Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG); er ist auch teilweise berechtigt.
Da der Vater dem Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht am 3.9.1992, also zu einem Zeitpunkt, da seine Tochter noch nicht volljährig war, gestellt hatte, ist hierüber noch im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen (SZ 57/84 mwN; SZ 63/81; 1 Ob 642/87).
Die Rechtsmittelwerberin macht - wie schon im Rekurs (ON 60) - geltend, daß mit ihrem Taschengeld neben freier Kost und freiem Quartier nicht der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt werde, sei es doch allgemein bekannt, daß man auch für Kleidung und Toiletteartikel, aber auch für Freizeit und Kultur (Sprachkurs) Geld benötige. Auch wenn man einen höheren Aufwand des invaliden Vaters berücksichtige, verbleibe ihm doch ein ausreichender Betrag, um noch Unterhalt zu leisten. Ihr Einkommen als Au-Pair-Mädchen reiche nur für den notdürftigen Unterhalt, so daß sie keineswegs an den besseren Lebensverhältnissen ihres Vaters, der rund S 27.000 monatlich beziehe, Anteil habe. Ihr Aufenthalt in England sei eine Vorbedingung für das von ihr angestrebte Studium; sie habe demnach keineswegs die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt.
Zu diesen Ausführungen war folgendes zu erwägen:
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, es also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen zu decken. Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind die Lebensverhältnisse des Kindes wie auch der Eltern zugrunde zu legen (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 99 und 100 zu § 140 mwN aus der Rechtsprechung der Rekursgerichte).Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, es also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen zu decken. Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind die Lebensverhältnisse des Kindes wie auch der Eltern zugrunde zu legen (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, ABGB, Rz 99 und 100 zu Paragraph 140, mwN aus der Rechtsprechung der Rekursgerichte).
Da die Lebensverhältnisse der Eltern mitzuberücksichtigen sind, kann nicht - wie es das Rekursgericht getan hat (so schon EFSlg 59.541) - ganz allgemein gesagt werden, daß ein Au-Pair-Mädchen, das neben Kost und Quartier noch wöchentlich S 600 bekommt, selbsterhaltungsfähig ist. Es mag wohl zutreffen, daß das derzeitige Gesamteinkommen der Rechtsmittelwerberin (unter Berücksichtigung des Geldwertes von Kost und Quartier) dem Regelbedarf für Personen über 19 Jahre von derzeit S 4.850 monatlich (AnwBl 1992, 650) entspricht oder ihn auch etwas übersteigt; es kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen von rund S 27.000 monatlich bezieht. Da er sonst keine Sorgepflichten hat, ist es ihm - auch unter Bedachtnahme auf einen höheren Sonderbedarf infolge seiner Invalidität - durchaus zumutbar, weiterhin Unterhaltsleistungen für seine Tochter zu erbringen. Infolge deren eigenen Einkommens verringert sich freilich ihr konkreter Bedarf. Ihr Unterhaltsanspruch ist deshalb auf jenen Betrag zu mindern, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt (1 Ob 629/91; 3 Ob 520/92).
Berücksichtigt man die Kosten, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Rechtsmittelwerberin, welche über Kost und Quartier hinausgehen, verbunden sind - Kleidung, Friseur udgl.; Besichtigungsfahrten; Unterhaltungen; Besuch von Kursen, Kauf von Büchern; allfällige sportliche Betätigungen usw. -, dann kann die Rechtsmittelwerberin, geht man von den Einkommensverhältnissen ihres Vaters aus, mit dem Taschengeld von rund S 2.500 monatlich nur schwer das Auslangen finden, zumal sie auch die Reisekosten nach England und zurück nach Österreich selbst zu zahlen hat (S. 121). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, den Vater für die Zeit der Beschäftigung seiner Tocher als Au-Pair-Mädchen von der Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu entbinden; vielmehr ist es angemessen, seine Unterhaltsleistung für diese Zeit herabzusetzen. (Soweit die Rechtsmittelwerberin später infolge eines allfälligen Studiums kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielen sollte, wäre die Unterhaltsleistung des Vaters zu erhöhen.)
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs teilweise, und zwar dahin Folge zu geben, daß die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf S 2.000 herabgesetzt, sein Mehrbegehren, auf gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht aber abgewiesen wird.