Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, wohl aber die der Beklagten.
Da die Ehe der Streitteile mit 22.6.1978 rechtskräftig geschieden wurde, sind die Bestimmungen des Eherechtsänderungsgesetzes noch nicht anzuwenden.
Daß im vorliegenden Fall eine Schenkung vorlang wird im Revisionsverfahren auch vom Kläger nicht mehr bestritten, sodaß insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Beim Vorliegen von Ehepakten hat mangels Vertragsregelung dann, wenn einen Partner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft, der andere das Recht, entweder die Aufhebung der Ehepakte oder die Teilung des Gesamtgutes wie beim Tode oder das auf den überlebensfall Bedungene zu fordern (Petrasch in Rummel, ABGB II, Rdz 2 zu § 1266;Beim Vorliegen von Ehepakten hat mangels Vertragsregelung dann, wenn einen Partner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft, der andere das Recht, entweder die Aufhebung der Ehepakte oder die Teilung des Gesamtgutes wie beim Tode oder das auf den überlebensfall Bedungene zu fordern (Petrasch in Rummel, ABGB römisch zwei, Rdz 2 zu Paragraph 1266,;
Koziol-Welser, Grundriß 6 I 174; Rummel, Zur Auswirkung der Ehescheidung auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden, JBl 1968, 406; SZ 34/53, JBl 1968, 424Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 174; Rummel, Zur Auswirkung der Ehescheidung auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden, JBl 1968, 406; SZ 34/53, JBl 1968, 424
ua.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Ehepakt, sondern um eine Schenkung zwischen Ehegatten während des aufrechten Bestandes der Ehe. Zur Frage, wie derartige Schenkungen im Falle der Scheidung zu behandeln sind, vertrat Weiß (in Klang 2 V 878 f) die Auffassung, daß die Auflösung der Ehe für Schenkungen wirkungslos sei, weil es sich nicht um Ehepakte handle, doch sei der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks im Falle der Scheidung aus dem Verschulden des Beschenkten möglich. Rummel (Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976, 626) vertrat dagegen die Ansicht, wo das Gesetz eine Anfechtung wegen Motivirrtums zulasse, bedürfe es eines Rückgriffs auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, was für den Bereich der unentgeltlichen Geschäfte anerkannt sei. Für die Annahme eines Motivirrtums sei aber ein strengerer Kausalitätsnachweis erforderlich.Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Ehepakt, sondern um eine Schenkung zwischen Ehegatten während des aufrechten Bestandes der Ehe. Zur Frage, wie derartige Schenkungen im Falle der Scheidung zu behandeln sind, vertrat Weiß (in Klang 2 römisch fünf 878 f) die Auffassung, daß die Auflösung der Ehe für Schenkungen wirkungslos sei, weil es sich nicht um Ehepakte handle, doch sei der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks im Falle der Scheidung aus dem Verschulden des Beschenkten möglich. Rummel (Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976, 626) vertrat dagegen die Ansicht, wo das Gesetz eine Anfechtung wegen Motivirrtums zulasse, bedürfe es eines Rückgriffs auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, was für den Bereich der unentgeltlichen Geschäfte anerkannt sei. Für die Annahme eines Motivirrtums sei aber ein strengerer Kausalitätsnachweis erforderlich.
In Analogie zu § 1266 ABGB könne jedoch nach einer Ehescheidung der schuldlose oder gleichschuldige Ehegatte Schenkungen zurückfordern, die unter der Voraussetzung gemacht wurden, die Ehe werde Bestand haben. Es handle sich hier um einen speziell geregelten Fall der Beachtlichkeit eines Motiv- oder Grundlagenirrtums. Die Beweislage bezüglich der Motive sei die gleiche wie beim Motivirrtum. An den Nachweis der Kausalität seien daher besonders strenge Anforderungen zu stellen, womit man etwa die Rückforderung von Gelegenheitsgeschenken vermeiden könne. Eine entsprechende Motivation werde man insbesondere dann annehmen können, wenn die Schenkung bestimmenden Einfluß auf die Güterverteilung gehabt habe. Die dann vorliegende öhnlichkeit mit Ehepakten rechtfertige besonders deutlich die Analogie zu § 1266 ABGB (aaO FN 23 und 33). Dem ist die neuere Rechtsprechung und Lehre gefolgt (Koziol-Welser aaO 271; Petrasch aaO, Rdz 1 zu § 1246; Schwind in Ehrenzweig, System 3 , Familienrecht 98; SZ 48/9; 1 Ob 596/78). Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. War der Zweck derartiger Zuwendungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh. der an der Scheidung schuldlose oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muß also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. Auch bei Ehepakten sind Zuwendungen, die von vornherein auch oder gerade für den Fall der Scheidung gedacht sein sollten, schwer vorstellbar. Vielmehr ist die Versorgung des überlebenden häufig ein wichtiger Zuwendungszweck in einer funtkionierenden Ehe (Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, 629).In Analogie zu Paragraph 1266, ABGB könne jedoch nach einer Ehescheidung der schuldlose oder gleichschuldige Ehegatte Schenkungen zurückfordern, die unter der Voraussetzung gemacht wurden, die Ehe werde Bestand haben. Es handle sich hier um einen speziell geregelten Fall der Beachtlichkeit eines Motiv- oder Grundlagenirrtums. Die Beweislage bezüglich der Motive sei die gleiche wie beim Motivirrtum. An den Nachweis der Kausalität seien daher besonders strenge Anforderungen zu stellen, womit man etwa die Rückforderung von Gelegenheitsgeschenken vermeiden könne. Eine entsprechende Motivation werde man insbesondere dann annehmen können, wenn die Schenkung bestimmenden Einfluß auf die Güterverteilung gehabt habe. Die dann vorliegende öhnlichkeit mit Ehepakten rechtfertige besonders deutlich die Analogie zu Paragraph 1266, ABGB (aaO FN 23 und 33). Dem ist die neuere Rechtsprechung und Lehre gefolgt (Koziol-Welser aaO 271; Petrasch aaO, Rdz 1 zu Paragraph 1246,; Schwind in Ehrenzweig, System 3 , Familienrecht 98; SZ 48/9; 1 Ob 596/78). Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. War der Zweck derartiger Zuwendungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist Paragraph 1266, ABGB analog anwendbar, dh. der an der Scheidung schuldlose oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muß also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. Auch bei Ehepakten sind Zuwendungen, die von vornherein auch oder gerade für den Fall der Scheidung gedacht sein sollten, schwer vorstellbar. Vielmehr ist die Versorgung des überlebenden häufig ein wichtiger Zuwendungszweck in einer funtkionierenden Ehe (Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, 629).
Geschäftsgrundlage der vorliegenden Schenkung waren nach den Feststellungen der Bestand der Ehe und die Absicht, auf der Liegenschaft - dem wesentlichen Vermögensobjekt der Ehegatten - ein Wohnhaus für die Familie der Streitteile zu errichten. Damit lagen dem Schenkungsvertrag ähnliche Motive zu Grunde wie sie auch für den Abschluß von Ehepakten, etwa die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, üblich sind. Es ist daher gerechtfertigt, im Falle der Scheidung der Ehe die von der Lehre und Rechtsprechung für Ehepakte entwickelten Grundsätze anzuwenden. Der Beklagten stand daher grundsätzlich das Recht zu, die Rückstellung der geschenkten Liegenschaftshälfte zu verlangen.
Dem Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden, daß dieses Recht deshalb verloren gegangen sei, weil der Wert des geschenkten Grundstückes durch die Verbauung, angesichts der außerordentlichen Werterhöhung und Veränderung soweit in den Hintergrund trete, daß sein rechtliches Schicksal vom Widerrufsrecht nicht betroffen würde. In den Fällen einer Gütergemeinschaft wurde ausgesprochen, daß derjenige, welcher die Liegenschaft eingebracht hat, wieder Alleineigentümer wird, während dem anderen Teil ein Anspruch auf Ersatz der für den Bau eines darauf errichteten Hauses gemachten Aufwendungen zusteht (Weiß in Klang 2 V 980; JBl 1951, 414). In den Entscheidungen SZ 44/192, 1 Ob 600/77 und 3 Ob 604/81 hat der Oberste Gerichtshof allerdings die Ansicht vertreten, eine Rückübereignung der geschenkten Liegenschaft sei deshalb nicht möglich, weil die Liegenschaft durch die Verbauung eine so wesentliche und so tiefgreifende Veränderung erfahren habe, daß die grundbücherliche Rückübereignung mehr und vor allem etwas anderes bedeute als den Rechtszustand, der ohne die widerrufene Schenkung bestünde. Die Entscheidung SZ 48/9, bei welcher der Beklagte Aufwendungen auf die geschenkte Liegenschaftshälfte im Betrag von rund S 865.000 behauptete, sprach dagegen unter Berufung auf Weiß (aaO) aus, daß die geschenkte Liegenschaftshälfte im Hinblick auf das gleichteilige Verschulden an der Scheidung zurückverlangt werden könne und dem Ehegatten, der Aufwendungen gemacht habe, ein Ersatzanspruch und ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Auch wenn man der in SZ 44/192 vertretenen Ansicht