Die Revision ist zulässig - der Frage der Untunlichkeit der Androhung eines Selbsthilfeverkaufs kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu -; sie ist aber nicht berechtigt. Der Auffassung des Revisionswerbers über das Vorliegen rechtlich bedeutsamer Feststellungsmängel kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, ob der Kläger bereit sei, bei Bezahlung seiner Forderungen durch den Beklagten Konserven gleicher oder besserer Qualität in gleicher Menge an den Beklagten auszufolgen, ist ohne rechtliche Bedeutung. Der damit im Zusammenhang stehende, in der Revision unternommene Versuch des Klägers, von einer nach wie vor bestehenden Aufrechterhaltung des Zurückbehaltungsrechts sowie davon auszugehen, er habe sich im Hinblick auf die vorerwähnte Bereitschaft aus den Champignonkonserven des Beklagten nicht befriedigt, scheitert an den - sich im übrigen auch auf die Parteiangaben des Klägers stützenden - Feststellungen, daß der Kläger die 2.331 Champignondosen verkauft hat. Ob er bereit sei, Konserven der gleichen oder sogar einer besseren Qualität bei Zahlung der offenen Forderungen durch den Beklagten an diesen zu liefern, ändert nichts daran, daß er die von ihm zurückbehaltenen Konserven des Beklagten - und nur darauf kommt es an - verkauft hat. Für ein Zurückbehaltungsrecht an dem Verkaufserlös, wie der Revisionswerber in seinen Rechtsmittelausführungen darzulegen versucht, fehlt jede Grundlage. Da sich in den Dosen Champignons befanden, die der Beklagte gezüchtet hatte, waren sie individuell bestimmt und konnten daher einen Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts bilden (4 Ob 17/84).Die Revision ist zulässig - der Frage der Untunlichkeit der Androhung eines Selbsthilfeverkaufs kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu -; sie ist aber nicht berechtigt. Der Auffassung des Revisionswerbers über das Vorliegen rechtlich bedeutsamer Feststellungsmängel kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, ob der Kläger bereit sei, bei Bezahlung seiner Forderungen durch den Beklagten Konserven gleicher oder besserer Qualität in gleicher Menge an den Beklagten auszufolgen, ist ohne rechtliche Bedeutung. Der damit im Zusammenhang stehende, in der Revision unternommene Versuch des Klägers, von einer nach wie vor bestehenden Aufrechterhaltung des Zurückbehaltungsrechts sowie davon auszugehen, er habe sich im Hinblick auf die vorerwähnte Bereitschaft aus den Champignonkonserven des Beklagten nicht befriedigt, scheitert an den - sich im übrigen auch auf die Parteiangaben des Klägers stützenden - Feststellungen, daß der Kläger die 2.331 Champignondosen verkauft hat. Ob er bereit sei, Konserven der gleichen oder sogar einer besseren Qualität bei Zahlung der offenen Forderungen durch den Beklagten an diesen zu liefern, ändert nichts daran, daß er die von ihm zurückbehaltenen Konserven des Beklagten - und nur darauf kommt es an - verkauft hat. Für ein Zurückbehaltungsrecht an dem Verkaufserlös, wie der Revisionswerber in seinen Rechtsmittelausführungen darzulegen versucht, fehlt jede Grundlage. Da sich in den Dosen Champignons befanden, die der Beklagte gezüchtet hatte, waren sie individuell bestimmt und konnten daher einen Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts bilden (4 Ob 17/84).
