gegen dritte, außerhalb des Vertrages stehende Händler. Ein Anspruch auf Respektierung der Vertriebsbindung durch vertraglich nicht gebundene Außenseiter besteht nicht und ist vom Standpunkt der Wettbewerbsfreiheit abzulehnen. Dem Dritten, dem es gelingt, die Ware unter Umgehung der bestehenden Vertriebsbindung zu beziehen, kann ihr Verkauf nur dann untersagt werden, wenn er sich die Ware auf einem Weg beschafft hat, der - wie etwa das Verleiten eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder das Erschleichen der Belieferung durch Täuschung eines solchen Händlers - als Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr angesehen werden muß (in diesem Sinne bereits JBl 1958, 272 = ÖBl. 1958, 43 = GRURAusl. 1959, 243 zur Preisunterbietung durch Außenseiter; zum Teil noch weitergehend, weil auch die Sittenwidrigkeit des Verleitens zum Bruch eines Preis- oder Vertriebsbindungsvertrages verneinend, Koziol, Bydlinski und Rummel, jeweils aaO).
Die hier vertretene Auffassung deckt sich vollinhaltlich mit jenen Grundsätzen, nach denen der Oberste Gerichtshof die Verletzung von Alleinvertriebsbindungen durch vertraglich nicht gebundene Außenseiter beurteilt: Wer in Kenntnis eines fremdenAlleinvertriebsrechtes Waren im Monopolgebiet vertreibt, handelt nach ständiger Rechtsprechung nur dann wettbewerbswidrig, wenn er sich diese Waren auf sittenwidrige Art und Weise verschafft, also insbesondere zum Bruch einer vertraglichen Vereinbarung verleitet oder eine Verletzung vertraglicher Bindungen planmäßig gefördert hat; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen geschäftlichen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des § 1 UWG (SZ 47/15 = ÖBl. 1974, 84; ÖBl. 1979, 18 mit weiteren Hinweisen; ebenso ÖBl. 1982, 122).Die hier vertretene Auffassung deckt sich vollinhaltlich mit jenen Grundsätzen, nach denen der Oberste Gerichtshof die Verletzung von Alleinvertriebsbindungen durch vertraglich nicht gebundene Außenseiter beurteilt: Wer in Kenntnis eines fremdenAlleinvertriebsrechtes Waren im Monopolgebiet vertreibt, handelt nach ständiger Rechtsprechung nur dann wettbewerbswidrig, wenn er sich diese Waren auf sittenwidrige Art und Weise verschafft, also insbesondere zum Bruch einer vertraglichen Vereinbarung verleitet oder eine Verletzung vertraglicher Bindungen planmäßig gefördert hat; das bloße Ausnützen der auf diese Weise geschaffenen geschäftlichen Möglichkeiten - ohne eigene aktive Mitwirkung - begründet hingegen regelmäßig noch kein deliktisches Unrecht im Sinne des Paragraph eins, UWG (SZ 47/15 = ÖBl. 1974, 84; ÖBl. 1979, 18 mit weiteren Hinweisen; ebenso ÖBl. 1982, 122).
Im vorliegenden Fall ist eine bewußte Mitwirkung der Beklagten am Vertragsbruch des (zweiten) belgischen Großhändlers nicht bescheinigt; die Vorinstanzen haben vielmehr als glaubhaft gemacht angesehen, daß die in Rede stehenden Farbfernsehgeräte der Marke A der Beklagten von der Firma G in Linz - welche sie ihrerseits von einem (vertragsbrüchigen) belgischen Großhändler erworben hatte - angeboten und verkauft worden waren. Hat die Beklagte damit aber nur eine Gelegenheit ausgenützt, die sich ihr durch den fremden Vertragsbruch - zu welchem sie selbst in keiner Weise aktiv beigetragen hatte - geboten hatte, dann erweist sich der Vorwurf eines sittenwidrigen, gegen § 1 UWG verstoßenden Verhaltens als von vornherein unbegründet. Die von den Vorinstanzen als entscheidungswesentlich angesehene Frage nach der Kenntnis der Beklagten von der Vertriebsbindung der Klägerin und vom Vertragsbruch des belgischen Großhändlers kann somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall ist eine bewußte Mitwirkung der Beklagten am Vertragsbruch des (zweiten) belgischen Großhändlers nicht bescheinigt; die Vorinstanzen haben vielmehr als glaubhaft gemacht angesehen, daß die in Rede stehenden Farbfernsehgeräte der Marke A der Beklagten von der Firma G in Linz - welche sie ihrerseits von einem (vertragsbrüchigen) belgischen Großhändler erworben hatte - angeboten und verkauft worden waren. Hat die Beklagte damit aber nur eine Gelegenheit ausgenützt, die sich ihr durch den fremden Vertragsbruch - zu welchem sie selbst in keiner Weise aktiv beigetragen hatte - geboten hatte, dann erweist sich der Vorwurf eines sittenwidrigen, gegen Paragraph eins, UWG verstoßenden Verhaltens als von vornherein unbegründet. Die von den Vorinstanzen als entscheidungswesentlich angesehene Frage nach der Kenntnis der Beklagten von der Vertriebsbindung der Klägerin und vom Vertragsbruch des belgischen Großhändlers kann somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf sich beruhen.
Aus den angeführten Erwägungen mußte dem im Ergebnis berechtigten Revisionsrekurs der Beklagten Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der den Sicherungsantrag insoweit abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 2 EO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung ON 10 und des Revisionsrekurses ON 23 zu ersetzen, und zwar jeweils auf der Grundlage eines Streitwertes von S 250.000,--.Aus den angeführten Erwägungen mußte dem im Ergebnis berechtigten Revisionsrekurs der Beklagten Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der den Sicherungsantrag insoweit abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung ON 10 und des Revisionsrekurses ON 23 zu ersetzen, und zwar jeweils auf der Grundlage eines Streitwertes von S 250.000,--.