Die Revision ist entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gerichtserlages nicht berücksichtigt hat, daß ein Überweisungsauftrag nach erfolgter Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers nicht mehr widerrufen werden kann (SZ 54/28). Der Kläger hat die Unbeachtlichkeit des Widerrufes des Überweisungsauftrages - allerdings mit anderer
Begründung - geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch im Fall einer gehörig ausgeführten Rechtsrüge auch bei einer Grundsatzrevision die Rechtslage in jeder Richtung zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung beschränkt (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff 300). Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte hat lediglich behauptet, daß sie den Überweisungsauftrag wegen des am Tag nach der Buchung auf dem Kreditkonto des Klägers ausgesprochenen Widerrufes der Rechtsnachfolgerin ihres Auftraggebers gerichtlich erlegt habe. Dieses Tatsachenvorbringen ist jedoch unschlüssig, so daß es auch keiner Feststellung über die zeitliche Reihenfolge der Buchung und des Widerrufs bedurfte:
Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Das bedeutet aber auch, daß der Überweisende spätestens mit der Buchung die Verfügungsmöglichkeit über den Betrag verliert (SZ 54/28; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, 91, 97, 100, 104). Mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto gelangt diese Zahlung in das Vermögen des Kontoinhabers (SZ 54/28; Schinnerer-Avancini aaO 95 und 104). Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage zwar richtig erkannt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gerichtserlages aber nicht beachtet.
Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrages befreit den Schuldner gemäß § 1425 ABGB nur dann, wenn die dort näher bezeichneten (hier nicht maßgeblichen) oder sonst wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund, der immer nur auf der Gläubigerseite gegeben sein darf, ist unter anderem auch das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen kann, wer Gläubiger ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1425). Ob der Erlag gerechtfertigt war, muß notfalls im Prozeß erwiesen werden (Koziol-Welser8 I 262). Einer Bank kann aber die selbständige Prüfung zugemutet werden, ob ein Überweisungsauftrag rechtzeitig vor der Buchung auf dem Konto des Empfängers widerrufen wurde oder ob der Überweisungsempfänger infolge Verspätung des Widerrufs bereits Rechte an dem gutgeschriebenen Betrag erworben hat und der Überweisungsauftrag deshalb nicht mehr erfüllt werden darf.Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrages befreit den Schuldner gemäß Paragraph 1425, ABGB nur dann, wenn die dort näher bezeichneten (hier nicht maßgeblichen) oder sonst wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund, der immer nur auf der Gläubigerseite gegeben sein darf, ist unter anderem auch das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen kann, wer Gläubiger ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1425,). Ob der Erlag gerechtfertigt war, muß notfalls im Prozeß erwiesen werden (Koziol-Welser8 römisch eins 262). Einer Bank kann aber die selbständige Prüfung zugemutet werden, ob ein Überweisungsauftrag rechtzeitig vor der Buchung auf dem Konto des Empfängers widerrufen wurde oder ob der Überweisungsempfänger infolge Verspätung des Widerrufs bereits Rechte an dem gutgeschriebenen Betrag erworben hat und der Überweisungsauftrag deshalb nicht mehr erfüllt werden darf.
Die Beklagte hätte somit bei gehöriger Prüfung erkennen können, daß der (nach ihrem Vorbringen verspätete) Widerruf des Überweisungsauftrages nach der Buchung des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Klägers nicht mehr beachtlich war. Damit scheidet aber das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten als wichtiger Grund zum Gerichtserlag ebenso aus wie eine - von der Rechtsprechung schon mehrfach als Erlagsgrund anerkannte - "Unklarheit der Rechtslage" (vgl. dazu Reischauer aaO Rz 5 zu § 1425). Da der Erlag somit nicht rechtmäßig war, kommt ihm keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der Kläger hat vielmehr auf Grund der Buchung in jedem Fall Anspruch auf den überwiesenen Betrag und die gesetzlichen Zinsen daraus ab dem auf die Buchung folgenden Tag, nicht jedoch auf Zinsen für den vor der Gutschrift liegenden Zeitraum.Die Beklagte hätte somit bei gehöriger Prüfung erkennen können, daß der (nach ihrem Vorbringen verspätete) Widerruf des Überweisungsauftrages nach der Buchung des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Klägers nicht mehr beachtlich war. Damit scheidet aber das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten als wichtiger Grund zum Gerichtserlag ebenso aus wie eine - von der Rechtsprechung schon mehrfach als Erlagsgrund anerkannte - "Unklarheit der Rechtslage" vergleiche dazu Reischauer aaO Rz 5 zu Paragraph 1425,). Da der Erlag somit nicht rechtmäßig war, kommt ihm keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der Kläger hat vielmehr auf Grund der Buchung in jedem Fall Anspruch auf den überwiesenen Betrag und die gesetzlichen Zinsen daraus ab dem auf die Buchung folgenden Tag, nicht jedoch auf Zinsen für den vor der Gutschrift liegenden Zeitraum.
Aus den dargelegten Gründen war der Revision des Klägers teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO.