Begründung:
Zwischen den Eltern der Minderjährigen, deren Ehewohnung sich in Groß Enzersdorf befindet, ist beim Bezirksgericht Gänserndorf ein Scheidungsverfahren anhängig.
Am 8. 7. 2003 stellte der nach wie vor in der Ehewohnung in Groß Enzersdorf wohnende Vater beim Bezirksgericht Gänserndorf den Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge, verbunden mit dem Antrag, ihm für die Dauer des Verfahrens die vorläufige Obsorge allein zu übertragen (ON 1) und brachte unter anderem vor, die Mutter habe die Minderjährige am 27. 6. 2003 zu ihren Eltern nach Wien 20 gebracht, wo sie sich weiterhin befinde.
Mit Schriftsatz vom 19. 8. 2003 (ON 7) begehrte die Mutter, die ihren eigenen Angaben nach damals mit der Minderjährigen in Wien 20,***** wohnte, die Übertragung der alleinigen Obsorge; sie habe am 27. 6. 2003 mit der Minderjährigen die Ehewohnung verlassen und sei vorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern gezogen, habe jedoch die Absicht, ab September 2003 ihren ständigen Aufenthalt in Wien 22, ***** zu nehmen. Sie beantragte zugleich die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt. Das Bezirksgericht Gänserndorf gab dem Übertragungsantrag statt (ON 8), das Bezirksgericht Leopoldstadt lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. 9. 2003, 12 Nc 45/03i (ON 17) wurde die vom Bezirksgericht Gänserndorf gemäß § 111 Abs JN beschlossene Übertragung der Pflegschaftsssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt im Hinblick auf den nunmehrigen Aufenthaltsort der Minderjährigen in Wien 22 nicht genehmigt.Mit Schriftsatz vom 19. 8. 2003 (ON 7) begehrte die Mutter, die ihren eigenen Angaben nach damals mit der Minderjährigen in Wien 20,***** wohnte, die Übertragung der alleinigen Obsorge; sie habe am 27. 6. 2003 mit der Minderjährigen die Ehewohnung verlassen und sei vorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern gezogen, habe jedoch die Absicht, ab September 2003 ihren ständigen Aufenthalt in Wien 22, ***** zu nehmen. Sie beantragte zugleich die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt. Das Bezirksgericht Gänserndorf gab dem Übertragungsantrag statt (ON 8), das Bezirksgericht Leopoldstadt lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. 9. 2003, 12 Nc 45/03i (ON 17) wurde die vom Bezirksgericht Gänserndorf gemäß Paragraph 111, Abs JN beschlossene Übertragung der Pflegschaftsssache an das Bezirksgericht Leopoldstadt im Hinblick auf den nunmehrigen Aufenthaltsort der Minderjährigen in Wien 22 nicht genehmigt.
Das Bezirksgericht Gänserndorf ersuchte mittlerweile die Eltern um nähere Auskünfte und beauftragte das Jugendamt Gänserndorf, Bericht und Stellungnahme zu den Anträgen der Eltern abzugeben (ON 18); der Bericht des Jugendamts langte am 5. 11. 2003 ein (ON 23). Der Vater beantragte, ihm ein vorläufiges Besuchsrecht einzuräumen (ON 20, ON 22).
Unter Hinweis auf den nunmehrigen ständigen Aufenthalt der Minderjährigen in Wien 22, ***** beantragte die Mutter mit Schriftsatz vom 19. 11. 2003 (ON 20) die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Donaustadt. Das Bezirksgericht Gänserndorf übertrug mit Beschluss vom 21. 11. 2003 (ON 26) die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt. Die Minderjährige habe seit September 2003 ihren Wohnsitz in Wien 22 und gehe dort auch zur Schule. Der Wiener Jugendwohlfahrtsträger sei mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt. Sämtliche im Verfahren betroffenen Personen lebten in Wien, der Vater arbeite dort. Weitere Erhebungen zur Lebensituation der Minderjährigen wären ohne Übertragung im Amtshilfwege nur mit entsprechender zeitlicher Verzögerung zu pflegen. Dieser Beschluss wurde den Eltern bisher nicht zugestellt.Unter Hinweis auf den nunmehrigen ständigen Aufenthalt der Minderjährigen in Wien 22, ***** beantragte die Mutter mit Schriftsatz vom 19. 11. 2003 (ON 20) die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Donaustadt. Das Bezirksgericht Gänserndorf übertrug mit Beschluss vom 21. 11. 2003 (ON 26) die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt. Die Minderjährige habe seit September 2003 ihren Wohnsitz in Wien 22 und gehe dort auch zur Schule. Der Wiener Jugendwohlfahrtsträger sei mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt. Sämtliche im Verfahren betroffenen Personen lebten in Wien, der Vater arbeite dort. Weitere Erhebungen zur Lebensituation der Minderjährigen wären ohne Übertragung im Amtshilfwege nur mit entsprechender zeitlicher Verzögerung zu pflegen. Dieser Beschluss wurde den Eltern bisher nicht zugestellt.
