Darin wird im wesentlichen geltend gemacht, daß wegen der erfolgten Zession der behaupteten Forderung ein rechtliches Interesse des Klägers an der erhobenen Feststellungsklage gegenüber der beklagten Partei nicht gegeben sei. Bestand oder Nichtbestand der behaupteten Forderung könne vielmehr im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Zessionar (Ha*) geklärt werden. Die Möglichkeit einer Rückzession sei unbeachtlich, weil es nicht auf mögliche Änderungen der Rechtsverhältnisse, sondern nur auf die derzeit gegebene Rechtslage ankomme.
Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Auszugehen ist von der außerstreitgestellten Tatsache, daß die von der beklagten Partei behauptete Forderung gegen den Kläger bereits vor Erhebung der Feststellungsklage an Ha* abgetreten wurde. Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses unter der Voraussetzung geklagt werden, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß Bestand oder Nichtbestehen jenes Rechtes oder Rechtsverhältnisses alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht wird, muß nicht ein Recht zwischen den Parteien des Rechtsstreites sein; es kann auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten sein (Fasching ZP III 64, SZ 36/46, EvBl. 1957/150). Dabei muß aber berücksichtigt werden, daß die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten – von Ausnahmen abgesehen – nicht in Rechtskraft erwächst. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine stattgebende Entscheidung über die erhobene (negative) Feststellungsklage der Einwendung dieser Forderung als Gegenforderung durch Ha* in dem vom Kläger gegen diesen angestrengten Rechtsstreit die Grundlage entziehe, ist nicht richtig. Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht vielmehr auf den Zessionar über, der von da an der wahre Gläubiger ist (hievon verschieden und für den vorliegenden Fall unwesentlich ist allerdings die Frage, wie lange der Schuldner noch mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen darf; siehe Koziol-Welser Grundriß3 214). Da die Erstreckung der Rechtskraftwirkung eines Urteiles auf den Einzelrechtsnachfolger auf dem Grundsatz beruht, daß niemand mehr Rechte erwerben kann, als der Vormann hatte, kann der Rechtsnachfolger nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen werden, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging (Fasching ZP III 729 ähnlich 1 Ob 58/75). Nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge wird aber der übertragene Anspruch durch eine Entscheidung in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Zedenten nicht mehr berührt.Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Auszugehen ist von der außerstreitgestellten Tatsache, daß die von der beklagten Partei behauptete Forderung gegen den Kläger bereits vor Erhebung der Feststellungsklage an Ha* abgetreten wurde. Nach Paragraph 228, ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses unter der Voraussetzung geklagt werden, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß Bestand oder Nichtbestehen jenes Rechtes oder Rechtsverhältnisses alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht wird, muß nicht ein Recht zwischen den Parteien des Rechtsstreites sein; es kann auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten sein (Fasching ZP römisch drei 64, SZ 36/46, EvBl. 1957/150). Dabei muß aber berücksichtigt werden, daß die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten – von Ausnahmen abgesehen – nicht in Rechtskraft erwächst. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine stattgebende Entscheidung über die erhobene (negative) Feststellungsklage der Einwendung dieser Forderung als Gegenforderung durch Ha* in dem vom Kläger gegen diesen angestrengten Rechtsstreit die Grundlage entziehe, ist nicht richtig. Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht vielmehr auf den Zessionar über, der von da an der wahre Gläubiger ist (hievon verschieden und für den vorliegenden Fall unwesentlich ist allerdings die Frage, wie lange der Schuldner noch mit befreiender Wirkung an den Zedenten zahlen darf; siehe Koziol-Welser Grundriß3 214). Da die Erstreckung der Rechtskraftwirkung eines Urteiles auf den Einzelrechtsnachfolger auf dem Grundsatz beruht, daß niemand mehr Rechte erwerben kann, als der Vormann hatte, kann der Rechtsnachfolger nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen werden, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging (Fasching ZP römisch drei 729 ähnlich 1 Ob 58/75). Nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge wird aber der übertragene Anspruch durch eine Entscheidung in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Zedenten nicht mehr berührt.
