Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht im wesentlichen geltend, sie habe die strittige Bezeichnung, die für die G* AG nicht markenrechtlich geschützt sei, schon vor dieser und vor der beklagten Partei in Österreich verwendet. Ein allfälliges Alleinrecht der Fr* AG sei mit deren Liquidation erloschen. Durch die Übertragung des Alleinvertriebsrechtes an die klagende Partei durch die G* AG sei der klagenden Partei eine Eigenproduktion gleichartiger Produkte nicht untersagt worden. Die klagende Partei sei daher beim Erwerb ihres Markenrechtes nicht sittenwidrig vorgegangen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß derjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG nicht auf diesen Erwerb stützen könne, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht „befugterweise“ im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 52, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht10 II 15, ÖBl 1968 83), wird auch von der klagenden Partei nicht bekämpft; sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung, daß sie beim Erwerb ihres Markenrechtes sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG vorgegangen sei; das aber zu Unrecht.Die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß derjenige, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorging, ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG nicht auf diesen Erwerb stützen könne, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht „befugterweise“ im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 52, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht10 römisch zwei 15, ÖBl 1968 83), wird auch von der klagenden Partei nicht bekämpft; sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung, daß sie beim Erwerb ihres Markenrechtes sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG vorgegangen sei; das aber zu Unrecht.
Ihrem Einwand, sie habe die strittige Bezeichnung schon früher als die G* AG in Österreich verwendet, muß entgegengehalten werden, daß diese Verwendung durch die klagende Partei nicht im eigenen Namen, sondern als „Alleinvertreterin“ des damals von der Fr* AG hergestellten oder vertriebenen Produktes erfolgte. Wenn auch die G* AG nach dem Konkurs der Fr* AG nicht deren Rechtsnachfolgerin wurde, so hat sie doch den Kundenstock übernommen und mit der klagenden Partei eine Vereinbarung über eine Alleinvertretung dieses Produktes, an dem sie auch Verbesserungen vorgenommen hatte, geschlossen. Wohl steht fest, daß die klagende Partei bald darauf im wesentlichen gleichartige Produkte selbst erzeugen ließ und unter derselben Bezeichnung vertrieb. Nicht festgestellt ist aber die Richtigkeit der Behauptung der klagenden Partei, daß ihr dies von der G* AG gestattet worden sei. Kein Anhaltspunkt ist jedenfalls für die Annahme gegeben, daß die G* AG mit einem Recht der klagenden Partei, die bisher verwendete Bezeichnung allein benützen zu dürfen, einverstanden gewesen wäre. Das hätte klar erkennbar der Vereinbarung über eine „Alleinvertretung“ der von der G* AG erzeugten oder vertriebenen Produkte durch die klagende Partei in Österreich widersprochen. Die klagende Partei hat somit durch den Erwerb des Markenrechtes versucht, ihren bisherigen Geschäftsherrn beim Vertrieb gleichartiger Produkte in Österreich auszuschalten. Ein derartiges Erschleichen eines Markenrechtes verstößt aber gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG, weil es den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft (Hohenecker-Friedl aaO 15, ÖBl 1968 83). Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Grundgedanke einer Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens nunmehr auch in der Bestimmung des § 30 a MarkenschutzG 1970 (eingefügt durch Art I Ziff 22 BGBl 1977 Nr 350) zum Ausdruck kommt, wonach derjenige, der im Ansland durch Registrierung oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben hat, begehren kann, daß eine gleiche oder ähnliche für dieselbe oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ. Diese Bestimmung richtet sich ebenso wie jene des Art VIsepties PVÜ (BGBl 1973 Nr 399; in Österreich seit 18. 8. 1973 in Kraft) gegen den „ungetreuen Agenten“ und bringt zum Ausdruck, daß von jenen Personen, die ‒ wie die klagende Partei auf Grund der Vereinbarung über die Alleinvertretung mit der G* AG ‒ zur Wahrung der geschäftlichen Interessen einer Person, die ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselbe oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe ‒ die von der klagenden Partei im vorliegenden Fall nicht dargetan wurden ‒ soll erworben werden können. Darin kommt eine allgemeine Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zum Ausdruck, sodaß ein Verstoß dagegen als wettbewerbswidrig anzusehen ist.Ihrem Einwand, sie habe die strittige Bezeichnung schon früher als die G* AG in Österreich verwendet, muß entgegengehalten werden, daß diese Verwendung durch die klagende Partei nicht im eigenen Namen, sondern als „Alleinvertreterin“ des damals von der Fr* AG hergestellten oder vertriebenen Produktes erfolgte. Wenn auch die G* AG nach dem Konkurs der Fr* AG nicht deren Rechtsnachfolgerin wurde, so hat sie doch den Kundenstock übernommen und mit der klagenden Partei eine Vereinbarung über eine Alleinvertretung dieses Produktes, an dem sie auch Verbesserungen vorgenommen hatte, geschlossen. Wohl steht fest, daß die klagende Partei bald darauf im wesentlichen gleichartige Produkte selbst erzeugen ließ und unter derselben Bezeichnung vertrieb. Nicht festgestellt ist aber die Richtigkeit der Behauptung der klagenden Partei, daß ihr dies von der G* AG gestattet worden sei. Kein Anhaltspunkt ist jedenfalls für die Annahme gegeben, daß die G* AG mit einem Recht der klagenden Partei, die bisher verwendete Bezeichnung allein benützen zu dürfen, einverstanden gewesen wäre. Das hätte klar erkennbar der Vereinbarung über eine „Alleinvertretung“ der von der G* AG erzeugten oder vertriebenen Produkte durch die klagende Partei in Österreich widersprochen. Die klagende Partei hat somit durch den Erwerb des Markenrechtes versucht, ihren bisherigen Geschäftsherrn beim Vertrieb gleichartiger Produkte in Österreich auszuschalten. Ein derartiges Erschleichen eines Markenrechtes verstößt aber gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG, weil es den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft (Hohenecker-Friedl aaO 15, ÖBl 1968 83). Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß der Grundgedanke einer Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens nunmehr auch in der Bestimmung des Paragraph 30, a MarkenschutzG 1970 (eingefügt durch Artikel römisch eins, Ziff 22 Bundesgesetzblatt 1977, Nr 350) zum Ausdruck kommt, wonach derjenige, der im Ansland durch Registrierung oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben hat, begehren kann, daß eine gleiche oder ähnliche für dieselbe oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ. Diese Bestimmung richtet sich ebenso wie jene des Art VIsepties PVÜ Bundesgesetzblatt 1973, Nr 399; in Österreich seit 18. 8. 1973 in Kraft) gegen den „ungetreuen Agenten“ und bringt zum Ausdruck, daß von jenen Personen, die ‒ wie die klagende Partei auf Grund der Vereinbarung über die Alleinvertretung mit der G* AG ‒ zur Wahrung der geschäftlichen Interessen einer Person, die ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselbe oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe ‒ die von der klagenden Partei im vorliegenden Fall nicht dargetan wurden ‒ soll erworben werden können. Darin kommt eine allgemeine Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zum Ausdruck, sodaß ein Verstoß dagegen als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend zur Auffassung gelangt, daß der von der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei behauptete Unterlassungsanspruch nicht bescheinigt ist, sodaß die zu dessen Sicherung beantragte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen war.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 40, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 40, 50, 52 ZPO.