Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Bearbeitungen von Computersoftware Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten den - großteils vom Erstbeklagten als ihrem Dienstnehmer vorgenommenen - Bearbeitungen des Computerprogramms TerraCAD zu Unrecht keinen Werkcharakter zuerkannt.
1. Nach § 2 Z 1, § 40a UrhG sind Computerprogramme Werke der Literatur (und damit urheberrechtlich geschützt), wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (4 Ob 282/99w = MR 1999, 346 - RANKING; 4 Ob 35/05h mwN). Sie sind häufig mühevolle, unter entsprechendem Arbeitsaufwand hergestellte Leistungen. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen (4 Ob 35/05h mwN), wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte (Größe der Variationsbreite der Gestaltungsmöglichkeiten für den Programmierer [Röttinger, Der Urheberrechtsschutz von Computersoftware in Österreich, ÖJZ 1990, 33]). Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann (vgl OLG Wien MR 1986, 17 mwN). Der rein äußerliche Umfang eines Programms (Programmlänge, Zeilenzahl) ist zwar für sich allein nicht maßgebend (Wolff, Der Urheberrechtsschutz von Computer-Software - steuer- und abgabenrechtliche Aspekte, EDVuR 1986/2, 6), kann aber ein Indiz sein (Röttinger aaO).1. Nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 40 a, UrhG sind Computerprogramme Werke der Literatur (und damit urheberrechtlich geschützt), wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (4 Ob 282/99w = MR 1999, 346 - RANKING; 4 Ob 35/05h mwN). Sie sind häufig mühevolle, unter entsprechendem Arbeitsaufwand hergestellte Leistungen. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen (4 Ob 35/05h mwN), wie dies der Fall ist, wenn die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte (Größe der Variationsbreite der Gestaltungsmöglichkeiten für den Programmierer [Röttinger, Der Urheberrechtsschutz von Computersoftware in Österreich, ÖJZ 1990, 33]). Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann vergleiche OLG Wien MR 1986, 17 mwN). Der rein äußerliche Umfang eines Programms (Programmlänge, Zeilenzahl) ist zwar für sich allein nicht maßgebend (Wolff, Der Urheberrechtsschutz von Computer-Software - steuer- und abgabenrechtliche Aspekte, EDVuR 1986/2, 6), kann aber ein Indiz sein (Röttinger aaO).
Eine bestimmte Werkhöhe ist auch bei Computerprogrammen nicht zu fordern (Renner, Rechtsschutz von Computerprogrammen [1998] 54; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht [2001] Art 1 Software-RL Rz 41 ff; zum Wegfall des Erfordernisses einer bestimmten Werkhöhe im Allgemeinen vgl 4 Ob 36/92 = SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] - BUNDESHEER-FORMBLATT; 4 Ob 58/95 = ÖBl 1996, 56 - PFEILDARSTELLUNG). Unter „Computerprogramm" werden auch Maschinen- bzw Quellcodes und das Material zur Entwicklung des Computerprogramms verstanden (§ 40a Abs 2 UrhG; Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 1115).Eine bestimmte Werkhöhe ist auch bei Computerprogrammen nicht zu fordern (Renner, Rechtsschutz von Computerprogrammen [1998] 54; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht [2001] Artikel eins, Software-RL Rz 41 ff; zum Wegfall des Erfordernisses einer bestimmten Werkhöhe im Allgemeinen vergleiche 4 Ob 36/92 = SZ 65/51 = MR 1992, 199 [Walter] - BUNDESHEER-FORMBLATT; 4 Ob 58/95 = ÖBl 1996, 56 - PFEILDARSTELLUNG). Unter „Computerprogramm" werden auch Maschinen- bzw Quellcodes und das Material zur Entwicklung des Computerprogramms verstanden (Paragraph 40 a, Absatz 2, UrhG; Kucsko, Geistiges Eigentum [2003] 1115).
2. Computerprogramme werden im Sinne des § 5 Abs 1 UrhG bearbeitet, wenn sie an besondere Gegebenheiten beim Anwender angepasst oder weiter entwickelt werden (Ciresa, Urheberrecht [2004] § 5 UrhG Rz 35 mwN; vgl auch 4 Ob 273/00a = ÖBl 2001, 279 - C-COMPASS). Weiterentwicklung ist dabei jedenfalls die Herstellung eines Updates (Walter aaO Art 2 Rz 16; Ciresa aaO Rz 35), also die Weiterentwicklung eines Computerprogramms von einer Entwicklungsstufe in die nächsthöhere (Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht [2001] Art 4 Software-RL Rz 21) oder von einer Programmversion in die nächste (Ciresa aaO Rz 35 mwN).2. Computerprogramme werden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, UrhG bearbeitet, wenn sie an besondere Gegebenheiten beim Anwender angepasst oder weiter entwickelt werden (Ciresa, Urheberrecht [2004] Paragraph 5, UrhG Rz 35 mwN; vergleiche , auch 4 Ob 273/00a = ÖBl 2001, 279 - C-COMPASS). Weiterentwicklung ist dabei jedenfalls die Herstellung eines Updates (Walter aaO Artikel 2, Rz 16; Ciresa aaO Rz 35), also die Weiterentwicklung eines Computerprogramms von einer Entwicklungsstufe in die nächsthöhere (Blocher in Walter, Europäisches Urheberrecht [2001] Artikel 4, Software-RL Rz 21) oder von einer Programmversion in die nächste (Ciresa aaO Rz 35 mwN).
