Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs ist unzulässig. Gegenstand des Klagebegehrens und damit Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren ist - nach der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten - nur mehr der Kostenersatzanspruch des Klägers. Der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen im Kostenpunkt ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung für alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wurde (2 Ob 2/95 = SZ 68/48; 1 Ob 600/95; 1 Ob 362/97k; 3 Ob 217/01k ua; Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch dann Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgewiesen, wenn die zweite Instanz den Rekurs gegen eine Kostenentscheidung als verspätet (2 Ob 2/95 = SZ 68/48; 3 Ob 217/01k) oder mangels Legitimation der Rekurswerber zurückgewiesen hatte (1 Ob 600/95).Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs ist unzulässig. Gegenstand des Klagebegehrens und damit Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren ist - nach der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten - nur mehr der Kostenersatzanspruch des Klägers. Der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen im Kostenpunkt ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung für alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wurde (2 Ob 2/95 = SZ 68/48; 1 Ob 600/95; 1 Ob 362/97k; 3 Ob 217/01k ua; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 5). Der Oberste Gerichtshof hat daher auch dann Rechtsmittel nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zurückgewiesen, wenn die zweite Instanz den Rekurs gegen eine Kostenentscheidung als verspätet (2 Ob 2/95 = SZ 68/48; 3 Ob 217/01k) oder mangels Legitimation der Rekurswerber zurückgewiesen hatte (1 Ob 600/95).
Soweit in einzelnen Entscheidungen die Auffassung vertreten wurde, dass dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Grundsatz vorgehe, wonach derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen wird, jedenfalls das Recht hat, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrags anzustreben, ging es - außer in dem der Entscheidung 8 Ob 617/93 zugrundeliegenden Sachverhalt - um Entscheidungen, deren Gegenstand ein gegen die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gerichteter Rekurs war (4 Ob 21/83; 5 Ob 650/89 = RZ 1990/64; s auch 4 Ob 31/69 = Arb 8623; 8 Ob 196/75). In diesen Fällen hatte der Oberste Gerichtshof zu überprüfen, ob tatsächlich eine Kostenentscheidung vorliegt. Die Entscheidung 8 Ob 617/93 betraf zwar einen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde; sie ist aber insoweit in sich widersprüchlich, als sie den Revisionsrekurs zwar für zulässig, aber mit der Begründung für nicht berechtigt erachtet, dass eine nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vorliege. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung gerichteten Rekurs zum Anlass genommen, den in der fehlenden internationalen Zuständigkeit liegenden Nichtigkeitsgrund aufzugreifen, die angefochtene Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Es hat damit eine Entscheidung im Kostenpunkt gefällt, für die nach der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt.Soweit in einzelnen Entscheidungen die Auffassung vertreten wurde, dass dem Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Grundsatz vorgehe, wonach derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen wird, jedenfalls das Recht hat, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrags anzustreben, ging es - außer in dem der Entscheidung 8 Ob 617/93 zugrundeliegenden Sachverhalt - um Entscheidungen, deren Gegenstand ein gegen die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gerichteter Rekurs war (4 Ob 21/83; 5 Ob 650/89 = RZ 1990/64; s auch 4 Ob 31/69 = Arb 8623; 8 Ob 196/75). In diesen Fällen hatte der Oberste Gerichtshof zu überprüfen, ob tatsächlich eine Kostenentscheidung vorliegt. Die Entscheidung 8 Ob 617/93 betraf zwar einen Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung als verspätet zurückgewiesen wurde; sie ist aber insoweit in sich widersprüchlich, als sie den Revisionsrekurs zwar für zulässig, aber mit der Begründung für nicht berechtigt erachtet, dass eine nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vorliege. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung gerichteten Rekurs zum Anlass genommen, den in der fehlenden internationalen Zuständigkeit liegenden Nichtigkeitsgrund aufzugreifen, die angefochtene Entscheidung und das dieser vorangegangene Verfahren aufzuheben und die Klage zurückzuweisen. Es hat damit eine Entscheidung im Kostenpunkt gefällt, für die nach der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gilt.
Der Rekurs war zurückzuweisen.