Dieser Umstand muß bei Erhebung einer Feststellungsklage des Schuldners gegen den Zedenten bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob für diese Klage ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO gegeben ist. Dafür sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger den Nachweis erbringen muß, daß gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist (Fasching ZP III 64 f.). Dies hängt bei einer Zession wesentlich davon ab, ob im Innenverhältnis (zwischen Zedent und Zessionar) die Verfügungsgewalt über die Forderung beim Überträger blieb (z.B. bei der Inkassozession) oder nicht. Wenn das Verfügungsrecht über die Forderung nach dem Innenverhältnis beim Überträger der Forderung blieb, dann rechtfertigt dies ein rechtliches Interesse des Schuldners an einer Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes des Rechtes gegenüber dem (materiell weiterhin verfügungsberechtigten) Zedenten (SZ 36/46). Trifft das aber nicht zu, müssen zur Rechtfertigung des Feststellungsinteresses gegenüber dem Zedenten besondere Umstände des Falles behauptet und erwiesen werden. Die bloße Möglichkeit einer Rückzession rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses daran, daß Bestand oder Nichtbestand des Rechtes gegenüber dem Überträger alsbald festgestellt werde, nicht. Der Schuldner hat vielmehr – wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind – die Möglichkeit Bestand oder Nichtbestand der übertragenen Forderung durch Klage gegen den Übernehmer der Forderung zu klären, wobei im Fall einer späteren Rückzession die über diese Klage ergangene Entscheidung gegen den ursprünglichen Zedenten wirkt, weil dieser insoweit Einzelrechtsnachfolger des Zessionars (und Rückzedenten) ist.Dieser Umstand muß bei Erhebung einer Feststellungsklage des Schuldners gegen den Zedenten bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob für diese Klage ein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO gegeben ist. Dafür sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger den Nachweis erbringen muß, daß gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist (Fasching ZP römisch drei 64 f.). Dies hängt bei einer Zession wesentlich davon ab, ob im Innenverhältnis (zwischen Zedent und Zessionar) die Verfügungsgewalt über die Forderung beim Überträger blieb (z.B. bei der Inkassozession) oder nicht. Wenn das Verfügungsrecht über die Forderung nach dem Innenverhältnis beim Überträger der Forderung blieb, dann rechtfertigt dies ein rechtliches Interesse des Schuldners an einer Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes des Rechtes gegenüber dem (materiell weiterhin verfügungsberechtigten) Zedenten (SZ 36/46). Trifft das aber nicht zu, müssen zur Rechtfertigung des Feststellungsinteresses gegenüber dem Zedenten besondere Umstände des Falles behauptet und erwiesen werden. Die bloße Möglichkeit einer Rückzession rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses daran, daß Bestand oder Nichtbestand des Rechtes gegenüber dem Überträger alsbald festgestellt werde, nicht. Der Schuldner hat vielmehr – wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind – die Möglichkeit Bestand oder Nichtbestand der übertragenen Forderung durch Klage gegen den Übernehmer der Forderung zu klären, wobei im Fall einer späteren Rückzession die über diese Klage ergangene Entscheidung gegen den ursprünglichen Zedenten wirkt, weil dieser insoweit Einzelrechtsnachfolger des Zessionars (und Rückzedenten) ist.
Die Frage, ob die Einwendung der übertragenen Forderung als Gegenforderung in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Übernehmer der Forderung die Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes dieser Forderung ausschließt, hat damit, gegen wen eine solche Feststellungsklage zu erheben ist, nichts zu tun. Gegen wen die Feststellungsklage erhoben werden kann, hängt vielmehr von der Art des der Zession zugrundeliegenden Innenverhältnisses (zwischen Zedent und Zessionar) ab. Bleibt darnach die Verfügungsberechtigung über die abgetretene Forderung beim Zedenten, kann die Klage gegen ihn erhoben werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muß die Klage gegen den Übernehmer der Forderung gerichtet werden. Nur wenn besondere Umstände erwiesen werden, kann ein rechtliches Interesse daran, die Klage auch in diesem Fall gegen den Zedenten zu richten, gegeben sein. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet.
Es wurde aber nicht geklärt, welcher Art die außerstreitgestellte Zession war. Diese Frage ist wesentlich, weil es davon abhängt, ob ein rechtliches Interesse daran besteht, daß die Feststellungsklage gerade gegen die beklagte Partei (als Zedenten) erhoben wird (SZ 36/46). Da die Parteien die Vornahme der Zession außer Streit stellten und dazu, welcher Art sie war, nichts vorbrachten, diese Frage aber entscheidungswesentlich ist, hätte das Erstgericht im Rahmen der Prozeßleitung darauf hinwirken müssen, daß die tatsächlichen Angaben vervollständigt werden (§ 182 ZPO). Auf der Grundlage des bisher feststehenden Sachverhaltes kann das rechtliche Interesse der klagenden Partei an einer Feststellungsklage gegen die beklagte Partei weder bejaht noch verneint werden. Es mußte daher im Ergebnis bei der Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes verbleiben, weil die tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht ausreichend geklärt sind.Es wurde aber nicht geklärt, welcher Art die außerstreitgestellte Zession war. Diese Frage ist wesentlich, weil es davon abhängt, ob ein rechtliches Interesse daran besteht, daß die Feststellungsklage gerade gegen die beklagte Partei (als Zedenten) erhoben wird (SZ 36/46). Da die Parteien die Vornahme der Zession außer Streit stellten und dazu, welcher Art sie war, nichts vorbrachten, diese Frage aber entscheidungswesentlich ist, hätte das Erstgericht im Rahmen der Prozeßleitung darauf hinwirken müssen, daß die tatsächlichen Angaben vervollständigt werden (Paragraph 182, ZPO). Auf der Grundlage des bisher feststehenden Sachverhaltes kann das rechtliche Interesse der klagenden Partei an einer Feststellungsklage gegen die beklagte Partei weder bejaht noch verneint werden. Es mußte daher im Ergebnis bei der Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes verbleiben, weil die tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht ausreichend geklärt sind.
Da aber der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zu einer wesentlichen Richtigstellung der darin vertretenen Rechtsansicht führte, sind die Kosten des Rekurses als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (§ 52 ZPO).Da aber der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zu einer wesentlichen Richtigstellung der darin vertretenen Rechtsansicht führte, sind die Kosten des Rekurses als weitere Verfahrenskosten zu behandeln (Paragraph 52, ZPO).