Eine Bearbeitung lässt das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt; sie liegt vor, wenn dem Werk wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt gegeben wird, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist (4 Ob 13/92 = SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - SERVUS DU; 4 Ob 51/94 = SZ 67/70 - HUNDERTWASSERHAUS; Kucsko aaO 1121; Ciresa aaO Rz 3). Der Bearbeiter behält also in der Regel die wesentlichen individuellen Züge des Originalwerks bei, nimmt aber Veränderungen daran vor, die Ausdruck seines eigenen individuellen Schaffens sind, sodass die fertige Bearbeitung sowohl den individuellen Geist des Originalurhebers als auch den des Bearbeiters zum Ausdruck bringt (Rehbinder, Urheberrecht13 [2004] Rz 152; Ciresa aaO). Geringfügige Änderungen oder Umgestaltungen des Originals sind keine Bearbeitungen im Rechtssinn (Walter, MR 1992, 203; Ciresa aaO Rz 4), ebenso wenig reine Fehlerbeseitigungen, Anpassungen an geänderte Hardware und Aktualisierungen infolge Änderungen im Anwenderunternehmen oder gesetzlicher Bestimmungen (Röttinger aaO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, können Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen, seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten-)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools sein (vgl Svoboda/Zanger, Softwareurheberrecht für Hersteller und Anwender [1993] 26; Haberstumpf, Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen, in Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen² [1993] 119). Auch hier kommt es auf eine bestimmte Werkhöhe zwar nicht an, von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist (vgl Renner aaO 12).Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, können Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen, seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten-)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools sein vergleiche Svoboda/Zanger, Softwareurheberrecht für Hersteller und Anwender [1993] 26; Haberstumpf, Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen, in Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen² [1993] 119). Auch hier kommt es auf eine bestimmte Werkhöhe zwar nicht an, von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist vergleiche , Renner aaO 12).
3. Ob ein Erzeugnis menschlichen Geistes eine eigentümliche geistige Schöpfung (ein „Werk") im Sinne des UrheberrechtsG ist, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen, der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt (4 Ob 95/91 = ÖBl 1991, 272 - LE-CORBUSIER-LIEGE; 4 Ob 3/92 = MR 1992, 67 [Walter] - GAME BOY). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Schutzfähigkeit eines Werks nicht aus der Vorlage des Werks von selbst ergibt (4 Ob 125/91 = MR 1992, 197 [Walter] - OBERÖSTERREICH-KARTE I ua), also bei Werkkategorien, die sich - wie etwa Computerprogramme - der unmittelbaren richterlichen Beurteilung entziehen (Walter, MR 1998, 100; vgl auch Haberstumpf in Lehmann aaO 122). Die Anforderungen an die Behauptungs- und Darlegungslast des Klägers dürfen dabei aber auch nicht überspannt werden (Walter, MR 1998, 100).3. Ob ein Erzeugnis menschlichen Geistes eine eigentümliche geistige Schöpfung (ein „Werk") im Sinne des UrheberrechtsG ist, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen, der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt (4 Ob 95/91 = ÖBl 1991, 272 - LE-CORBUSIER-LIEGE; 4 Ob 3/92 = MR 1992, 67 [Walter] - GAME BOY). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Schutzfähigkeit eines Werks nicht aus der Vorlage des Werks von selbst ergibt (4 Ob 125/91 = MR 1992, 197 [Walter] - OBERÖSTERREICH-KARTE römisch eins ua), also bei Werkkategorien, die sich - wie etwa Computerprogramme - der unmittelbaren richterlichen Beurteilung entziehen (Walter, MR 1998, 100; vergleiche auch Haberstumpf in Lehmann aaO 122). Die Anforderungen an die Behauptungs- und Darlegungslast des Klägers dürfen dabei aber auch nicht überspannt werden (Walter, MR 1998, 100).
4. Nach dem festgestellten Sacherhalt hat die Klägerin die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte an den beiden Computerprogrammen eingeräumt erhalten, um die Programme weiter zu entwickeln. Sie hat damit den Erstbeklagten betraut. Um die ihm vorgegebenen Ziele, wie insbesondere den Datenaustausch mit anderen Zeichenprogrammen, zu erreichen, war vom Erstbeklagten Kreativität mit unterschiedlich großen Spielräumen gefordert. Für den Datenaustausch war eine DXF-Datei notwendig. Eine solche Schnittstelle musste zwischen TerraCAD und der neuen Version von AutoCAD hergestellt werden. Die dazu notwendige Programmierarbeit war aufwendig.
Diese Feststellungen reichen aus, um den Werkcharakter der verfahrensgegenständlichen Bearbeitungen bejahen zu können: Der Erstbeklagte konnte zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen. Seine Kreativität war gefordert; die ihm übertragene Aufgabe war komplex, wie die Notwendigkeit zeigt, Anpassungen an Neuentwicklungen anderer Programme vorzunehmen, um den gewünschten Datenaustausch mit anderen Zeichenprogrammen zu erreichen.
Sind die Bearbeitungen urheberrechtlich geschützt, so hat der Erstbeklagte mit der Weitergabe und Verwendung des Quellcodes das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin verletzt. Damit stehen der Klägerin neben dem bereits rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch die geltend gemachten Ansprüche nach § 86 UrhG (angemessenes Entgelt), § 87 UrhG (Herausgabe des Gewinns und Schadenersatz) und § 87a UrhG (Rechnungslegung) zu.Sind die Bearbeitungen urheberrechtlich geschützt, so hat der Erstbeklagte mit der Weitergabe und Verwendung des Quellcodes das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin verletzt. Damit stehen der Klägerin neben dem bereits rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch die geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 86, UrhG (angemessenes Entgelt), Paragraph 87, UrhG (Herausgabe des Gewinns und Schadenersatz) und Paragraph 87 a, UrhG (Rechnungslegung) zu.
Der Revision war daher Folge zu geben. Über Unterlassungsanspruch und Rechnungslegungsbegehren war mit Teilurteil zu erkennen; über die Leistungsbegehren ist im Endurteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.