Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil es "die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich der Fassung des Unterlassungsbegehrens zwar nicht verlassen, aber einen Ausnahmefall von der Regel angenommen hat". Das Rekursgericht hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und der Beklagten untersagt, "ein Bildnis der klagenden Partei ohne ihre Zustimmung im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der klagenden Partei, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über Immobilienprojekte, zu veröffentlichen oder zu verbreiten".
Die Beklagte verweist in ihrem Revisionsrekurs zur Zulässigkeit auf "den Ausspruch des Rekursgerichts". Sonstige Ausführungen zur Zulässigkeit enthält das Rechtsmittel nicht; in der Sache selbst wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Ausführungen dazu beziehen sich allein auf das vom Rekursgericht als überwiegend beurteilte Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung und auf das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten. Auf die Fassung des Unterlassungsgebots geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Die Fassung des Unterlassungsgebots bildet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage, wenn sie sich - wie hier - im Rahmen der Rechtsprechung hält, wonach sich das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat und eine gewisse allgemeine Fassung erforderlich ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 358/97v = MR 1998, 84 [Korn] - Brillenqualität mwN).
In ihrer Rechtsrüge verweist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu § 78 UrhG. Danach hat eine Interessenabwägung stattzufinden, wenn eine Bildnisveröffentlichung bei objektiver Prüfung berechtigte Interessen verletzt (4 Ob 5/89 = MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters uva). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, ist der mit dem Bildnis veröffentlichte Text zu berücksichtigen (4 Ob 141/94 = MR 1995, 143 - Haider-Fan uva). Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt (4 Ob 75/94 = SZ 67/114 = ÖBl 1995/136 - Marmor, Stein und Eisen uva.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe soll nach Auffassung der Beklagten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers richtigerweise nicht zu erkennen sein.In ihrer Rechtsrüge verweist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu Paragraph 78, UrhG. Danach hat eine Interessenabwägung stattzufinden, wenn eine Bildnisveröffentlichung bei objektiver Prüfung berechtigte Interessen verletzt (4 Ob 5/89 = MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters uva). Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, ist der mit dem Bildnis veröffentlichte Text zu berücksichtigen (4 Ob 141/94 = MR 1995, 143 - Haider-Fan uva). Der Betroffene ist schutzwürdig, wenn der beigegebene Text zu Missdeutungen Anlass geben kann, entwürdigend oder herabsetzend wirkt (4 Ob 75/94 = SZ 67/114 = ÖBl 1995/136 - Marmor, Stein und Eisen uva.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe soll nach Auffassung der Beklagten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers richtigerweise nicht zu erkennen sein.
Die Beklagte macht damit geltend, dass das Rekursgericht die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu § 78 UrhG auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt habe. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN); eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist nicht zu erkennen und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.Die Beklagte macht damit geltend, dass das Rekursgericht die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 78, UrhG auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt habe. Die Anwendung der Rechtsprechung im konkreten Fall bildet aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN); eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist nicht zu erkennen und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.