Rechtssatz RS0032590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032590
Entscheidungsdatum
02.03.1976
Rechtssatz
Nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge wird der übertragene Anspruch durch eine Entscheidung in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Zedenten nicht mehr berührt. Dieser Umstand muß bei Erhebung einer Feststellungsklage des Schuldners gegen den Zedenten bei der Beurteilung der Frage des rechtlichen Interesses berücksichtigt werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich und es ist zu berücksichtigen, daß der Kläger den Nachweis erbringen muß, daß gerade gegenüber dem Beklagten ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032590
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00506_7600000_003