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers liegt aber auch zur Frage der Erlangung eines vollstreckbaren Titels durch den Kläger und der Androhung des Verkaufs ein Feststellungsmangel nicht vor. Die Untergerichte sind vielmehr mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen gar nicht behauptet hat. Im übrigen führt der Kläger in der Revision selbst aus, aus welchen Gründen eine Androhung des Verkaufs untunlich gewesen sei. Ob im Falle einer Androhung des Verkaufs dieser hätte vermieden werden können, ist für die Schadenersatzpflicht des Klägers ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, ob dem Beklagten infolge der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Androhung des Verkaufs durch den Kläger ein Schaden entstanden ist. Dies ist aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Fall. Eine Verletzung der im § 1234 BGB - diese Bestimmung ist nach dem Art. 8 Nr. 14 EVO iVm § 371 Abs 2 HGBEntgegen den Ausführungen des Revisionswerbers liegt aber auch zur Frage der Erlangung eines vollstreckbaren Titels durch den Kläger und der Androhung des Verkaufs ein Feststellungsmangel nicht vor. Die Untergerichte sind vielmehr mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen gar nicht behauptet hat. Im übrigen führt der Kläger in der Revision selbst aus, aus welchen Gründen eine Androhung des Verkaufs untunlich gewesen sei. Ob im Falle einer Androhung des Verkaufs dieser hätte vermieden werden können, ist für die Schadenersatzpflicht des Klägers ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, ob dem Beklagten infolge der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Androhung des Verkaufs durch den Kläger ein Schaden entstanden ist. Dies ist aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Fall. Eine Verletzung der im Paragraph 1234, BGB - diese Bestimmung ist nach dem Artikel 8, Nr. 14 EVO in Verbindung mit Paragraph 371, Absatz 2, HGB
anzuwenden - vorgeschriebenen vorherigen Androhung des Verkaufs durch den Gläubiger liegt dann vor, wenn sie nicht untunlich ist (§ 1234 Abs 1 BGB). Der Revisionswerber meint, die Androhung sei deshalb untunlich gewesen, weil dem Beklagten der Verderb und die Wertminderung ab einem Jahr der Lagerung ohnehin bekannt gewesen sei und weil dem Kläger ein weiteres Zuwarten mit dem Verkauf auf Grund des unrichtigen Prozeßstandpunktes des Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei. Der Kläger übersieht jedoch, daß die Ablaufzeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei Jahre beträgt, sodaß der Kläger, dem infolge der Vornahme der Konservierung die genaue und für die einzelnen Konserven unterschiedliche Ablaufzeit besser bekannt sein mußte als dem Beklagten, genügend Zeit für die Vornahme der Verkaufsandrohung hatte.anzuwenden - vorgeschriebenen vorherigen Androhung des Verkaufs durch den Gläubiger liegt dann vor, wenn sie nicht untunlich ist (Paragraph 1234, Absatz eins, BGB). Der Revisionswerber meint, die Androhung sei deshalb untunlich gewesen, weil dem Beklagten der Verderb und die Wertminderung ab einem Jahr der Lagerung ohnehin bekannt gewesen sei und weil dem Kläger ein weiteres Zuwarten mit dem Verkauf auf Grund des unrichtigen Prozeßstandpunktes des Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei. Der Kläger übersieht jedoch, daß die Ablaufzeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei Jahre beträgt, sodaß der Kläger, dem infolge der Vornahme der Konservierung die genaue und für die einzelnen Konserven unterschiedliche Ablaufzeit besser bekannt sein mußte als dem Beklagten, genügend Zeit für die Vornahme der Verkaufsandrohung hatte.
Ebenso unberechtigt ist der Einwand des Klägers, der Schadenersatz könnte sich, wenn überhaupt, nur auf die Differenz zwischen dem von ihm erzielten und dem vom Beklagten möglicherweise zu erzielenden Verkaufspreis erstrecken. Da der Kläger mangels Androhung des Verkaufs zu dessen Vornahme nicht berechtigt war und da er aus den genannten Gründen die diesbezügliche Gesetzesbestimmung schuldhaft verletzt hat (§ 1243 Abs 2 BGB), besteht der vom Kläger zu ersetzende Schaden des Beklagten in der Höhe des von diesem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielbaren Stückpreises von 21,50 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer. Daß der Beklagte nur einen geringeren Preis als den vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO angenommenen Preis hätte erzielen können, wird in der Revision nicht einmal behauptet. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Ebenso unberechtigt ist der Einwand des Klägers, der Schadenersatz könnte sich, wenn überhaupt, nur auf die Differenz zwischen dem von ihm erzielten und dem vom Beklagten möglicherweise zu erzielenden Verkaufspreis erstrecken. Da der Kläger mangels Androhung des Verkaufs zu dessen Vornahme nicht berechtigt war und da er aus den genannten Gründen die diesbezügliche Gesetzesbestimmung schuldhaft verletzt hat (Paragraph 1243, Absatz 2, BGB), besteht der vom Kläger zu ersetzende Schaden des Beklagten in der Höhe des von diesem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielbaren Stückpreises von 21,50 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer. Daß der Beklagte nur einen geringeren Preis als den vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO angenommenen Preis hätte erzielen können, wird in der Revision nicht einmal behauptet. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.