folgt, wäre aber für den Kläger nichts gewonnen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dort entschiedenen und jenen der Entscheidungen 1 Ob 600/77 und 3 Ob 604/81Dem Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden, daß dieses Recht deshalb verloren gegangen sei, weil der Wert des geschenkten Grundstückes durch die Verbauung, angesichts der außerordentlichen Werterhöhung und Veränderung soweit in den Hintergrund trete, daß sein rechtliches Schicksal vom Widerrufsrecht nicht betroffen würde. In den Fällen einer Gütergemeinschaft wurde ausgesprochen, daß derjenige, welcher die Liegenschaft eingebracht hat, wieder Alleineigentümer wird, während dem anderen Teil ein Anspruch auf Ersatz der für den Bau eines darauf errichteten Hauses gemachten Aufwendungen zusteht (Weiß in Klang 2 römisch fünf 980; JBl 1951, 414). In den Entscheidungen SZ 44/192, 1 Ob 600/77 und 3 Ob 604/81 hat der Oberste Gerichtshof allerdings die Ansicht vertreten, eine Rückübereignung der geschenkten Liegenschaft sei deshalb nicht möglich, weil die Liegenschaft durch die Verbauung eine so wesentliche und so tiefgreifende Veränderung erfahren habe, daß die grundbücherliche Rückübereignung mehr und vor allem etwas anderes bedeute als den Rechtszustand, der ohne die widerrufene Schenkung bestünde. Die Entscheidung SZ 48/9, bei welcher der Beklagte Aufwendungen auf die geschenkte Liegenschaftshälfte im Betrag von rund S 865.000 behauptete, sprach dagegen unter Berufung auf Weiß (aaO) aus, daß die geschenkte Liegenschaftshälfte im Hinblick auf das gleichteilige Verschulden an der Scheidung zurückverlangt werden könne und dem Ehegatten, der Aufwendungen gemacht habe, ein Ersatzanspruch und ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Auch wenn man der in SZ 44/192 vertretenen Ansicht folgt, wäre aber für den Kläger nichts gewonnen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dort entschiedenen und jenen der Entscheidungen 1 Ob 600/77 und 3 Ob 604/81
grundsätzlich dadurch, daß hier im Zeitpunkt der Schenkung auf dem geschenkten Hälfteanteil bereits das nunmehr im wesentlichen fertiggestellte Haus im Rohbau bis zur Verlegung der Decke über dem Hauptgeschoß bestanden hat. Die Veränderung der geschenkten Sache durch den Hausbau war daher keine so einschneidende wie bei einem völligen Neubau nach dem Schenkungszeitpunkt. Mit Recht verweist die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Wertverhältnisse von Grund und Gebäude im Zeitpunkt der Schenkung einerseits und des Widerrufs derselben andererseits. Im Zeitpunkt der Schenkung betrug nämlich - aufgewertet auf den Zeitpunkt des Schenkungswiderrufes - der Wert der Liegenschaft S 745.560 und im Zeitpunkt des Schenkungswiderrufes S 1'355.395. Durch die (weitere) Bauführung wurde daher der Wert der Liegenschaft um S 609.835 erhöht, also nicht einmal verdoppelt. Im Falle der Entscheidung 3 Ob 604/81 war dagegen der Wert von S 21.000 auf S 255.000 und im Fall der Entscheidung 1 Ob 600/77 von S 52.920 (dort allerdings Einheitswert) auf weit über 1 Million Schilling erhöht worden. Abgesehen davon, daß wegen des im Schenkungszeitpunkt bereits stehenden Rohbaues durch die bloße Fertigstellung desselben keine einschneidende Veränderung in der Beschaffenheit des Grundstücks erfolgt ist, ist auch die Wertsteigerung durch die weitere Bauführung nicht so ins Gewicht gefallen, daß durch eine Rückübertragung der Liegenschaftshälfte auf die Beklagte ein völlig anderer Zustand geschaffen würde, als er im Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat.
Damit erweist sich aber die Revision der Beklagten als begründet. Das Berufungsgericht wird sich daher mit den Rügen der Streitteile gegen die Höhe der Zug um ZugLeistung auseinanderzusetzen haben. Zur Abweisung des Feststellungsbegehrens wird in der Revision nichts mehr ausgeführt. Insoweit erscheint jedoch ein Teilurteil nicht zweckmäßig.
Ist jedoch der Schenkungswiderruf wirksam erfolgt, so steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zivilteilung zu, weshalb seiner Revision gegen die Abweisung des Teilungsbegehrens ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend die Hauptklage gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, der Vorbehalt der die Widerklage betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend die Hauptklage gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, der Vorbehalt der die Widerklage betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.