Das Bezirksgericht Donaustadt verweigerte die Übernahme (ON 27). Anträge auf Übertragung der alleinigen Obsorge und Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien bereits im Juli 2003 beim Bezirskgericht Gänserndorf eingebracht worden, dieses habe bereits mit Erhebungen begonnen und sei auch für das Scheidungsverfahren zuständig. Es habe daher einen umfassenden Eindruck von den Parteien. Zwischen den Parteien hätte auch schon ein Schriftsatzwechsel stattgefunden.
Das Bezirksgericht Gänserndorf legte den Akt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Gänserndorf legte den Akt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.
Das Oberlandesgericht Wien genehmigte die Übertragung der Pflegschaftssache nicht. Zwar stünden offene Anträge nur in Ausnahmefällen einer Übertragung entgegen; eine Übertragung sei jedoch vor allem dann unzweckmäßig, solange eine Entscheidung, welcher Elternteil mit der Obsorge betraut wird, nicht erfolgt sei, weil vor der Entscheidung über den Obsorgeantrag noch nicht feststehe, ob das Kind im Sprengel jenes Gerichts bleiben werde, an das die Zuständigkeit übertragen werden solle. Bleibe der eine Elternteil im Sprengel des bisher zuständigen Gerichts wohnen, könne die Übertragung der Zuständigkeit an jenes Gericht, in dessen Sprengel das Kind mit dem anderen Elternteil verziehe, bei Zuteilung der Obsorge an den verbleibenden Elternteil zu einem gleich mehrmaligen Wechsel des Pflegschaftsgerichtes führen. Auch hier hätten sowohl der Vater als auch die Mutter die Übertragung der alleinigen Obsorge beantragt. Das Bezirksgericht Gänserndorf habe dazu bereits Erhebungen gepflogen, bei ihm sei auch das Ehescheidungsverfahren der Eltern der Minderjährigen anhängig. Solange daher über diese offenen Anträge der Zuteilung der Obsorge nicht entschieden worden sei, stehe der zukünftige dauernde Aufenthalt der Minderjährigen nicht fest. Eine Übertragung der Zuständigkeit diene daher in diesem Stadium des Verfahrens nicht dem Kindeswohl.
Der Rekurs der Mutter ist jedenfalls zulässig (Mayr in Rechberger, ZPO² § 111 JN Rz 6 mwN); das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Nach Auffassung der Mutter habe das Bezirksgericht Gänserndorf bisher keine besondere Sachkenntnis oder einen umfassenden Eindruck von den Parteien erworben, weil es weder im Pflegschafts-, noch im Scheidungsverfahren zu entsprechenden Beweisaufnahmen gekommen sei. Da der Vater seit dem Auszug der Mutter keinen Kindesunterhalt zahle, sei ein Unterhaltsverfahren anhängig zu machen, was sinnvollerweise beim Wohnsitzgericht des Kindes geschehen solle. Zwischen den Eltern bestehe Einvernehmen darüber, dass die Pflegschaftssache beim Bezirksgericht Donaustadt geführt werden solle (siehe Bekanntgabe des Vaters vom 12. 12. 2003), weil der Vater in Wien berufstätig sei. Dazu ist zu erwägen:Der Rekurs der Mutter ist jedenfalls zulässig (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 111, JN Rz 6 mwN); das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Nach Auffassung der Mutter habe das Bezirksgericht Gänserndorf bisher keine besondere Sachkenntnis oder einen umfassenden Eindruck von den Parteien erworben, weil es weder im Pflegschafts-, noch im Scheidungsverfahren zu entsprechenden Beweisaufnahmen gekommen sei. Da der Vater seit dem Auszug der Mutter keinen Kindesunterhalt zahle, sei ein Unterhaltsverfahren anhängig zu machen, was sinnvollerweise beim Wohnsitzgericht des Kindes geschehen solle. Zwischen den Eltern bestehe Einvernehmen darüber, dass die Pflegschaftssache beim Bezirksgericht Donaustadt geführt werden solle (siehe Bekanntgabe des Vaters vom 12. 12. 2003), weil der Vater in Wien berufstätig sei. Dazu ist zu erwägen: